# 26. Verordnung:Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), geändert wird

> Gemäß § 118a Abs. 5 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

Die Anlage gemäß § 1 dieser Verordnung lautet:

### „Anlage {#prov_anlage}

#### A. Schlüsselattribute für Energieausweise:

#### B. Daten der Einmeldung von Energieausweisen von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### C. Gebäudedaten für Energieausweise von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### D. Erstellungsdaten für Energieausweise von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### E. Gebäudegeometrie von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### F. Bauphysikalische Eigenschaften von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### H. Belüftungsangaben für Energieausweise von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### I. Klimadaten für Energieausweise von Wohngebäuden, Nicht-Wohngebäuden und Sonstigen konditionierten Gebäuden:

#### J. Wärme- und Energiebedarfskennzahlen für Wohngebäude:

#### K. Anforderungen an den Wärme- und Energiebedarf für Wohngebäude:

#### L. Wärme- und Energiebedarfskennzahlen für Nicht-Wohngebäude:

#### M. Anforderungen Wärme- und Energiebedarf für Nicht-Wohngebäude:

#### N. Wärmekennzahlen für Sonstige konditionierte Gebäude:

#### O. Anforderungen Wärmeschutz für Sonstige konditionierte Gebäude:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.