# 61. Gesetz:Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Bedienstetengesetz geändert wird (20. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 115 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

2. Nach § 115 wird folgender § 115a samt Überschrift eingefügt:

### „Entgelterhöhung für die Jahre 2022 und 2023 für die in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen als Pflege- und Betreuungspersonal tätigen Bediensteten {#prov_entgelterhohung_fur_die_jahre_2022_und_2023_fur_die_in_gesundheits_und_sozialbetreuungsberufen_als_pflege_und_betreuungspersonal_tatigen_bediensteten}

§ 115a. (1) Auf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, wird festgelegt, dass den Bediensteten der Gemeinde Wien, die als Pflege- und Betreuungspersonal im Sinn des § 3 Abs. 1 und 2 EEZG in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen tätig sind, in den Jahren 2022 und 2023 eine Entgelterhöhung gebührt. Die Höhe der auf die einzelnen anspruchsberechtigten Bediensteten in den Jahren 2022 und 2023 jeweils entfallenden Entgelterhöhungsbeträge und die Modalitäten in Bezug auf die Auszahlung der Entgelterhöhungen sind nach Maßgabe der vom Bund auf Grund des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes ergangenen Vorgaben sowie des auf die Bediensteten der Gemeinde Wien entfallenden Anteils an dem für das Land Wien vorgesehenen Zweckzuschuss durch Verordnung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses festzulegen.

(2) Abs. 1 und die dazu erlassene Verordnung gelten über den Anwendungsbereich des § 1 hinaus für alle im Sinn des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes anspruchsberechtigten Bediensteten der Gemeinde Wien, auch für die Beamtinnen, Beamten und Vertragsbedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Besoldungsordnung 1994 bzw. die Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden sind.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: