# 16. Gesetz:Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

> Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Z 4 und § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ba wird jeweils vor der Wortfolge „18. Lebensjahr“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.

2. § 9 lautet:

### „Mietbeihilfe {#prov_mietbeihilfe}

§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Anspruchsberechtigt sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten.

(3) Die Bruttomiete sowie das tatsächliche Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis sind durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen. Die Höhe der zu gewährenden Mietbeihilfe ist wie folgt zu ermitteln:

(4) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(5) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete nach Abs. 3 Z 2 erster Satz über der Mietbeihilfenobergrenze nach Abs. 4 liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf (erhöhte Mietbeihilfenobergrenzen) zuerkannt werden. Die Landesregierung kann allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für den Wohnbedarf treffen.

(6) Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft allenfalls auch rückwirkend durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.“

3. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, haben sich die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen nach Aufforderung der Behörde einer Begutachtung zu unterziehen. Mit der Begutachtung können insbesondere geeignete Fachärztinnen und Fachärzte oder andere dafür geeignete ärztliche Einrichtungen beauftragt werden.“

4. Nach § 28 Abs. 18 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zum Zweck der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Begutachtung) an die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a zu übermitteln:

(20) Die begutachtenden Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1a haben die Ergebnisse ihrer Begutachtung dem Magistrat der Stadt Wien auf elektronischem Weg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu übermitteln.“

5. § 32 samt Überschrift lautet:

### „Antragstellung {#prov_antragstellung}

§ 32. Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.“

6. In § 40 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und § 39a“.

7. Nach § 44 Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 7 Abs. 2 Z 4, § 8 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ba, § 9, § 14 Abs. 1a, § 28 Abs. 19 und 20, § 32 sowie § 40 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft. Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung nach dem WMG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2023 bis zum 29. Februar 2024 gestellt und der Bescheid erst nach dem 29. Februar 2024 erlassen, so sind für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 34/2023 anzuwenden. Für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 sind die Bestimmungen des WMG in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzuwenden. Bescheide, die gemäß § 9 WMG in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 29. Februar 2024 beziehen, sind von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 an die Rechtslage des § 9

WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 anzupassen, sofern eine höhere Leistung nach § 9 WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 16/2024 gebührt.“