# 33. Gesetz:Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG); Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. für Wien Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 32 „Umweltgerechte Veranstaltungen“.

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

3. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

4. § 5 Z 1 lautet:

5. In den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 und 14 Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „EWR-Vertragsstaat“ bzw. „EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweiz“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 38/2019“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 77/2023“.

7. In § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters hat die Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.“

8. In § 6 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über. Für die entsprechende Anzeige an die Behörde gilt Absatz 6.“

9. In § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 123/2021“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „sowie Abs. 3 Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „oder Abs. 3 Z 1 oder 2“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „§ 8“ gestrichen.

12. In § 12 erster Satz wird nach dem Wort „zuständig“ die Wortfolge „und zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt“ eingefügt.

13. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Spielapparaten“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der darauffolgende Nebensatz.

14. In § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Pro Spiel dürfen der Einsatz den Betrag von 1 Euro und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen nicht übersteigen. Geld oder Wertgutscheine als Vermögensleistung sind nicht erlaubt. Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.“

15. In § 16 Abs. 3 Z 8 wird das Wort „Abfallkonzept“ durch die Worte „Umwelt- und Abfallkonzept“ ersetzt.

16. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden oder gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, in der geltenden Fassung, zulässig sind, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.“

17. In § 18 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „auf begründeten Antrag“ gestrichen.

18. § 18 Abs. 7 2. Satz lautet: „Organisatorische Maßnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn eine befristete, nicht regelmäßige Veranstaltung vorliegt, und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.“

19. In § 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Bei bereits mindestens drei Jahrzehnte bestehenden Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besuchern ist § 18 Abs. 1 Z 3 bei der Berücksichtigung des Lärmschutzes gegenüber später errichteten Gebäuden nicht anzuwenden, soweit Veranstaltungen im bisherigen bewilligten bzw. zulässigen Ausmaß durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte nachweist, dass die Veranstaltungsstätte für Wien von hoher historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionspegel gemäß § 23 Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall als nächstgelegene Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern jene anzusehen, die vor den später errichteten Gebäuden herangezogen wurden.“

20. In § 23 Abs. 3 lautet der Text vor der Tabelle I:

„Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).“

21. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge im Klammerausdruck „von April bis Oktober bis 23 Uhr“ um die Wortfolge „sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr“ ergänzt.

22. § 23 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. beantragten Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen eingehalten werden.“

23. § 23 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß § 5 Z 1 muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.“

24. In § 24 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 13/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.

25. In § 24 Abs. 3 Z 4 wird die Zeitangabe „1 Uhr“ durch „2 Uhr“ ersetzt.

26. In § 24 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „(ausgenommen Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) sowie von bereits mit Bescheid festgelegten Sperrzeiten“ eingefügt.

27. In § 24 Abs. 5 wird das Wort „festzusetzen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.

28. In § 26 werden folgende Absätze angefügt:

„(5) Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und sind Awarenessbeauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern zu bestellen, wenn folgende Veranstaltungselemente kumulativ vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen:

(6) Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen. Wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Können gleichzeitig 300 oder mehr anwesende Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen, ist eine Awarenessbeauftragte bzw. ein Awarenessbeauftragter zu bestellen, bei gleichzeitig 600 oder mehr zwei, bei gleichzeitig 1 000 oder mehr drei, bei gleichzeitig 2 000 oder mehr vier, bei gleichzeitig 3 000 oder mehr fünf, bei gleichzeitig 4 000 oder mehr sechs. Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig 5 000 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awarenesskonzept festzulegen. Awarenessbeauftragte können auch andere Funktionen wahrnehmen, sofern ihre Tätigkeit als Awarenessbeauftragte dadurch nicht behindert wird. Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Awarenessbeauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.“

29. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Erstellung einer Haus- oder Platzordnung verlangen.“

30. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Geänderte Haus- oder Platzordnungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde diese zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.“

31. In § 27 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

32. In § 27 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.“

33. In § 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht von allen Seiten ausreichend auszuleuchten.“

34. In § 30 Abs. 5 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 23/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 21/2024“ ersetzt.

35. In § 31 Abs. 2 entfällt in Ziffer 9 nach dem Beistrich das Wort „und“ sowie wird in Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

36. In § 31 Abs. 2 werden folgende Ziffern 11 und 12 angefügt:

37. Die Überschrift zu § 32 lautet:

### „Umweltgerechte Veranstaltungen“ {#prov_umweltgerechte_veranstaltungen}

38. In § 32 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist auf möglichst weitgehende Schonung der Umwelt Bedacht zu nehmen. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, eine energieeffiziente und umweltverträgliche Veranstaltungstechnik und Beleuchtung zu verwenden. Die Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z. B. Aggregaten, Heizkanonen) ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(2) Bei Veranstaltungen, an denen insgesamt mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Umwelt- und Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten.

(3) Das Konzept hat jedenfalls folgende umweltrelevante Aspekte zu enthalten:

(4) Das Konzept hat jedenfalls folgende abfallrelevante Aspekte zu enthalten:

39. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten.“

40. In § 38 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13)“ vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie bei Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters (§ 6 Abs. 6)“

41. In § 38 Abs. 2 Z 12 und in § 43 Abs. 10 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 34/2024“ ersetzt.

42. In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 57/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.

43. In § 41 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 140/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 205/2022“ ersetzt.

44. In § 41 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter“ gestrichen.

45. In § 42 Z 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 11/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.

46. § 43 Abs. 1 Z 6 lautet:

47. § 43 Abs. 2 Z 9 lautet:

48. § 43 Abs. 3 Z 4 lautet:

49. In § 45 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.

50. § 45 Z 4 entfällt.

51. In § 47 wird folgender Absatz angefügt:

„(10) Liegt für eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, so ist dieses binnen einem Jahr um die Inhalte des § 32 Abs. 3 zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen. Entspricht das Umwelt- und Abfallkonzept den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dieses zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Art. I Z 1, 15, 28, 31, 33, 35, 36, 37, 38, 46 und 51 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Art. I Z 12 und 18 treten drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Ziffern des Art. I treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/627/AT).

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: