# 6. Gesetz:Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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> Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „Wahlkreis Hernals - 17. Bezirk (Hernals),“ und die Wortfolge „Wahlkreis Währing - 18. Bezirk (Währing),“. Nach der Wortfolge „Wahlkreis Ottakring - 16. Bezirk (Ottakring),“ wird die Wortfolge „Wahlkreis Nord-West - 17. und 18. Bezirk (Hernals und Währing),“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.“

3. Im § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „des § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des § 12 Abs. 4“ ersetzt.

4. Im § 4 werden nach dem Abs. 5 die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.

(7) Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.“

5. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.“

6. Im § 8 entfällt der vierte Absatz.

7. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“

8. Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag“ durch die Wortfolge „Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag,“ ersetzt.

9. Im § 11 wird nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen.“

10. Im § 11 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71“ eingefügt.

11. Im § 11 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West“ durch die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West“ ersetzt.

12. Im § 11 Abs. 8 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:

„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“

13. Im § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71“ eingefügt.

14. Im § 12 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4 und der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5. Nach dem Abs. 2 wird der folgende Abs. 3 eingefügt:

„(3) Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.“

15. Im nunmehrigen § 12 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „12 Abs. 1 und 4“ durch die Wortfolge „12 Abs. 1 und 5“ ersetzt.

16. Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Namen“ durch die Wortfolge „Die Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

17. Im § 13 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in die Hand des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber dem Vorsitzenden“ ersetzt.

18. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“

19. Der bisherige § 15a wird zu § 15a Abs. 1. Im § 15a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des § 12 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „des § 12 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Nach dem ersten Satz wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz.“

20. Im § 15a werden nach dem Abs. 1 die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Wird die nachträgliche Bildung von Bezirkswahlbehörden durch Gebietsänderungen oder Änderungen des Zuständigkeitsbereiches eines Magistratischen Bezirksamtes unabweislich, sind die Vorschläge für die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung oder der Zuständigkeitsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Bezirkswahlbehörde stattzufinden.

(3) Sofern Parteien von ihrem Vorschlagsrecht für die Bestellung von Beisitzern, Ersatzbeisitzern und Vertrauenspersonen nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, steht ihnen ein solches auch vor Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und für Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz ab dem jeweiligen Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“

21. Im § 18 wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 130/2023“ ersetzt.

22. Im § 19a Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „Geschlecht“ samt dem nachfolgenden Beistrich und es wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.

23. Im § 19a Abs. 4 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.

24. Im § 22 erster Satz wird nach der Wortfolge „in dem er am Stichtag“ die Wortfolge „um 24.00 Uhr“ eingefügt.

25. Im § 22 zweiter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.

26. Im § 23 entfällt die Absatzbezeichnung.

27. Im § 24 entfällt der letzte Satz. Nach dem ersten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:

„In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.“

28. Im § 25 letzter Satz wird die Wortfolge „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ ersetzt.

29. Im § 28 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:

„In Einfamilienhäusern ist die Kundmachung postalisch in den Briefkasten einzuwerfen.“

30. Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.

31. Im § 29 wird nach dem Abs. 4 der folgende Abs. 5 angefügt:

„(5) Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

32. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 40 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.“

33. Im § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

34. Im § 39 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a erster Satz wird jeweils die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Beschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.

35. Im § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerig“ durch die Wortfolge „in der Mobilität eingeschränkt“ ersetzt.

36. Im § 40 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Rechtshandlungen eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer zur Erwachsenenvertretung bestellten Person, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig.“

37. Im § 40 Abs. 1 letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 123/2021“ ersetzt.

38. § 41 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat.“

39. Im § 41 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

40. Im § 41 Abs. 1 letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.

41. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. 1) mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Mit dem Briefumschlag sind auch ein bezughabender Kreis- und Bezirkswahlvorschlag, der Stadtwahlvorschlag sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete, Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen XXXX“ zu kennzeichnen. Die den Antrag stellende Person hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.“

42. Im § 41 Abs. 2a Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bei pflegebedürftigen Personen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 70)“ durch die Wortfolge „Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.

43. Im § 41 Abs. 2a Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „pflegebedürftige Person“ durch die Wortfolge „Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

44. Im § 41 Abs. 2a Z 5 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 205/2022“ ersetzt.

45. Im § 41 Abs. 3a erster Satz wird die Wortfolge „Die Bezirkswahlbehörden haben“ durch die Wortfolge „Der Magistrat hat“ ersetzt.

46. Im § 41 Abs. 3a zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Magistrat“ ersetzt.

47. Im § 41 Abs. 3a entfällt der dritte Satz.

48. Im § 41 Abs. 4 entfällt der erste Satz und es wird der folgende erste Satz eingefügt:

„Der Magistrat hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“

49. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:

„§ 41a. Für den Fall, dass eine Wahlkarte der den Antrag stellenden Person persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Der Magistrat hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wahlberechtigte Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

50. § 42 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

51. Im § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Der Bezirkswahlleiter“ die Wortfolge „oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person“ eingefügt.

52. Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „und die Voraussetzung des § 42 Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wortfolge „und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen § 42 Abs. 3“ ersetzt.

53. Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 74/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 33/2024“ ersetzt.

54. § 44 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.“

55. Im § 45 wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Ergänzungen in Wahlvorschlägen hinsichtlich der Parteibezeichnung (insbesondere durch Anführung der erstgereihten Person der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes) schaden der Identität von wahlwerbenden Parteien jedenfalls nicht, sofern sich die Identität auch aus der Kurzbezeichnung ergibt.“

56. Im § 48 werden nach dem ersten Satz die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen.“

57. Im § 50 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:

„Für das Anführen akademischer Grade von wahlwerbenden Personen ist ausschließlich die Angabe auf dem Wahlvorschlag maßgeblich.“

58. Im § 51 Abs. 1 entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz. Nach dem dritten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:

„Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.“

59. Im § 52 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „jedenfalls aber auch“ die Wortfolge „am Wahltag“ eingefügt.

60. Im § 52 wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:

„(4) Steht ein kundgemachtes Wahllokal aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses am Wahltag nicht zur Verfügung, ist das Wahllokal an einen möglichst nahe gelegenen und nach Möglichkeit barrierefrei zugänglichen Ort zu verlegen. Der Grund der Verlegung und der neue Wahlort sind in geeigneter Weise, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des ursprünglichen Wahllokals, kundzumachen. Die betroffenen wahlberechtigten Personen sind von der Verlegung schriftlich zu verständigen, sofern die Zustellung nach dem gewöhnlichen Postlauf noch zu erwarten ist.“

61. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.“

62. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“

63. Im § 56 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:

„Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Parteilisten und Stadtwahlvorschlägen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“

64. Im § 58a Abs. 2 entfallen der erste, der zweite, der dritte und der vierte Satz. Vor dem bisherigen fünften Satz werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben.“

65. § 58a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

66. § 58a Abs. 4 lautet:

„(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.“

67. Im § 58a erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6. Nach dem vierten Absatz wird der folgende Abs. 5 eingefügt:

„(5) Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.“

68. Im nunmehrigen § 58a Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt:

„Diese sind sorgfältig zu verwahren.“

69. Im § 58a wird nach dem Abs. 6 der folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber kann vorgesehen werden, dass Wahlkarten, die am Wahltag in Wien bis 9.00 Uhr im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden.“

70. Im § 59 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig.“

71. Im § 60 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Den Anordnungen des Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.

72. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.“

73. § 63 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden.“

74. Im § 64 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung“ durch die Wortfolge „als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen“ ersetzt.

75. Im § 64 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“

76. Im § 64 Abs. 1 nunmehriger dritter Satz wird die Wortfolge „Behinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.

77. Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „Als behindert gelten Personen“ durch die Wortfolge „Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen“ ersetzt.

78. Im § 64 Abs. 3 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:

„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.“

79. Im § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wer sich fälschlich als behindert ausgibt“ durch die Wortfolge „Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt“ ersetzt.

80. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen enthält § 70 die näheren Bestimmungen.“

81. Im § 64 wird nach dem Abs. 5 der folgende Abs. 6 angefügt:

„(6) Für wahlberechtigte Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls ortsüblich zu verbreiten.“

82. Im § 66 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „das leere Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „das leere blaue Wahlkuvert“ ersetzt.

83. Im § 66 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ein verschließbares Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „ein verschließbares gelbes Wahlkuvert“ ersetzt.

84. Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.

85. Im § 68 entfällt der bisherige Abs. 5. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5, der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 7.

86. Der nunmehrige § 68 Abs. 5 lautet:

„(5) Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.“

87. Im nunmehrigen § 68 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „die im Abs. 6“ durch die Wortfolge „die im Abs. 5“ ersetzt.

88. Im nunmehrigen § 68 Abs. 6 lautet der dritte Satz:

„Hat ein Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen.“

89. Im § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen“ durch die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen“ ersetzt.

90. Die Überschrift zu § 70 lautet:

„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“

91. Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „oder Altenheimen“ durch die Wortfolge „einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“, das Wort „Patienten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „der Anstalt“ durch die die Wortfolge „der Einrichtung“ ersetzt.

92. Im § 70 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „in diesen Einrichtungen“ ersetzt.

93. Im § 70 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „die gehfähigen Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

94. Im § 70 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „gehfähige Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

95. § 70 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben.“

96. Die Überschrift zu § 71 lautet:

„Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler“

97. Im § 71 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „hat der Magistrat“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

98. Im § 71 Abs. 1 werden nach dem letzten Satz die folgenden Sätze angefügt:

„Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.“

99. Im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.

100. Im § 71 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „bettlägerigen“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen“.

101. Im § 71 Abs. 4 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.

102. Im § 71 Abs. 4 lit. g) wird die Wortfolge „nach § 77 Abs. 2“ durch die Wortfolge „nach § 77 Abs. 3“ ersetzt.

103. Im § 71 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „bettlägerigen Wähler“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler“, die Wortfolge „bettlägerigen Wählern“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern“ und die Wortfolge „nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 2 lit. e“ durch die Wortfolge „nach § 77 Abs. 4“ ersetzt.

104. Im § 72 letzter Satz wird die Wortfolge „Patienten in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.

105. Im § 73 Abs. 2 wird nach dem fünften Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“

106. Im § 74 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „mindestens den Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „mindestens den Familiennamen“ ersetzt.

107. Im § 76 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „oder abgesehen von einem amtlichen Aufdruck beschriftete“ eingefügt.

108. § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.“

109. Im § 77 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3 und der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4. Nach dem Abs. 1 wird der folgende Abs. 2 eingefügt:

„(2) Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.“

110. Im nunmehrigen § 77 Abs. 3 erhält die bisherige lit. f) die Bezeichnung lit. g). Nach der lit. e) wird die folgende lit. f) eingefügt:

111. Der nunmehrige § 77 Abs. 3 lit. g) lautet:

112. Der nunmehrige § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die gemäß § 68 Abs. 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten, die von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen sowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist der beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, die sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben.“

113. Im § 78 Abs. 2 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.

114. § 78 Abs. 2 lit. e) entfällt.

115. Im § 78 Abs. 2 lit. h) wird die Wortfolge „gemäß den Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „gemäß den Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

116. Im § 78 Abs. 2 lit. j) wird die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 8“ durch die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 7“ ersetzt.

117. § 78 Abs. 3 lit. b) lautet:

118. § 78 Abs. 3 lit. f) lautet:

119. Im § 78 Abs. 3 wird nach der lit. f) die folgende lit. g) angefügt:

120. Im § 80 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eingelangten Briefwahlkarten“ die Wortfolge „und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten“ eingefügt.

121. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden gelben Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte des eigenen Bezirks sind in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die gemäß § 68 Abs. 7 für den eigenen Zuständigkeitsbereich abgegebenen Briefwahlkarten sind nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 ebenfalls in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von wahlberechtigten Personen anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten in Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten einzutragen sind. Die Stadtwahlbehörde hat die entgegen genommenen Wahlkuverts und Briefwahlkarten in gleicher Weise an die jeweils zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, welche diese nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 in sorgfältige Verwahrung zu nehmen hat. Die Stadtwahlbehörde kann zur Vornahme der in diesem Absatz beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen.“

122. Im § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten“ durch die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten, noch nicht ausgezählten, Wahlkarten“ ersetzt.

123. Im § 80a Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 8“ durch die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 7“ ersetzt.

124. § 80a Abs. 2 lautet:

„(2) Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 7 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten:

Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.“

125. Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8“ durch die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18“ ersetzt.

126. Im § 85 Abs. 2 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.

127. Im § 85 Abs. 7 wird der folgende Satz angefügt:

„Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“

128. Im § 102 Abs. 4c erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 7/2023“ und der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ersetzt.

129. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:

„§ 102b. Die Niederschriften der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden sowie der Stadtwahlbehörde sind aufzubewahren. Die anderen Teile der aufgrund dieses Gesetzes zu einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl Bezug habenden Wahlakten, ausgenommen jene, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht wurden, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

130. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die folgenden Fassungen:

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20250124_6/image001.jpg

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20250124_6/image002.jpg

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20250124_6/image003.jpg

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_WI_20250124_6/image004.jpg

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: