# 39. Gesetz:Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025

Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, die Wiener Gemeindewahlordnung 1996, das Wiener Antidiskriminierungsgesetz, die Dienstordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995, das Wiener Bedienstetengesetz, das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, das Wiener Personalvertretungsgesetz, das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, die Bauordnung für Wien, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Umweltschutzgesetz, die Wiener Stadtverfassung, das Stadtrechnungshofgesetz, das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, das Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz, das Wiener Landessanitätsratsgesetz, das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017, das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, das Wiener Fördertransparenzgesetz, das Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 und das Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 geändert werden (Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### 1. Abschnitt

#### Land- und Forstwirtschaftsrecht

#### Artikel 1

#### Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes

> Das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz), LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

### „Geheimhaltung {#prov_geheimhaltung}

§ 15a. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

2. In § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes

> Das Gesetz über die Einrichtung von Verwaltungsorganen in den Angelegenheiten des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft im Land Wien (Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG), LGBl. für Wien Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 7 zweiter Satz wird der Begriff „Verschwiegenheitspflichten“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 3 wird der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### 2. Abschnitt

#### Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten

#### Artikel 3

#### Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996

> Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Wahlleiter, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Hilfskräfte einer Wahlbehörde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.“

2. In § 33 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 59 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### Artikel 4

#### Änderung des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes

> Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 8 lautet:

### „Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten“ {#prov_auskunfts_und_geheimhaltungspflichten}

4. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### 3. Abschnitt

#### Dienstrecht

#### Artikel 5

#### Änderung der Dienstordnung 1994

> Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 21 samt Überschrift lautet:

### „Dienstliche Geheimhaltungspflicht {#prov_dienstliche_geheimhaltungspflicht}

§ 21. (1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch für Beamte des Ruhestandes und auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.

(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 35a Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“

2. In § 26c Abs. 2 Z 2 lit. a und § 26d Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. In § 26c Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

4. In § 92 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### Artikel 6

#### Änderung der Vertragsbedienstetenordnung 1995

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 7 samt Überschrift lautet:

### „Dienstliche Geheimhaltungspflicht {#prov_dienstliche_geheimhaltungspflicht_2}

§ 7. (1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 4 Abs. 6b stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“

2. In § 11c Abs. 2 Z 1 und § 11d Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. In § 11c Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

#### Artikel 7

#### Änderung des Wiener Bedienstetengesetzes

> Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die dem § 29 zugeordnete Zeile:

2. § 29 samt Überschrift lautet:

### „Dienstliche Geheimhaltungspflicht {#prov_dienstliche_geheimhaltungspflicht_3}

§ 29. (1) Die bzw. der Bedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 21 Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“

3. In § 36 Abs. 2 Z 1 und § 36a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

4. In § 36 Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

#### Artikel 8

#### Änderung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes

> Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

#### Artikel 9

#### Änderung des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998

> Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 69 lautet:

### „Geheimhaltungspflicht“ {#prov_geheimhaltungspflicht}

3. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

4. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.

5. In § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### Artikel 10

#### Änderung des Wiener Personalvertretungsgesetzes

> Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 36 lautet:

### „Geheimhaltungspflicht“ {#prov_geheimhaltungspflicht_2}

3. § 36 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

4. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.

5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In § 36 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 Z 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

#### Artikel 11

#### Änderung des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes

> Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der dem § 6 zugeordneten Zeile das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt und entfällt in der dem § 22 zugeordneten Zeile der Ausdruck „Verschwiegenheits- und“.

2. In § 3 Abs. 5 werden in Z 1 das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ und in Z 2 jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 22 entfällt der Ausdruck „Verschwiegenheits- und“.

#### Artikel 12

#### Änderung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes

> Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 6 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 29 lautet:

### „Geheimhaltungspflicht“ {#prov_geheimhaltungspflicht_3}

4. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung

5. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### Artikel 13

#### Änderung des Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978

> Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### 4. Abschnitt

#### Baurecht

#### Artikel 14

#### Änderung der Bauordnung für Wien

> Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 4 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 1a Abs. 4 lit. g entfällt.

2. § 1a Abs. 6 entfällt.

#### 5. Abschnitt

#### Umweltrecht

#### Artikel 15

#### Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes

> Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Naturschutzorgane sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

#### Artikel 16

#### Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes

> Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 25/1993, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

2. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.“

#### 6. Abschnitt

#### Organisationsrecht

#### Artikel 17

> Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

### „Geheimhaltungspflicht {#prov_geheimhaltungspflicht_4}

### § 79a {#par_79a}

(1) Soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sind die Organe der Gemeinde zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind, verpflichtet.

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser mit Beschluss derartige Informationen ausdrücklich verlangt.“

2. In § 59d Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 59d Abs. 10 und § 73f Abs. 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

4. § 110 lautet:

### „Informationsdatenbank {#prov_informationsdatenbank}

### § 110 {#par_110}

(1) Der Magistrat hat zum Zweck der Transparenz und zur Information der Öffentlichkeit hinsichtlich Angelegenheiten des Wiener Gemeinderates eine Informationsdatenbank als elektronisches öffentlich zugängliches Register einzurichten. In dieser Informationsdatenbank sind jedenfalls Protokolle über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates, Anträge, Anfragen, Anfragebeantwortungen, dringliche Initiativen, Ersuchen an den Stadtrechnungshof, Verlangen an den Rechnungshof sowie Verlangen auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“

#### Artikel 18

#### Änderung des Stadtrechnungshofgesetzes

> Das Gesetz über die Organisation des Stadtrechnungshofes (Stadtrechnungshofgesetz – StRHG), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Verschwiegenheit und Datenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz“ ersetzt.

