# 63. Verordnung:Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat erlassen wird, geändert wird

> Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 21/1986, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung sowie in §§ 1 bis 8, §§ 10 bis 12, §§ 14 bis 16, § 18, § 21 Abs. 1, § 22, § 24, § 26 Abs. 1, 2, 3 und 4 und § 27 wird der Ausdruck „Naturschutzbeirat“ jeweils durch den Ausdruck „Umwelt- und Naturschutzbeirat“ in der jeweils richtigen Form ersetzt.

2. § 13 lautet:

„§ 13. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden.“

3. In § 17 Abs. 3 und § 18 wird das Wort „Beschlußfassung“ jeweils durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Beschlusserfordernis“

5. In § 22 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.