# 15. Gesetz:Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung von Katastrophen, Großschadensereignissen und komplexen Schadensereignissen sowie die Einrichtung eines Krisenmanagements (Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz – W-KKG), LGBl. für Wien Nr. 60/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:

2. In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wort- und Zeichenfolge „eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz,“.

3. In § 13 lautet die Überschrift:

„Einbindung der Bezirke“

4. In § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirke“ die Wortfolge „über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie“ eingefügt und das Wort „heranzuziehen“ durch das Wort „heranziehen“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Verarbeitung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister durch die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023 durch die Behörde erlaubt, soweit mit anderen Mitteln im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verhältnismäßigkeit der Verknüpfungsanfrage gegeben ist.“

#### Artikel II

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: