# 67. Gesetz:Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung

Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 121 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Magistrat hat als Amt der Landesregierung die von ihm für den Wiener Gemeinderat eingerichtete Informationsdatenbank (§ 110) auch für Angelegenheiten des Wiener Landtages zu führen und über diese jedenfalls Protokolle über öffentliche Sitzungen des Landtages, Anträge, Anfragen, Anfragebeantwortungen, dringliche Initiativen, Gesetzesvorlagen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie Verlangen auf Einberufung einer Landtagssitzung zu veröffentlichen. Die für die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 121 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“

2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 130a werden die folgende Gliederungsbezeichnung sowie die folgenden §§ 130b bis 130g samt Überschriften eingefügt:

#### „2c. Abschnitt

### Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages {#prov_verarbeitung_personenbezogener_daten_im_bereich_des_landtages}

### § 130b {#par_130b}

Datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag. Der Verantwortliche handelt durch seine Organe und Mitglieder (Art. 29 DSGVO).

### § 130c {#par_130c}

(1) Der Landtag, einschließlich dessen Mitglieder, ist berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union ist gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO sowie § 1 Abs. 2 zweiter Satz Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

### Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen {#prov_datenschutz_bei_zugeleiteten_verhandlungsgegenstanden}

### § 130d {#par_130d}

(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei dem jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

### Rechte der betroffenen Personen {#prov_rechte_der_betroffenen_personen}

### § 130e {#par_130e}

(1) Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h DSGVO sowie § 1 Abs. 4 DSG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.

(2) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.

(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 1 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen gemäß § 130c keine Anwendung

(4) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.

(5) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG, umfasst bei den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website der Stadt Wien.

(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.

(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.

(8) Sämtliche in den Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.

### Aufsicht {#prov_aufsicht}

### § 130f {#par_130f}

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§ 35a Abs. 1 DSG) ist gemäß § 35a Abs. 2 DSG die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenverarbeitungen des Landtags, einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats, gemäß § 130c sowie für Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.

### Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften {#prov_verweisungen_auf_andere_rechtsvorschriften}

### § 130g {#par_130g}

Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 ohne nähere Fassungsbezeichnung verwiesen wird, ist es in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden.“

#### Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Der Landesamtsdirektor: