# 9. Verordnung:Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten geändert wird

> Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:

## Artikel I {#art_artikel_i}

In Teil A – Grundtarife 1. der Anlage entfällt das Wort „Erste“ und wird der Begriff „ambulante“ durch „Ambulante“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.