# 16. Gesetz:2. Dienstrechts-Novelle 2023 [CELEX-Nrn.: 32019L1152 und 32019L1158]

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (61. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (69. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (42. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (21. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (14. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Personalvertretungsgesetz (31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (1. Novelle zum Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (23. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2023)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „§ 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 11 lautet:

### „Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis“ {#prov_anstellungsbescheid_und_informationen_zum_dienstverhaltnis}

3. In § 11 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht)“ ersetzt und entfällt in lit. b der Klammerausdruck „(in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung)“.

4. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:

(4) Die Informationen nach Abs. 3 Z 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 2 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.

(5) Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Abs. 1 bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 4 genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(6) Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wird, beruhen.“

5. Die Überschrift zu § 16 lautet:

### „Provisorisches Dienstverhältnis“ {#prov_provisorisches_dienstverhaltnis}

6. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.“

7. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.

8. In § 16 Abs. 3 werden das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Anstellung“ und die Wortfolge „ablaufen würde, endet“ durch die Wortfolge „definitiv werden würde, wird“ ersetzt und wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ das Wort „definitiv“ eingefügt.

9. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Dienstverhältnis kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht definitiv werden.“

10. Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift eingefügt:

### „Informationen bei Verwendung im Ausland {#prov_informationen_bei_verwendung_im_ausland}

§ 17b. (1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“

11. In § 18a Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

12. In § 18a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 18a“ ersetzt.

13. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Beamten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

14. Nach § 26a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

15. Nach § 26b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

16. Nach § 26d wird folgender § 26e samt Überschrift eingefügt:

### „Ansuchen um flexible Arbeitsregelung {#prov_ansuchen_um_flexible_arbeitsregelung}

§ 26e. (1) Das Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form

ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.

(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.

(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 26a Abs. 3a bzw. § 26b Abs. 2a kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“

17. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

18. In § 28 Abs. 1a wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

18a. § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 61. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

19. Nach § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

20. In § 48 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 61 Abs. 2 bezieht –“.

21. In § 54b Abs. 4 wird das Zitat „§§ 31 bis 32 VBO 1995“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

22. In § 55 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.

23. In § 55a Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

24. § 55a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 29 Abs. 1.“

25. § 61 Abs. 1 Z 1 lautet:

26. In § 61 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

27. § 61 Abs. 2a entfällt.

28. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

29. Nach § 67j wird folgender 6c. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

#### „6c. Abschnitt

#### Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

### Benachteiligungsverbot {#prov_benachteiligungsverbot}

§ 67k. (1) Der Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme

(2) Der Beamte darf als Reaktion auf

(3) Die Kündigung (§ 72) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.

(5) Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 4 oder § 54m VBO 1995 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

### Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen {#prov_aufgaben_der_gleichbehandlungsbeauftragten_im_zusammenhang_mit_dem_verbot_der_benachteiligung_von_eltern_und_pflegenden_angehorigen}

§ 67l. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 WGBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

30. In § 71a Abs. 2 Z 4 wird vor dem Wort „Dienstverhältnis“ das Wort „provisorische“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der Probedienstzeit“.

31. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen.“

32. § 72 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

zwei Wochen,

nach Ablauf der Probezeit

einen Monat,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von drei Jahren

zwei Monate,

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von fünf Jahren

drei Monate.

“

33. In § 74b Abs. 2 wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

34. In § 74b Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

35. In § 74b Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.

36. In § 84 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

37. In § 84 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

38. In § 86 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Vertragsbedienstete“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

39. In § 86 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.

40. In § 92 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

41.vIn § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

42. Nach § 115s wird folgender § 115t samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_61_novelle_zur_dienstordnung_1994}

§ 115t. Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.“

43. In § 117 entfällt die Z 3, erhalten die Z 4 bis 15 die Bezeichnung „3“ bis „14“, entfällt die Z 16, erhalten die Z 17 bis 23 die Bezeichnung „15“ bis „21“ und werden am Ende der neuen Z 21 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 und 23 angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1a wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu dessen späterem Schuleintritt“.

2. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Tragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 2a wird die Wortfolge „aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4“ durch den Ausdruck „gemäß § 3b“ ersetzt.

4. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Zitat „gemäß § 49a“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Die Überschrift zu § 2 lautet:

### „Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“ {#prov_dienstvertrag_und_informationen_zum_dienstverhaltnis}

3. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 in lit. a der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten)“ ersetzt, entfällt in lit. b der Klammerausdruck „(in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung)“, wird der Punkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 bis 10 angefügt:

5. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 3 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.

(3b) Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

(3c) Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.“

6. § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

7. § 2 Abs. 5a entfällt.

8. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Dienstgeberin hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass der Vertragsbedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

9. In § 3b wird das Zitat „§ 14 und § 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b und § 14“ ersetzt.

10. In § 4a Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

11. In § 4a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 4a“ ersetzt.

12. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Vertragsbediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

13. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

### „Informationen bei Verwendung im Ausland {#prov_informationen_bei_verwendung_im_ausland_2}

§ 10a. (1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 2 Abs. 3c sinngemäß anzuwenden.“

14. Nach § 11a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

15. Nach § 11b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

16. Nach § 11d wird folgender § 11e samt Überschrift eingefügt:

### „Ansuchen um flexible Arbeitsregelung {#prov_ansuchen_um_flexible_arbeitsregelung_2}

§ 11e. (1) Das Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form

(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.

(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 11a Abs. 3a bzw. § 11b Abs. 2a kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“

17. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

18. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

18a. Nach § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 68. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

19. Nach § 12 Abs. 8a wird folgender Abs. 8b angefügt:

„(8b) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

20. In § 25 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 37 Abs. 2 bezieht –“.

21. In § 32b Abs. 4 wird das Zitat „§§ 53 bis 54 DO 1994“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

22. In § 33 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.

23. In § 33a Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

24. § 33a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 12 Abs. 10.“

25. § 37 Abs. 1 Z 1 lautet:

26. In § 37 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

27. § 37 Abs. 2a entfällt.

28. In § 40 Abs. 3 wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

29. Der 5a. Abschnitt entfällt.

30. Nach § 54k wird folgender 6b. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

#### „6b. Abschnitt

#### Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

### Rechtsvermutung {#prov_rechtsvermutung}

§ 54l. (1) Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 2 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.

(2) Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.

### Benachteiligungsverbot {#prov_benachteiligungsverbot_2}

§ 54m. (1) Der Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme

(2) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf

(3) Die Kündigung (§ 42) oder Entlassung (§ 45) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.

(5) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.

(6) Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.

(7) Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.

### Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen {#prov_aufgaben_der_gleichbehandlungsbeauftragten_im_zusammenhang_mit_dem_verbot_der_benachteiligung_von_eltern_und_pflegenden_angehorigen_2}

§ 54n. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 54m, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 WGBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

31. Nach § 62n wird folgender § 62o samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_68_novelle_zur_vertragsbedienstetenordnung_1995}

§ 62o. Die nach § 2 Abs. 2 bis 3a und Abs. 3c in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

32. In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

33. In § 67 entfällt die Z 3, erhalten die Z 4 bis 10 die Bezeichnung „3“ bis „9“, entfällt die Z 11, erhalten die Z 12 bis 16 die Bezeichnung „10“ bis „14“ und werden am Ende der neuen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 und 16 eingefügt:

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 3 betreffende Zeile:

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 18 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 36a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 126 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

6. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50,“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

7. Die Überschrift zu § 3 lautet:

### „Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“ {#prov_dienstvertrag_und_informationen_zum_dienstverhaltnis_2}

8. In § 3 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.

9. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 bis 10 angefügt:

10. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.

(3b) Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.“

11. § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

12. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Dienstgeberin hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die bzw. den Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass die bzw. der Bedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

13. § 3 Abs. 8 lautet:

„(8) Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.“

14. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an einer höheren Schule“ die Wortfolge „abgeschlossen haben“ sowie nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „absolvieren oder“ eingefügt.

15. In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 46 Abs. 3 und 4 bis 6,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 4 bis 6,“ ersetzt, werden nach dem Zitat „§ 132 Abs. 2“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt und lautet der letzte Satz:

„§ 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.“

16. § 4 Abs. 4 und 5 werden durch folgende Abs. 4 bis 5a ersetzt:

„(4) Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.

(5) Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Abs. 4. Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.

(5a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Abs. 5; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.“

17. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Abs. 4“ durch die Wortfolge „in Abs. 5 und 5a“ ersetzt.

18. In § 5 wird das Zitat „§ 14 und § 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b und § 14“ ersetzt.

19. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

### „Informationen bei Verwendung im Ausland {#prov_informationen_bei_verwendung_im_ausland_3}

§ 18a. (1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 3 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“

20. Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.“

21. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

22. In § 22 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 22“ ersetzt.

23. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für die bzw. den Bediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

24. Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

25. Nach § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

26. Nach § 36a wird folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:

### „Ansuchen um flexible Arbeitsregelung {#prov_ansuchen_um_flexible_arbeitsregelung_3}

§ 36b. (1) Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form

ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.

(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.

(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 34 Abs. 3a bzw. § 35 Abs. 2a kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“

27. In § 46 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder 3 – Abs. 3 jedoch nur, soweit er sich auf § 60 Abs. 2 bezieht –“.

28. In § 59 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

29. In § 59 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

29a. Nach § 59 Abs. 5 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

30. Nach § 59 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a angefügt:

„(9a) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

31. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:

32. In § 60 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ und wird das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.

33. § 60 Abs. 3 entfällt.

34. In § 64 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

35. § 64 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 59 Abs. 12.“

36. In § 81 Abs. 2 wird das Wort „Tragedauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

37. § 101 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 sind auf eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht erfüllt, sinngemäß anzuwenden, sofern die Tätigkeit

(4) Die Festsetzung einer Vergütung gemäß Abs. 2 für eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 ist nur zulässig,

38. Nach § 113 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird eine Verwaltungspraktikantin bzw. ein Verwaltungspraktikant unmittelbar im Anschluss an das Verwaltungspraktikum in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen, gebührt für einen nicht verbrauchten Freistellungsanspruch (§ 4 Abs. 5 und 5a) keine Urlaubsersatzleistung.“

39. Nach § 126 wird folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

#### „6a. Abschnitt

#### Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

### Rechtsvermutung {#prov_rechtsvermutung_2}

§ 126a. (1) Wurden der bzw. dem Bediensteten innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 3 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.

(2) Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.

### Benachteiligungsverbot {#prov_benachteiligungsverbot_3}

§ 126b. (1) Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme

(2) Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf

(3) Die Kündigung (§ 129) oder Entlassung (§ 133) der bzw. des Bediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegefreistellung oder Pflegeteilzeit (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Ist die bzw. der Bedienstete der Ansicht, dass sie bzw. er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann sie bzw. er verlangen, dass ihr bzw. ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.

(5) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher die bzw. der Bedienstete ausgesetzt ist, weil sie bzw. er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.

(6) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 54m VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.

(7) Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.

### Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen {#prov_aufgaben_der_gleichbehandlungsbeauftragten_im_zusammenhang_mit_dem_verbot_der_benachteiligung_von_eltern_und_pflegenden_angehorigen_3}

§ 126c. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 126b, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

40. In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

41. Nach § 138e wird folgender § 138f samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz {#prov_ubergangsbestimmung_zur_22_novelle_zum_wiener_bedienstetengesetz}

§ 138f. Die nach § 3 Abs. 2 bis 3a und Abs. 8 sowie § 18a in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf deren bzw. dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

42. In § 142 entfällt die Z 2, erhalten die Z 3 bis 9 die Bezeichnung „2“ bis „8“, entfällt die Z 10, erhalten die Z 11 bis 15 die Bezeichnung „9“ bis „13“ und werden am Ende der neuen Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 und 15 angefügt:

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 73u wird folgender § 73v samt Überschrift eingefügt:

### „Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 {#prov_erstmalige_pensionsanpassung_fur_die_kalenderjahre_2024_und_2025}

§ 73v. § 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“

2. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „6 bis 17a“ durch das Zitat „6 bis 10, §§ 12 bis 17b“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„§ 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „16 bis 17a“ durch das Zitat „16 bis 17b“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

## Artikel VII {#art_artikel_vii}

> Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 61f wird folgender § 61g samt Überschrift eingefügt:

### „Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal {#prov_entlastungswoche_als_schutzma_nahme_fur_das_pflegepersonal}

§ 61g. Auf Bedienstete, die in einem der in § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind § 3a und § 5 Abs. 1c des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 76 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

## Artikel VIII {#art_artikel_viii}

> Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind

(2) Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG berufenen Personen.“

2. In der Überschrift zu § 7 sowie in § 7 Abs. 3 wird das Wort „Dienststellenausschuß“ jeweils durch das Wort „Dienststellenausschuss“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 werden der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt, diesem Satz in einer neuen Zeile die Wortfolge „101 bis 200 Bediensteten sieben.“ angefügt und im zweiten Satz die Wortfolge „mit mehr als 100 Bediensteten“ durch die Wortfolge „mit mehr als 200 Bediensteten“ ersetzt.

