311.6

# Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts

(BVVG)

vom 29. September 2023 (Stand am 1. Januar 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)[^1],<br />nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 2022[^2],

beschliesst:

##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--311.6--1}
1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Verbots der Verhüllung des eigenen Gesichts (Art. 10*a* BV).
2. Das Gesetz findet keine Anwendung:
a. an Bord von zivilen Luftfahrzeugen im In- und Ausland;
b. in Räumlichkeiten, die dem diplomatischen und konsularischen Verkehr dienen oder von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^3]für dienstliche Zwecke benutzt werden.

##### **Art. 2** Verbot der Gesichtsverhüllung {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--311.6--2}
1. Es ist verboten, das eigene Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind.
2. Ausgenommen von dem Verbot sind Gesichtsverhüllungen:
a. in Sakralstätten;
b. zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten;
c. zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit;
d. zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
e. zur Pflege des einheimischen Brauchtums;
f. bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
g. zu Werbezwecken.
3. Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Behörde Gesichtsverhüllungen an öffentlichen Orten ausserdem bewilligen, wenn:
a. die Gesichtsverhüllung zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für den eigenen Schutz notwendig ist; oder
b. die Gesichtsverhüllung eine Form der bildlichen Meinungsäusserung darstellt.

##### **Art. 3** Strafbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--311.6--3}
1. Wer gegen das Verbot nach Artikel 2 verstösst, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
2. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

##### **Art. 4** Änderung eines anderen Erlasses {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--311.6--4}
…[^4]

##### **Art. 5** Referendum und Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--311.6--5}
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Januar 2025[^5]

[^1]: SR  **101**
[^2]: BBl  **2022**  2668
[^3]: SR  **192.12**
[^4]: Die Änderung kann unterAS  **2024**  620konsultiert werden.
[^5]: BRB vom 6. Nov. 2024