# 19. Gesetz:Wiener Energieunterstützungsgesetz, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 (Wiener Wohnunterstützungen 2023); Änderungen

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989) geändert werden (Wiener Wohnunterstützungen 2023)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Änderung des Wiener Energieunterstützungsgesetzes

> Das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Wohn- und Energiekosten (Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz)“

2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ebenso sollen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aufgrund der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung für diese Personen ergeben, gemildert werden.“

3. In § 1 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich dazu sollen die Förderungen nach dem 6. Abschnitt zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung beitragen.“

4. § 3 lautet:

„§ 3. Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.“

5. Nach § 21 wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

#### „6. Abschnitt

#### Wiener Wohnunterstützungen

### Allgemeines zu den Wiener Wohnunterstützungen {#prov_allgemeines_zu_den_wiener_wohnunterstutzungen}

§ 22. Zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung werden folgende Förderungen vom Land Wien vorgesehen:

Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

### Allgemeines zum Wiener Wohnbonus {#prov_allgemeines_zum_wiener_wohnbonus}

§ 23. (1) Personen, die besonders von den gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Wohnbonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen:

(4) Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.

### Höchstzulässiges Jahreseinkommen {#prov_hochstzulassiges_jahreseinkommen}

§ 24. (1) Einen Wiener Wohnbonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:

(2) Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:

(3) Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.

### Abwicklung des Wiener Wohnbonus {#prov_abwicklung_des_wiener_wohnbonus}

§ 25. (1) An jede Adresse in Wien, die zum 28. Juni 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden.

(2) Das Schreiben gemäß Abs. 1 hat Informationen über den Wiener Wohnbonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse zu enthalten. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.

(3) Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:

(4) Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 28. Juni 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.

(5) Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus kann bis längstens 30. September 2023 gestellt werden.

### Verfahren und Auszahlung zum Wiener Wohnbonus {#prov_verfahren_und_auszahlung_zum_wiener_wohnbonus}

§ 26. (1) Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Wohnbonus durch Postanweisung zu erfolgen.

(2) Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.

(3) Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.

(4) Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.

### Allgemeines zur Wiener Wohnunterstützungspauschale {#prov_allgemeines_zur_wiener_wohnunterstutzungspauschale}

§ 27. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Wiener Wohnunterstützungspauschale) vom Land Wien vorgesehen:

(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.

(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 oder § 31 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.

(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

### Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung {#prov_wiener_wohnunterstutzungspauschale_bei_anspruch_auf_leistungen_der_wiener_mindestsicherung}

§ 28. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 30 oder § 31 erfüllt.

### Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe {#prov_wiener_wohnunterstutzungspauschale_bei_anspruch_auf_leistungen_der_wiener_wohnbeihilfe}

§ 29. (1) Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 28, § 30 oder § 31 erfüllt.

### Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder der Ergänzungszulage {#prov_wiener_wohnunterstutzungspauschale_bei_anspruch_auf_leistungen_der_ausgleichszulage_oder_der_erganzungszulage}

§ 30. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen:

### Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach § 41 AlVG {#prov_wiener_wohnunterstutzungspauschale_bei_anspruch_auf_leistungen_aus_der_arbeitslosenversicherung_oder_leistungen_der_krankenversicherung_nach_41_alvg}

§ 31. Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung erfüllen:

### Abwicklung und Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale {#prov_abwicklung_und_auszahlung_der_wiener_wohnunterstutzungspauschale}

§ 32. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.

### Kooperation mit Trägern der Pensionsversicherung {#prov_kooperation_mit_tragern_der_pensionsversicherung}

§ 33. Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 30 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.

### Allgemeines zur Wiener Wohnungssicherung Plus {#prov_allgemeines_zur_wiener_wohnungssicherung_plus}

§ 34. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückstanden bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, gestellt werden:

(3) Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

(4) Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.“

6. Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und der bisherige 7. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „8. Abschnitt“.

7. Der bisherige § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 35“; in § 35 Abs. 12 (neu) wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:

8. In § 35 Abs. 15 (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Z 1 bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Z 1 bis 5“ ersetzt.

9. Dem § 35 (neu) werden nach Abs. 15 folgende Abs. 16 bis 30 angefügt:

„(16) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.

(17) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:

(18) Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:

(19) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach § 23 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(20) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(21) Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Abs. 18 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:

(22) Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:

(23) Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 1 bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:

(24) Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 5 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:

(25) Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28 und § 29 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:

(26) Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:

(27) Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:

(28) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:

(29) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 oder § 31 gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten:

(30) Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (§ 27 Abs. 3) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß § 41 AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß § 26 Abs. 1 erfolgen kann.“

10. Der bisherige § 23 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 36“ und nach Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.

(4) Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 23 und § 34 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.“

11. Der bisherige § 24 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 37“; in § 37 (neu) wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 21 angefügt:

12. Der bisherige § 25 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 38“.

#### Artikel II

#### Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG)

> Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:

#### Artikel III

#### Änderung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989

> Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin oder dem Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.“

2. § 60 Abs. 6 entfällt.

3. In § 61 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin oder dem Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.“

#### Artikel IV

#### Inkrafttreten

Die Artikel I bis III treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: