312.53

# Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026

vom 20. März 2026 (Stand am 21. März 2026)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 124 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)[^1],<br />nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2026[^2],

beschliesst:

## **1. Abschnitt:** Solidaritätsbeitrag {#sec_1}
##### **Art. 1** Grundsatz {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--1}
1. Der Bund gewährt für die Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 einen einmaligen Solidaritätsbeitrag. Dieser dient der einfachen und raschen Unterstützung der Opfer und ihrer Angehörigen.
2. Für jede Person, die infolge der Brandkatastrophe verstorben ist oder schwer verletzt wurde, wird ein Pauschalbetrag von 50 000 Franken ausgerichtet. Als schwer verletzt gelten insbesondere diejenigen Personen, die mindestens eine Nacht im Spital verbringen mussten.
3. Die Bundesversammlung bewilligt den Voranschlagskredit für den Solidaritätsbeitrag mit einfachem Bundesbeschluss.

##### **Art. 2** Auszahlung {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--2}
1. Der Kanton Wallis bestimmt die anspruchsberechtigten Personen und zahlt die Beiträge aus.
2. Der Bund erstattet dem Kanton Wallis die gemäss Artikel 1 Absatz 2 geleisteten Solidaritätsbeiträge.

##### **Art. 3** Berichterstattung {#sec_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--3}
1. Der Kanton Wallis erstattet dem Bund alle zwei Monate Bericht über die Auszahlung der Beiträge.
2. Die Berichterstattungspflicht gilt so lange, bis alle Beiträge vollständig ausbezahlt sind.
3. Die Berichte sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu übermitteln.

## **2. Abschnitt:** Runder Tisch {#sec_2}
##### **Art. 4** Grundsatz {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--4}
1. Der Bund organisiert einen Austausch über die Koordination der verschiedenen Leistungen an die Opfer und über die Anliegen der von der Brandkatastrophe betroffenen Akteure (runder Tisch).
2. Im Rahmen des runden Tisches können Vergleichsgespräche geführt und aussergerichtliche Vergleiche erarbeitet werden.

##### **Art. 5** Teilnahme {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--5}
Die Teilnahme am runden Tisch ist freiwillig. Sie bedeutet keine Anerkennung von Haftung und hat keine Präjudizwirkung für strafrechtliche Vorverfahren oder Gerichtsverfahren.

##### **Art. 6** Leitung und Kosten {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--6}
1. Der Bundesrat ernennt die Leiterin oder den Leiter des runden Tisches.
2. Der Bund trägt die Kosten für die Organisation des runden Tisches.

## **3. Abschnitt:** Transparenz, Regress, Bearbeitung von Personendaten, Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer {#sec_3}
##### **Art. 7** Transparenz {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--7}
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Gesetz sind verpflichtet, sämtliche erhaltenen Leistungen und Beiträge auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bundes offenzulegen.

##### **Art. 8** Regress {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--8}
1. Dem Bund steht gegenüber Schadensverursacherinnen und Schadensverursachern und anderen haftpflichtigen Dritten für sämtliche an Opfer oder deren Angehörigen ausgerichteten Leistungen ein Regressrecht zu. Die Ansprüche, die den Opfern oder deren Angehörigen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe zustehen, gehen im Umfang der vom Bund geleisteten Beiträge von den anspruchsberechtigten Personen auf den Bund über.
2. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der Opfer oder ihrer Angehörigen zu befriedigen.
3. Mehrere Haftpflichtige haften für die Rückgriffsansprüche des Bundes solidarisch.
4. Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Bundes beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

##### **Art. 9** Bearbeitung von Personendaten {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--9}
1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personendaten zu bearbeiten. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist.
2. Daten dürfen im Einzelfall kantonalen Behörden und Bundesbehörden bekanntgegeben werden, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist; Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichten dürfen sie bekanntgegeben werden, wenn die Daten in einem hängigen Verfahren erforderlich sind.

##### **Art. 10** Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer {#sec_3/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--312.53--10}
1. Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2. Es tritt am 21. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2040.

[^1]: SR  **101**
[^2]: BBl  **2026**  511