4. § 8 lautet:

„§ 8. (1) Die Dienststellen im Sinn des § 4 sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.

(2) Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.“

5. § 8a samt Überschrift lautet:

### „Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG {#prov_vertretungen_gema_3_abs_3_ka_azg}

§ 8a. (1) In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.

(2) Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5 KA-AZG.

(3) Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:

6. § 8b samt Überschrift entfällt.

7. Die Überschrift zu § 10 lautet:

### „Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss“ {#prov_hauptausschuss_und_geschaftsfuhrungsausschuss}

8. In § 10 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Hauptausschuß“ jeweils durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.“

10. In § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 29, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 33 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Personalgruppenausschüsse“.

11. § 10 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.

(7) Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (§ 44 Abs. 2) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.

(8) Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses jederzeit abberufen werden.“

12. In der Überschrift zu § 11 und in § 11 Abs. 1 wird das Wort „Zentralausschuß“ jeweils durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.

13. In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zentralausschuß“ durch das Wort „Zentralausschuss“ und das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

14. In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch das Wort „Geschäftsführungsausschüsse“ ersetzt.

15. § 14 samt Überschrift lautet:

### „Berufung der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG {#prov_berufung_der_vertretungen_gema_3_abs_3_ka_azg}

§ 14. Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß § 8a Abs. 3 tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.“

16. In § 15 entfällt Abs. 6 und die bisherigen Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

17. § 16 samt Überschrift lautet:

### „Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG {#prov_wahlausschuss_fur_die_vertretungen_gema_3_abs_3_ka_azg}

§ 16. Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (§§ 22 bis 29) zu erfolgen.“

18. In der Überschrift zu § 17 wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

19. In § 17 Abs. 1 werden das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

20. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“

21. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss“ jeweils durch den Ausdruck „Dienststellen- bzw. Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

22. In § 18 Abs. 4 wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

23. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG“ ersetzt.

24. In § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 8)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 7)“ ersetzt.

25. In § 21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss)“ durch den Klammerausdruck „(Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16)“ ersetzt.

26. In § 21 Abs. 3 werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Wortfolge „bzw. der Personalgruppe“ durch die Wortfolge „bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3“ ersetzt.

27. In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen“ durch die Wortfolge „und dem Wahlausschuss gemäß § 16“ ersetzt.

28. In § 21 Abs. 6 werden das Wort „Dienststellenwahlausschuß“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

29. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Jede bzw. jeder für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen. Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuss (von der Sprengelwahlkommission) ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die bzw. der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.“

30. § 23 Abs. 5 entfällt.

31. § 25 samt Überschrift entfällt.

32. In § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.

33. In § 27 entfällt die Wortfolge „und die Personalgruppenwahlausschüsse“ und wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

34. In § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie § 14 letzter Satz“.

35. In § 35 werden in Abs. 4 nach dem Wort „Diensteinkommens“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen“ und in Abs. 5 nach dem Ausdruck „Aufwandentschädigungen,“ der Ausdruck „Tagesgelder,“ eingefügt.

36. § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a wird folgender Satzteil angefügt:

„in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 4a hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG (§ 8a), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.“

37. In § 39 Abs. 3 Z 1 lit. b entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen“.

38. In § 47 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Zentralausschuss, einen Hauptausschuss, einen Geschäftsführungsausschuss oder einen Dienststellenausschuss“ ersetzt.

39. In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

40. § 51a lautet:

„(1) Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie der Entfall der Regelungen betreffend

jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Z 1 und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.

(2) § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.

(3) Die in § 8 in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.

(4) § 35 Abs. 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des § 37 Abs. 4 erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß § 35 Abs. 5 vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.“

## Artikel IX {#art_artikel_ix}

> Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:

In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

## Artikel X {#art_artikel_x}

> Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

2. § 48 lautet:

„§ 48. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

## Artikel XI {#art_artikel_xi}

Es treten in Kraft:

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: