172.021.2

# Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

(VeÜ-VwV)^[^1]^

vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 11*b* Absatz 2, 21*a* Absatz 4 und 34 Absatz 1^bis^des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^2]über das Verwaltungsverfahren (VwVG),[^3]

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--1}
1. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Behörde) im Rahmen von Verfahren, auf die das VwVG Anwendung findet.
2. Sie ist anwendbar auf die Übermittlung von:
a. Eingaben, die im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG erfolgen;
b. Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG.

##### **Art. 2** Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--2}
Als anerkannte Plattformen gelten Zustellplattformen, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2010[^4]über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren anerkannt worden sind.

## **2. Abschnitt:** Eingaben an eine Behörde {#sec_2}
##### **Art. 3** Zulässigkeit der elektronischen Übermittlung {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--3}
1. Eingaben können jeder Behörde elektronisch übermittelt werden.
2. und^3^…[^5]

##### **Art. 4** Verzeichnis {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--4}
1. Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.
2. Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:
a. die Internetadresse;
b. die für die elektronische Eingabe zugelassenen Adressen;
c. die zugelassenen Kommunikationskanäle wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail;
d. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate;
e. einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind;
f.[^6] die Adresse der Zertifikate, die die öffentlichen kryptografischen Schlüssel enthalten, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde und für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.
3. …[^7]
4. Die Bundeskanzlei kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

##### **Art. 5** Format {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--5}
1. Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in dem Format zu übermitteln, das für den verwendeten Kommunikationskanal im Verzeichnis zugelassen ist.
2. Kann die Behörde eine Eingabe oder Beilagen nicht lesen, so räumt sie der Partei eine kurze Frist ein, damit diese:
a. die Eingabe oder die Beilagen noch einmal in dem von der Behörde festgelegten Format senden kann; oder
b. die ganze Eingabe oder einen Teil davon ausdrucken und nach den Regeln von Artikel 21 VwVG einreichen kann.
3. Wird für die Eingabe nicht eine anerkannte Zustellplattform verwendet, so sorgt die Behörde dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt sind. Die mit normalem E-Mail übermittelte Sendung ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel zu verschlüsseln.
4. Die besonderen Bestimmungen des Institutes für Geistiges Eigentum über die Kommunikation mit dem Institut bleiben vorbehalten.

##### **Art. 5a** Wahrung einer Frist {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--5_a}
1. Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).
2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird.

##### **Art. 6** Signatur {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--6}
1. Eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 21*a* Abs. 2 VwVG) ist nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.
2. Fehlt eine vorgeschriebene elektronische Signatur, so kann die Behörde der Partei eine Frist zur Korrektur einräumen. Die Partei kann die Eingabe zusammen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur wiederholen oder nach den Regeln von Artikel 21 VwVG mit handschriftlicher Unterschrift einreichen.

##### **Art. 7** Zertifikat {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--7}
Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem öffentlichen kryptografischen Schlüssel weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016[^8]über die elektronische Signatur [ZertES]) aufgeführt, so muss es der Sendung beigefügt werden.

## **3. Abschnitt:** Eröffnung von Verfügungen {#sec_3}
##### **Art. 8** Zustimmungsvoraussetzung {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--8}
1. Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Art der Mitteilung im Rahmen des konkreten Verfahrens ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Eine Person, die regelmässig Partei in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser Behörde mitteilen, dass ihr in einem oder in allen Verfahren die Verfügungen auf elektronischem Weg zu eröffnen sind.
2bis. Eine Person kann einer Behörde mitteilen, dass ihr Rechnungen mit Verfügungscharakter als E-Rechnungen zu eröffnen sind. Rechnungen mit Verfügungscharakter sind Verfügungen, deren Hauptzweck die Festlegung der Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Betrags ist und die zusammen mit der Rechnung versendet werden.[^9]
3. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
4. Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich erfolgen; sie müssen nicht unterschrieben sein.

##### **Art. 9** Modalitäten {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--9}
1. Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.
2. Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:
a. die Adressatin oder den Adressaten eindeutig zu identifizieren;
b. den Zeitpunkt der Zustellung eindeutig festzustellen; und
c.[^10] die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
2bis. Der Zeitpunkt der Zustellung von E-Rechnungen mit Verfügungscharakter muss abweichend von Absatz 2 Buchstabe b nicht feststellbar sein. Diese Rechnungen werden über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister zugestellt:
a. in ein Buchhaltungssystem der Adressatin oder des Adressaten;
b. in das E-Banking der Adressatin oder des Adressaten.[^11]
3. Die Verfügungen werden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF übermittelt. Die E-Rechnungen mit Verfügungscharakter werden im Format PDF und zusätzlich als strukturierte Daten übermittelt.[^12]
4. Die Verfügungen werden mit einem geregelten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 2 Bst. d und e ZertES[^13]).[^14]
5. …[^15]
6. …[^16]

##### **Art. 10** Zeitpunkt der Zustellung {#sec_3/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--10}
1. Stellt die Behörde die Verfügung in ein elektronisches Postfach, so gilt der Zeitpunkt des Herunterladens durch die Adressatin oder den Adressaten als Zeitpunkt der Zustellung.
2. Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so gilt diese Zustellung als Erstzustellungsversuch im Sinne von Artikel 20 Absatz 2^bis^VwVG.
3. E-Rechnungen mit Verfügungscharakter gelten 30 Tage nach der Gutschrift einer Zahlung als zugestellt.[^17]

##### **Art. 10a** Erneute Verfügung bei E-Rechnungen mit Verfügungscharakter {#sec_3/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--10_a}
1. Leistet die Adressatin oder der Adressat einer E-Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach dem Versanddatum keine Zahlung, so wird eine erneute Verfügung entweder als Papierdokument gegen Empfangsbestätigung oder nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 zugestellt.
2. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung fällt die Zustellung der E‑Rechnung in diesem Fall ausser Betracht.

## **4. Abschnitt:** Trägerwandel {#sec_4}
##### **Art. 11** Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen {#sec_4/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--11}
1. Parteien können verlangen, dass die Behörde ihnen Verfügungen, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.
2. Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit der Verfügung übereinstimmt.

##### **Art. 12** Papierausdruck einer elektronischen Eingabe {#sec_4/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--12}
1. Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
a. Integrität des Dokuments;
b. Identität der unterzeichnenden Person;
c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.
2. Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei und eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
3. Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.

## **5. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_5}
##### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#sec_5/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--13}
Die Verordnung vom 17. Oktober 2007[^18]über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird aufgehoben.

##### **Art. 14** Änderung bisherigen Rechts {#sec_5/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--14}
…[^19]

##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer {#sec_5/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--15}
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Die Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie 4 Absatz 3 gelten bis zum 31. Dezember 2016.

##### **Art. 15a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016 {#sec_5/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--172.021.2--15_a}
Für Massenverfügungen und E-Rechnungen mit Verfügungscharakter (Art. 9 Abs. 5) genügt bis 31. Dezember 2018 das Anbringen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Art. 2 Bst. b ZertES[^20]), die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

[^1]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012  (AS  **2012**  6069).
[^2]: SR  **172.021**
[^3]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS  **2016**  4667).
[^4]: SR  **272.1**
[^5]: Siehe Art. 15 Abs. 2.
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS  **2016**  4667).
[^7]: Siehe Art. 15 Abs. 2.
[^8]: SR  **943.03**
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4243).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012  (AS  **2012**  6069).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4243).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4243).
[^13]: SR  **943.03**
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS  **2022**  314).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022  (AS  **2022**  314).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS  **2012**  6069). Aufgehoben durch  Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS  **2015**  4243).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012 (AS  **2012**  6069). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS  **2015**  4243).
[^18]: [AS  **2007**  5093]
[^19]: Die Änderung kann unterAS  **2010**  3031konsultiert werden.
[^20]: SR  **943.03**