# 54. Gesetz:Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien ab 2024 (Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG) geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

> Das Gesetz über die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien ab 2024 (Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Zuweisung von zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit im Sinne des Abs. 4 verfügen. Eine solche Verordnung muss von der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober für das nächstfolgende Förderjahr beschlossen werden.“

2. § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 4 und ungeachtet dessen, ob von einer Akademie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ein entsprechender Antrag im Sinne des Abs. 4 gestellt wurde, ist eine Zuweisung von zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit für das Förderjahr 2026 nicht zulässig.“

## Artikel 2 {#art_artikel_2}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. 1 Z 2 (betreffend § 4 Abs. 6 des Wr. AkadFG) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.