# 35. Verordnung:Geschützter Landschaftsteil Meidling

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden (geschützter Landschaftsteil Meidling)

#### Artikel I

> Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird verordnet:

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

§ 1. Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes werden zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

### Schutzzweck {#prov_schutzzweck}

§ 2. (1) Zweck der Unterschutzstellung ist

(2) Im geschützten Landschaftsteil Meidling sind alle Eingriffe gemäß § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, verboten. Die Bewilligung von Ausnahmen ist nach den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes zu beurteilen.

### Zonen {#prov_zonen}

§ 3. Der geschützte Landschaftsteil Meidling besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:

A – Naturzone Parkanlagen,

B – Landschaftspflegezone Parkanlagen.

#### A – Naturzone Parkanlagen

### Ziele {#prov_ziele}

§ 4. Auf den im Plan in hellgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Naturzone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen}

§ 5. Zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele für die Naturzone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

#### B – Landschaftspflegezone Parkanlagen

### Ziele {#prov_ziele_2}

§ 6. Auf den im Plan in dunkelgrüner Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Parkanlagen sind folgende Ziele zu beachten:

### Maßnahmen {#prov_ma_nahmen_2}

§ 7. Zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele für die Landschaftspflegezone Parkanlagen sind von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu beachten:

### Widerruf {#prov_widerruf}

§ 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 12. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.

### Richtlinienumsetzung {#prov_richtlinienumsetzung}

§ 9. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:

#### Artikel II

### Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten {#prov_ubergangsbestimmung_und_in_kraft_treten}

(1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.