# 26. GesetzWasserversorgungsgesetz; Änderung [CELEX-Nr.: 32020L2184]

Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

### „Informationen {#prov_informationen}

§ 5a. (1) Die Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen auf elektronische oder auf Grund eines begründeten Ersuchens auf andere geeignete Weise folgende Informationen zugänglich zu machen:

(2) Die Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. den Wasserabnehmerinnen regelmäßig und mindestens einmal jährlich, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, entweder

2. Nach § 29b wird folgender § 29c samt Überschrift eingefügt:

### „Bezugnahme auf Richtlinien {#prov_bezugnahme_auf_richtlinien}

§ 29c. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 – 62, umgesetzt.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: