# 9. Verordnung:Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung und Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO; Änderung

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung und Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO geändert wird

> Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 4 sowie 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2025, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO, LGBl. für Wien Nr. 51/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgende Z 6 angefügt:

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Befestigen“ durch das Wort „Festmachen“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 lit. c entfällt die Wortfolge „mit maximal einem Mast ohne Aufbauten und“.

4. In § 3 Abs. 3 lit. d entfällt die Wortfolge „mit maximal einem Mast ohne Aufbauten und“.

5. § 3 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Erforderlichenfalls können die Art der Anbringung, Form, Farbe und Größe durch die Behörde in den Ausnahmebestätigungen gemäß §§ 3 Abs. 1 sowie 6 Abs. 1 festgelegt werden.“

6. § 4 Abs. 1 lit. a zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen sind Ruderfahrzeuge, Segelfahrzeuge sowie Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Wasserrettung, des Magistrats, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Wasserfläche und der im Auftrag des Magistrats tätigen Unternehmen für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau-, Erhaltungs-, Einsatz- und Übungszwecke;“

7. In § 4 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „wasserrechtlich“ die Wortfolge „oder schifffahrtsrechtlich“ eingefügt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.