# 65. Gesetz:Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG; Änderungen

Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und das Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG) geändert werden

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

#### Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG)

> Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2025, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Der Eintrag „§ 11b. Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen“ entfällt.

2. § 5 Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 lauten:

„(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

3. In § 5 Abs. 2 werden nach Z 1 folgende Ziffern 2 bis 6 angefügt:

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Jedenfalls vom Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen sind:

5. § 7 Abs. 2 Z 1 lautet:

6. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei volljährigen Personen“.

7. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

8. § 8 Abs. 3 zweiter und dritter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt: „Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 25 vH des jeweiligen Mindeststandards.“

9. In § 8 Abs. 4 erster Satz wird vor dem Wort „Mindeststandards“ das Wort „halben“ eingefügt.

10. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.“

11. § 11b samt Überschrift entfällt.

12. In § 12 Abs. 3 Z 4 wird vor dem Wort „tatsächlichen“ die Wortfolge „rechtlichen oder“ eingefügt.

13. In § 12 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „pro“ das Wort „anspruchsberechtigter“ eingefügt.

14. In § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 3a erster Satz entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre“.

15. In § 24a wird nach der Wortfolge „Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger“ die Wortfolge „oder auf andere ausländische Sozialleistungen“ eingefügt.

16. In § 35 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und, ausgenommen in den Fällen des § 9,“.

17. In § 42 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 47/2025“ ersetzt.

18. In § 42 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

19. In § 42 Z 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 67/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

20. In § 42 Z 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2025“ ersetzt.

21. In § 42 Z 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

22. In § 42 Z 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 11/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2025“ ersetzt.

23. In § 42 Z 10 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 11/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2025“ ersetzt.

24. In § 42 Z 11 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2025“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 47/2025“ ersetzt.

25. In § 42 Z 17 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

26. In § 42 Z 18 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 157/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

27. In § 42 Z 21 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 145/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2025“ ersetzt.

28. In § 42 Z 22 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2024“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.

29. Nach § 44 Abs. 24 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 3 Z 4 und 5, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3a, § 24a, § 35, § 42 Z 1 und 3, Z 5 bis 8, Z 10 und 11, Z 17 und 18 sowie Z 21 und 22 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025, treten mit 1. Januar 2026 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. § 11b samt Überschrift in der Fassung des LGBl. Nr. 34/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Bescheide, die in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2025 beziehen, sind von Amts wegen an die Rechtslage des WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung der Bescheide von Amts wegen ist jedoch ausgeschlossen. Erfolgt im Falle eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides nach dem 31. Dezember 2025 eine berechnungsrelevante Änderung, gilt für die Erlassung des neuen Bescheides ab der Änderung die Rechtslage in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025.“

#### Artikel II

#### Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG)

> Das Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG), LGBl. für Wien Nr. 7/2024, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 14/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind die in § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz genannten Personen gleichgestellt. § 5 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 4 Abs. 4 wird das Zitat „§ 7 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 7“ ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a. (1) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt bzw. erhöht sich um einen Betrag in Höhe von je 70 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards für Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 lit. b Wiener Mindestsicherungsgesetz, deren Einkommen zwischen 70 vH und 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt und deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein Einkommen über dem Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes vorhanden ist.

(2) Besteht die Haushaltsgemeinschaft lediglich aus einer Person im Sinne des Abs. 1, so ist der Berechnung der Höhe der Wohnbeihilfe ein Haushaltseinkommen von 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards jedenfalls (fiktiv) zugrunde zu legen.

(3) Personen im Sinne des Abs. 1 sind jedoch nicht als Teil der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine weitere Person, deren Einkommen wenigstens 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards beträgt, angehört, außer es handelt sich um die einzige Hauptmieterin oder den einzigen Hauptmieter.“

4. In § 7 Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz“ ersetzt.

#### Artikel III

#### Inkrafttreten

Artikel II tritt mit 1. Januar 2026 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: