# 62. Verordnung:2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, mit der die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

> Auf Grund von § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zusätzlich zu § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-BMV vorweisen.“

2. In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „für“ die Wort- und Zeichenfolge „Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung,“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 4 entfällt.

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 2. COVID-19-BMV vorweisen.“

5. In § 2 Abs 2 wird die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 1 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

6. § 3 samt Überschrift lautet:

### „Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen {#prov_orte_der_beruflichen_tatigkeit_in_bettenfuhrenden_krankenanstalten_sowie_alten_und_pflegeheimen}

§ 3. (1) Zusätzlich zu § 4 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 3 der 2. COVID-19-BMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit einmal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen. Weiters haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in geschlossenen Räumen bei unmittelbarem Besucherkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann.

(2) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion. Abs. 1 erster Satz gilt des Weiteren nicht für positiv getestete Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bis zum Ablauf des vierten Tages nach dem Zeitpunkt der Probenahme.“

7. In § 5 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 sowie § 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 8, § 9 Abs. 1 bis 6 und § 10“ ersetzt.

8. § 5 Abs. 3 und 4 entfallen.

9. In § 6 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 392/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 462/2022“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „15. Jänner“ durch das Datum „28. Februar“ ersetzt.

11. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 62/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“