# 34. Gesetz:Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

> Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2025, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag „§ 11c. Schulungszuschlag“ entfällt.

b) Der Eintrag zu § 12a lautet:

2. § 10 Abs. 6 Z 10 und 11 entfallen; die Z 12 und 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10.“ und „11.“.

3. § 11c samt Überschrift entfällt.

4. In der Überschrift sowie im ersten und zweiten Satz des § 12a wird jeweils die Ziffernbezeichnung „13“ durch die Ziffernbezeichnung „11“ ersetzt.

5. § 42 Z 1 lautet:

6. § 42 Z 4 lautet:

7. § 42 Z 6 lautet:

8. § 42 Z 8 lautet:

9. § 42 Z 10 und 11 lauten:

10. § 42 Z 18 lautet:

11. § 42 Z 20 lautet:

12. Nach § 44 Abs. 23 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 10 Abs. 6 Z 10 und 11 sowie § 11c samt Überschrift in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/2025 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu §§ 11c und 12a, § 10 Abs. 6 Z 10 und 11, § 12a sowie § 42 Z 1, 4, 6, 8, 10, 11, 18 und 20 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Sachverhalte und Bemessungszeiträume bis zum 30. Juni 2025 sind die Bestimmungen des WMG, LGBl. für Wien Nr. 13/2025 weiterhin in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 30. Juni 2025 beziehen, bleiben unberührt. Erfolgt jedoch im Falle eines vor dem 1. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, nach dem 30. Juni 2025 eine berechnungsrelevante Änderung, gilt für die Neubemessung und Zuerkennung der Leistungen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2025 die Rechtslage in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 34/2025.“

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: