# 6. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald geändert wird

Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald geändert wird

> Die Wiener Landesregierung hat am 9. Dezember 2025 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald geändert wird

> Die Länder Niederösterreich und Wien, vertreten durch die Landeshauptleute, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

> Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald wird wie folgt geändert:

1. Art. V Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass diese Gesellschaft von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.“

2. Art. VI Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.

Nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft ist erforderlichenfalls jährlich nachstehender Betrag (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen:

Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft herbeigeführt werden.“

3. Nach Art. XII wird folgender Art. XIII angefügt:

## „Artikel XIII {#art_artikel_xiii}

### Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung {#prov_inkrafttreten_und_sonstige_schlussbestimmungen_der_anderungsvereinbarung}

(1) Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.“