# 74. Gesetz:3. Dienstrechts-Novelle 2025

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (69. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (75. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (45. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (20. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Wiener Bezügegesetz 1995 (22. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), das Wiener Bezügegesetz 1997 (8. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (26. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz) und das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2025)

> Der Wiener Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 29a Abs. 1 wird im Einleitungssatz und in der Z 1 jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2. In § 29a Abs. 6 wird vor dem Wort „durchschnittlich“ die Wortfolge „für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit“ eingefügt.

3. Nach § 53 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz der Beamtin ist nicht zulässig, wenn der Beamtin bereits ein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Eltern-Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Beamtin hat im Zusammenhang mit dem Ansuchen um vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde.“

4. In § 53a Abs. 4 wird das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 12“ ersetzt.

5. In § 56 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

6. In § 68a Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „55. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „58. Lebensjahr“ ersetzt.

7. In § 68b Abs. 1 Z 1 wird vor der Wortfolge „eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ die Wortfolge „das 62. Lebensjahr vollendet und“ eingefügt.

8. § 68b Abs. 1a erster Satz lautet:

„Ein Schwerarbeitsmonat im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist jeder Kalendermonat, in dem an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie §§ 2 und 3 bzw. an mindestens zwölf Tagen im Schichtdienst eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, in Verbindung mit der Anlage zur genannten Verordnung geleistet wird.“

9. In § 68c Abs. 1 werden der Ausdruck „60. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und der Ausdruck „60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahres“ ersetzt.

10. In § 74 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. c der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt; der Z 2 wird folgende lit. d angefügt:

11. § 74b Abs. 3 und § 84 Abs. 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz gelten als jener Verwendungsgruppe zugehörig, die ihrer Verwendung entspricht.“

12. In § 90 Z 1 werden das Zitat „§ 43, § 44,“ durch das Zitat „§§ 43 bis 44,“ und das Zitat „52 bis 56“ durch das Zitat „51a bis 56“ ersetzt.

13. In § 94 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 74 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „§ 74 Z 2 lit. c und/oder d“ ersetzt.

14. In § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. September 2025“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

15. § 110 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Den in § 68b Abs. 1a genannten Verweisen auf die Schwerarbeitsverordnung ist die Fassung BGBl. II Nr. 224/2025 zu Grunde zu legen.“

16. Nach § 115v wird folgender § 115w samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmungen zur 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_69_novelle_zur_dienstordnung_1994}

§ 115w. (1) § 94 Abs. 1 Z 1 (soweit er sich auf § 74 Z 2 lit. d bezieht) in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Straftaten anzuwenden, die nach Inkrafttreten der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 begangen wurden.

(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 und Abs. 6 in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.

(3) Abweichend von § 29a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994, kann die Arbeitszeit des Beamten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit

(4) Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt § 68b Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:

vor dem 1. Juli 1966

60 Jahre

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

60 Jahre und 2 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

60 Jahre und 4 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

60 Jahre und 6 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

60 Jahre und 8 Monate

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

60 Jahre und 10 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

61 Jahre

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

61 Jahre und 2 Monate

1. April 1968 bis 30. Juni 1968

61 Jahre und 4 Monate

1. Juli 1968 bis 30. September 1968

61 Jahre und 6 Monate

1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

61 Jahre und 8 Monate

1. Jänner 1969 bis 31. März 1969

61 Jahre und 10 Monate

(5) Für den Beamten, der in einem in der folgenden Tabelle in der linken Spalte angeführten Zeitraum geboren ist, gilt § 68c Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensalter (in Jahren und Monaten) tritt:

vor dem 1. Juli 1966

60 Jahre

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

60 Jahre und 3 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

60 Jahre und 6 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

60 Jahre und 9 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

61 Jahre

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

61 Jahre und 3 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

61 Jahre und 6 Monate

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

61 Jahre und 9 Monate

1. April 1968 bis 30. Juni 1968

62 Jahre

1. Juli 1968 bis 30. September 1968

62 Jahre und 3 Monate

1. Oktober 1968 bis 31. Dezember 1968

62 Jahre und 6 Monate

1. Jänner 1969 bis 31. März 1969

62 Jahre und 9 Monate

(6) Hat für einen Beamten die Rahmenzeit zu einem Freijahr (§ 52a) oder Freiquartal (§ 52b) vor dem 1. April 2026 begonnen und wird seine Ruhestandsversetzung unmittelbar nach Beendigung des Freijahrs oder Freiquartals wirksam, sind § 68b Abs. 1 Z 1 und § 68c Abs. 1 abweichend von Abs. 4 und 5 weiterhin in der Fassung vor der 69. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden.“

#### Artikel II

> Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 Monate“ durch den Ausdruck „24 Monate“ ersetzt.

2. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. September 2025“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel III

> Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2. In § 12a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt und nach dem Wort „vollendet“ die Wortfolge „oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt“ eingefügt.

3. In § 12a Abs. 6 wird vor dem Wort „durchschnittlich“ die Wortfolge „für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit“ eingefügt.

4. In § 12a Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „bezieht“ die Wortfolge „bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllt“ eingefügt.

5. In § 12a Abs. 7 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Z 1 erfüllt“.

6. Dem § 12a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer endet die Altersteilzeit für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 APG, nicht vorzeitig.“

7. § 12a Abs. 8 entfällt.

8. Nach § 31 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz der Vertragsbediensteten ist nicht zulässig, wenn der Vertragsbediensteten bereits ein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Eltern-Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Vertragsbedienstete hat im Zusammenhang mit dem Ansuchen um vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde.“

9. In § 31a Abs. 4 wird das Zitat „§ 31 Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 6 bis 12“ ersetzt.

10. In § 34 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 46 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; dem § 46 wird folgende Z 4 angefügt:

12. Der bisherige § 62p erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 anzuwenden.

(3) Abweichend von § 12a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, kann die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten, der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit

(4) Abweichend von § 12a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 76. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.

(5) Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 12a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.“

13. In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. September 2025“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

14. § 64 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Den in § 12a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 62p Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 12a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.“

#### Artikel IV

> Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird in Abs. 3 Z 9 nach dem Wort „Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „bzw. des Krankenfürsorgeträgers“ eingefügt und wird in Abs. 3a das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Führung Bezirksgesundheitsamt“ durch die Wortfolge „Führung Ärztinnen und Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ ersetzt.

3. Nach § 53 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Eine vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz der Bediensteten ist nicht zulässig, wenn der Bediensteten bereits ein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Eltern-Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Bedienstete hat im Zusammenhang mit dem Ansuchen um vorzeitige Beendigung der Eltern-Karenz schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 ausgestellt wurde.“

4. In § 54 Abs. 3 wird das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 6 bis 12“ ersetzt.

5. In § 59a Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

6. In § 59a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt und nach dem Wort „vollendet“ die Wortfolge „oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt“ eingefügt.

7. In § 59a Abs. 6 wird vor dem Wort „durchschnittlich“ die Wortfolge „für die Normalarbeitszeit bzw. für die herabgesetzte Arbeitszeit“ eingefügt.

8. In § 59a Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „bezieht“ die Wortfolge „bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Leistung erfüllt“ eingefügt.

9. In § 59a Abs. 7 Z 2 entfällt die Wortfolge „und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Z 1 erfüllt“.

10. Dem § 59a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer endet die Altersteilzeit für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 APG, nicht vorzeitig.“

11. § 59a Abs. 8 entfällt.

12. In § 68 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

13. In § 98 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 2 bis 6“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ohne oder mit einem geringeren Überstunden- und Mehrstundenzuschlag“.

14. In § 101a Abs. 3 wird die Wortfolge „Schicht-, Wechsel- oder Turnusdienstes“ durch das Wort „Schichtdienstes“ ersetzt.

15. In § 134 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; dem § 134 wird folgende Z 4 angefügt:

16. In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. September 2025“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

17. § 136 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Den in § 59a Abs. 1 Z 2 und 5 sowie § 138g Abs. 5 genannten Verweisen auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ist die Fassung BGBl. I Nr. 47/2025 zu Grunde zu legen. Den in § 59a Abs. 1 Z 1 und Abs. 7 genannten Verweisen auf das Allgemeine Pensionsgesetz ist die Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu Grunde zu legen.“

18. Der bisherige § 138g erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Auf eine Altersteilzeit, die vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind § 59a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 6, Abs. 7 Z 1 und 2 und Abs. 8 in der Fassung vor der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz anzuwenden.

(3) Abweichend von § 59a Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, jeweils in der Fassung der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz, kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten, die ihr bzw. der sein Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollendet, bei Beginn der Altersteilzeit

(4) Abweichend von § 59a Abs. 7 Z 1 in der Fassung der 32. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz endet die Altersteilzeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der dort genannten Leistungen während der in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Zeiträume nicht vorzeitig.

(5) Beginnt die Altersteilzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2029, ist § 59a Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bzw. der Bedienstete die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 zweiter Satz AlVG erfüllen muss.“

#### Artikel V

> Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Abs. 2 werden der zweite bis fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhe- und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50 % jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors gemäß Abs. 3 ergeben würde.“

2. Nach § 73x wird folgender § 73y samt Überschrift eingefügt:

### „Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 {#prov_pensionsanpassung_fur_das_kalenderjahr_2026}

§ 73y. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2026 wie folgt zu erhöhen:

Abweichend von § 46 Abs. 2 zweiter Satz ist das Gesamtpensionseinkommen, wenn es mehr als 2.500 Euro beträgt, um 33,75 Euro zu erhöhen.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 2025 Anspruch bestand. Es umfasst die nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, ausgenommen die Zulagen gemäß §§ 29 und 30, sowie alle von § 814 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2026 erfassten Pensionsleistungen.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, dem Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, ist jeder einzelne dieser Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil des gemäß Abs. 1 maßgebenden Erhöhungsbetrages am Gesamtpensionseinkommen entspricht.“

3. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.“

#### Artikel VI

> Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 1 wird der Ausdruck „55. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „58. Lebensjahr“ ersetzt.

2. In § 13 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel VII

> Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Z 3 werden die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2026“ und die Wortfolge „§§ 73p, 73q, 73s, 73t und § 73u Abs. 1 bis 3, § 73w sowie § 73x“ durch die Wortfolge „§§ 73p, 73q, 73s, 73t, § 73u Abs. 1 bis 3 und §§ 73w bis 73y“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 wird das Datum „1. Oktober 2024“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel VIII

> Das Wiener Bezügegesetz 1997, LGBl. für Wien Nr. 42, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 51/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. Dezember 2023“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

2. Nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift angefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 8. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997 {#prov_ubergangsbestimmung_zur_8_novelle_zum_wiener_bezugegesetz_1997}

§ 27. Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2026 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe.“

#### Artikel IX

> Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 Z 3 wird am Ende der lit. b das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt; der Z 3 wird folgende lit. d angefügt:

2. In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. März 2025“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel X

> Das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12b“ durch das Zitat „§ 12c“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wochengeld“ die Wortfolge „oder Sonderwochengeld“ eingefügt und das Wort „Wochengeldbezuges“ durch den Ausdruck „Wochengeld- oder Sonderwochengeldbezuges“ ersetzt.

3. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

### „Übergangsbestimmung zur 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz {#prov_ubergangsbestimmung_zur_10_novelle_zum_wiener_mitarbeiterinnenvorsorgegesetz}

§ 21a. § 6 Abs. 4 in der Fassung der 10. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz ist anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Wurde bis zum 30. Juni 2025 ein Antrag auf Sonderwochengeld oder auf Nachbemessung des Wochengeldes für den Zeitraum ab 1. September 2022 bis zum Inkrafttreten der maßgeblichen Sonderwochengeldregelungen gestellt, ist diese Bestimmung nur anwendbar, soweit vom zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. von der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien eine Leistung rückwirkend zuerkannt wurde.“

4. In § 22 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Dezember 2025“ ersetzt.

#### Artikel XI

Es treten in Kraft: