# 28. Gesetz:Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 – WrJSchG 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Glücksspiele, Sportwetten, verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Junge Menschen dürfen nicht an Ausspielungen gemäß § 2 Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2023, oder Sportwetten teilnehmen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Jungen Menschen ist die Benützung von Spielapparaten, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können, verboten.“

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen, Betriebsräumlichkeiten oder an sonstigen öffentlichen Orten aufhalten, die diese in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Dies sind insbesondere:

4. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „in Spiellokalen oder an sonstigen öffentlichen Orten“ durch die Wortfolge „an öffentlichen Orten“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „für die Teilnahme von jungen Menschen an Glücksspielen, die durch Bundesgesetz geregelt sind, sowie“.

6. Die Überschrift zu § 11 lautet:

„Tabak, Nikotinprodukte und sonstige Rausch- und Suchtmittel“

7. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „18. Lebensjahres“ die Wort- und Zeichenfolge „Nikotinprodukte,“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Nachahmerprodukte“ die Wortfolge „von Tabakwaren“.

8. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird dem Wort „Tabakwaren“ die Wort- und Zeichenfolge „Nikotinprodukte,“ vorangestellt.

9. In § 11 Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort „Tabakwaren“ die Wort- und Zeichenfolge „Nikotinprodukte,“ eingefügt.

10. In § 12 Abs. 2 wird nach dem Wort „bestrafen“ folgende Wort- und Zeichenfolge eingefügt:

„, sofern die Tat nicht bereits nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen ist“.

11. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Junge Menschen, die gegen § 11 Abs. 1 Z 2 oder § 11a Abs. 1 Z 3 verstoßen, sind vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen hinzuweisen.“

12. § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, dürfen Gegenstände, Medien und Datenträger, die junge Menschen entgegen § 10 Abs. 2, § 11 und § 11a erwerben, besitzen oder konsumieren, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommen werden. Solcherart abgenommene Gegenstände, Medien und Datenträger von geringem Wert dürfen von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichtet werden.“

13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

### „Testkäufe {#prov_testkaufe}

§ 12a. (1) Testkäufe werden von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH durchgeführt und sollen Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen gemäß § 10, § 11 und § 11a erworben werden können, sowie deren Personal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Aufklärung und Beratung sensibilisieren.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 liegt bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 10, § 11 und § 11a enthaltenen Gebote und Verbote keine Verwaltungsübertretung vor, wenn diese im Rahmen eines Testkaufes gemäß § 12a Abs. 1 erfolgen. § 7 VStG ist auf die an der Organisation und Durchführung von Testkäufen beteiligten Personen nicht anzuwenden.

(3) Um die ordnungsgemäße Durchführung von Testkäufen sicherzustellen, sind jedenfalls folgende Voraussetzungen einzuhalten:

14. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 12 Abs. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 8“ eingefügt.

#### Artikel II

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: