# 37. Verordnung:Landschaftsschutzgebiet Donaustadt; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt) geändert wird

> Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt), LGBl. für Wien Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.“

2. In § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2024 nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.