2. In § 17 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 18 lautet:

### „Geheimhaltung und Datenschutz“ {#prov_geheimhaltung_und_datenschutz}

4. In § 18 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

5. In § 18 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „sowie über die Amtsverschwiegenheit“ sowie im zweiten und dritten Satz jeweils die Wortfolge „sowie von der Amtsverschwiegenheit“.

#### Artikel 19

#### Änderung des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien

> Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:

In § 22 wird die Wortfolge „Ausgewählte Entscheidungen“ durch die Wortfolge „Entscheidungen von allgemeinem Interesse“ ersetzt.

#### 7. Abschnitt

#### Datenschutzrecht

#### Artikel 20

#### Änderung des Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetzes

> Das Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 7 wird der Ausdruck „Verschwiegenheitspflicht“ durch den Ausdruck „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verschwiegenheitspflichten“ durch den Ausdruck „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, in § 7 Abs. 3 und 4 sowie in § 9 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Verschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung“ ersetzt.

#### 8. Abschnitt

#### Gesundheitsrecht

#### Artikel 21

#### Änderung des Wiener Landessanitätsratsgesetzes

> Das Gesetz mit dem ein Landessanitätsrat für das Land Wien eingerichtet wird (Wiener Landessanitätsratsgesetz – WLSRG), LGBl. für Wien Nr. 4/2004, wird wie folgt geändert:

Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

#### Artikel 22

#### Änderung des Gesetzes über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017

> Das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017, LGBl. für Wien Nr. 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2025, wird wie folgt geändert:

Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Die Mitglieder der Organe, die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Wiener Gesundheitsfonds, der Krankenanstaltenträger der Wiener Fondskrankenanstalten, der Patientinnen und Patienten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeberinnen und Dienstgeber nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Eine Ausnahme von der im Abs. 5 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Mitglied eines Organs, der Geschäftsführung bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

(7) Die Mitglieder eines Organs, der Geschäftsführung bzw. Bedienstete sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

#### Artikel 23

#### Änderung des Gesetzes über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

> Das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, LGBl. für Wien Nr. 59/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 5 lautet:

### „Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht“ {#prov_weisungsfreiheit_und_geheimhaltungspflicht}

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die gemäß § 4 bestellte Person ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

#### 9. Abschnitt

#### Energierecht

#### Artikel 24

#### Änderung des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020

> Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2022, wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

#### Artikel 25

#### Änderung des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005

> Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2024, wird wie folgt geändert:

In § 70 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

#### 10. Abschnitt

#### Förderwesen

#### Artikel 26

#### Änderung des Wiener Fördertransparenzgesetzes

> Das Gesetz, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz) erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

### „Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien(Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG)“ {#prov_gesetz_uber_die_transparenz_von_forderungen_der_stadt_wien_wiener_fordertransparenzgesetz_wr_ftg}

2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Förderungen“ die Wendung „aus öffentlichen Mitteln“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Wien“ die Wendung „bzw. des Landes Wien“ eingefügt.

4. § 2 Z 1 lautet:

5. In § 2 Z 2 bis Z 7 entfallen die Anführungszeichen.

6. In § 4 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Förderrichtlinien“ die Wendung „für Förderprogramme“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „/foerderungen“.

7. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „festzulegen“ die Wendung „und diese auf www.wien.gv.at zu veröffentlichen“ eingefügt.

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Förderungen durch Gesetz bzw. Verordnung bereits hinreichend determiniert sind und keiner näheren Ausgestaltung bedürfen.“

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „von den Förderdienststellen ausbezahlten“ durch die Wendung „aus- bzw. rückbezahlten“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

11. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „www.wien.gv.at/foerderungen“ durch den Ausdruck „www.wien.gv.at“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 4 Z 4 wird die Wendung „eine Veröffentlichung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ausgeschlossen“ durch die Wendung „ein Ausschluss der Veröffentlichung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig“ ersetzt.

13. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rückbezahlte Förderbeträge sind gesondert und lediglich mit der insgesamt pro Förderprogramm rückbezahlten Fördersumme samt Anzahl der betroffenen Förderfälle darzustellen.“

#### Artikel 27

#### Änderung des Wiener Akademienförderungsgesetzes 2024

> Das Gesetz über die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien ab 2024 (Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:

§ 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10}

### Transparenz {#prov_transparenz}

(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.

(2) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.“

#### Artikel 28

#### Änderung des Wiener Parteienförderungsgesetzes 2013

> Das Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) geregelt wird, LGBl. für Wien Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:

§ 10 lautet:

### „§ 10 {#prov_10_2}

### Transparenz {#prov_transparenz_2}

(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.

(2) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.“

#### 11. Abschnitt

#### Inkrafttreten

#### Artikel 29

#### Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Art. 1 bis 25 sowie Art. 27 und 28 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Art. 26 tritt am 1. September 2025 in Kraft. Für den für das Jahr 2025 zu erstellenden Förderbericht kann abweichend von § 5 Abs. 2 Wr. FTG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2025 für die aufgrund von Art. 26 Z 4 bis 13 neu aufzunehmenden Förderungen lediglich die pro Förderprogramm insgesamt ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle veröffentlicht werden. Hinsichtlich jener neu aufzunehmenden Förderungen ist § 4 Wr. FTG ausschließlich auf ab dem 1. September 2025 geänderte bzw. neu beschlossene Förderprogramme anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: