# 5. Verordnung:Wiener Grenzwerte-Verordnung, Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln; Änderungen [CELEX-Nr.: 32022L0431]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV, die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – WVGÜ und die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln geändert werden

> Auf Grund der §§ 10, 34 bis 37, der §§ 39 bis 44, des § 50 sowie des § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV, LGBl. für Wien Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 26/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Wiener Grenzwerte-Verordnung – WGKV)“

2. In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

4. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 9 folgende Z 9a eingefügt:

5. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 16 das Wort „und“ angefügt sowie nach Z 16 folgende Z 17 eingefügt:

6. In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 2 bis 10a“ durch das Zitat „§§ 2 bis 10a und 11a“, das Zitat „§§ 23 bis 33“ durch das Zitat „§§ 23 bis 32 und 34“, das Zitat „Grenzwerteverordnung 2021 – GKV “ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 – GKV“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 2, 6, 8, 13, 14, 16, 17, 18, 21 bis 28 und 30 GKV“ durch das Zitat „§§ 2, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 werden das Zitat „§§ 2 bis 6, 13, 14, 22, 23, 25 bis 29, 31 und 32 GKV“ durch das Zitat „§§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22, 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV“, das Zitat „40 Abs. 4 bis 4b“ durch das Zitat „§ 40“, das Zitat „§ 45 Abs. 1, 2, 5 und 7“ durch das Zitat „§ 45“, das Zitat „§ 34 Abs. 4 bis 4b“ durch das Zitat „§ 34“ sowie das Zitat „§ 39 Abs. 1, 2, 5 und 7“ durch das Zitat „§ 39“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 6 wird nach dem Wort „krebserzeugender“ die Wortfolge „oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B)“ eingefügt.

10. In § 2 Abs. 8 wird das Zitat „LGBl. Nr. 48/2020“ durch das Zitat „LGBl. für Wien Nr. 21/2024“ ersetzt.

11. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

### „Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen {#prov_verweisungen_auf_bundesgesetze_und_verordnungen_auf_grund_von_bundesgesetzen}

§ 2a. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der GKV auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“

12. In § 3 wird nach Z 13 folgende Z 14 eingefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ, LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 26/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020“ durch das Zitat „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024“ ersetzt.

3. In § 5 wird das Datum „1. April 2021“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ ersetzt.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

### „Bezugnahme auf Richtlinien {#prov_bezugnahme_auf_richtlinien}

§ 5a. Durch diese Verordnung werden die

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, LGBl. für Wien Nr. 24/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/2010, wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel wird das Zitat „LGBl. für Wien Nr. 122/2001“ durch das Zitat „LGBl. für Wien Nr. 16/2023“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 werden das Zitat „§§ 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG“ und das Zitat „§§ 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 WBedSchG 1998“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 19, 23, 26, 27 und 29 AM-VO“ durch das Zitat „§§ 19, 23, 23a, 26, 27 und 29 AM-VO“ ersetzt.

5. § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit in § 23a Abs. 6 und § 23b Abs. 3 AM-VO auf Baustellen im Sinn des ASchG Bezug genommen wird, sind darunter Baustellen im Sinn des § 2 Z 5 W-BedSchG 1998 zu verstehen.“

6. § 4 lautet:

„§ 4. Durch diese Verordnung werden die

7. In § 3 wird das Datum „1. März 2010“ durch das Datum „1. Jänner 2025“ ersetzt.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Art. I bis III treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.