# 42. Gesetz:2. Dienstrechts-Novelle 2025

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (68. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (74. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (75. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Bedienstetengesetz (31. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2025)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 53a)“.

2. In § 53b Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a“ ersetzt.

3. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. März 2025“ durch das Datum „1. September 2025“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2025“ durch das Datum „1. September 2025“ ersetzt.

2. In der Anlage 3 zur Besoldungsordnung 1994 lauten Z 10 und 11 wie folgt:

a)

644,48 Euro für

Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,

Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,

Leitende Hebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;

b)

728,93 Euro für

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen in Stabsstellen

ohne Führungsaufgaben;

c1)

807,80 Euro für

Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,

Lehrer/Lehrerinnen für MTDG,

Lehrhebammen,

Lehrende Medizinisch-technische Fachkräfte mit Sonderausbildung für Lehraufgaben;

c2)

907,80 Euro für

Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,

Leitende Kardiotechniker/Leitende Kardiotechnikerinnen,

Leitende Medizinische Fachassistenten/Leitende Medizinische Fachassistentinnen,

Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,

Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,

Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,

Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,

wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege,

Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG,

Leitende Hebammen,

Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,

wenn den oben genannten Bediensteten weniger als 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

d)

1.022,26 Euro für

Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,

Leitende Kardiotechniker/Leitende Kardiotechnikerinnen,

Leitende Medizinische Fachassistenten/Leitende Medizinische Fachassistentinnen,

Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,

Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,

Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,

Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,

Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege,

Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG,

Leitende Hebammen,

Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,

wenn den oben genannten Bediensteten 25 und mehr Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

e)

1.236,70 Euro für

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,

wenn den oben genannten Bediensteten bis zu 100 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

f)

1.351,15 Euro für

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,

wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 101 und 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;

g)

1.515,62 Euro für

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,

Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,

wenn den oben genannten Bediensteten mehr als 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 31a)“.

2. In § 31b Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 31 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a“ ersetzt.

3. In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. März 2025“ durch das Datum „1. September 2025“ ersetzt.

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 54)“.

2. In § 55 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1a“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a“ ersetzt.

3. In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. März 2025“ durch das Datum „1. September 2025“ ersetzt.

## Artikel V {#art_artikel_v}

Es treten in Kraft: