# 22. Gesetz:Wiener Schulgesetz – WrSchG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerinnen- und Schülerheime im Lande Wien (Wiener Schulgesetz – WrSchG), LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a. Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2023, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.“

2. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.“

3. § 60 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann gemäß § 10 Abs. 6 erster und zweiter Satz Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022, aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens ein oder zwei Tage schulfrei erklären. In besonderen Fällen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: