412.101.220.66

# Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 6. Juli 2023 (Stand am 1. Januar 2026)

| 17207 | Floristin EBA / Florist EBA<br>Fleuriste AFP<br>Fiorista CFP |
| --- | --- |

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],<br />auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2](BBV)<br />und auf Artikel 4*a* Absatz 1[^3]der Jugendarbeitsschutzverordnung<br />vom 28. September 2007[^4](ArGV 5),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Gegenstand und Dauer {#sec_1}
##### **Art. 1** Berufsbild {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--1}
Floristinnen und Floristen mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie verbinden in ihrem Beruf Handwerk und Gestaltung; ihre floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen realisieren sie für eine vielfältige Privat- und Geschäftskundschaft; sie denken und handeln kundenorientiert und übernehmen Verantwortung für die ihnen zugeteilten Aufträge.
b. Sie gestalten Sträusse, Gefässfüllungen und weitere floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf sowie für festliche Anlässe und Trauerfeiern; sie setzen ihre handwerklichen und gestalterischen Fähigkeiten ein, sind kreativ und innovativ.
c. Sie beraten Kundinnen und Kunden zu einfachen floristischen Gestaltungen und zur Schnittblumen- und Pflanzenpflege und empfehlen ergänzende Produkte; im Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommunizieren sie respektvoll, situations- und adressatengerecht.
d. Sie lagern und pflegen Pflanzen und geschnittene Werkstoffe sachgerecht, kontrollieren die Qualität und bereiten diese für den Verkauf vor; sie platzieren die Produkte verkaufsfördernd und achten auf ein stimmungsvolles Gesamtbild.
e. Sie nehmen Aufträge entgegen, berechnen Verkaufspreise, betreuen das Lager und wickeln Verkäufe ab.
f. Sie achten auf die Vorschriften zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und Umweltschutz und verwenden ihre Produkte, Werkstoffe und Hilfsmittel verantwortungsvoll; sie entwickeln ein Bewusstsein für möglichst saisonale, regionale, ökologisch und fair produzierte Blumen und Pflanzen und setzen diese, wenn immer möglich, in ihren floristischen Gestaltungen ein.

##### **Art. 2** Dauer und Beginn {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--2}
1. Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2. Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

## **2. Abschnitt:** Ziele und Anforderungen {#sec_2}
##### **Art. 3** Grundsätze {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--3}
1. Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2. Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

##### **Art. 4** Handlungskompetenzen {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--4}
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Beschaffen und Lagern von Waren:
        1. Waren für das Blumenfachgeschäft gemäss Anleitung einkaufen,
        2. eingegangene Waren im Blumenfachgeschäft kontrollieren und beschriften,
        3. Waren im Blumenfachgeschäft lagern;
b. Vorbereiten und Pflegen des Arbeitsumfelds und der Produkte:
        1. geschnittene Werkstoffe für den Verkauf vorbereiten und deren Qualität kontrollieren,
        2. Pflanzen und geschnittene Werkstoffe pflegen,
        3. Produkte im Blumenfachgeschäft verkaufsfördernd präsentieren,
        4. Räumlichkeiten des Blumenfachgeschäfts reinigen und pflegen;
c. Beraten von Kundinnen und Kunden:
        1. einzelne Produkte und floristische Gestaltungen nach Vorlage bewerben,
        2. Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen,
        3. Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten,
        4. Produkte und floristische Gestaltungen verkaufen und einpacken;
d. Abwickeln von floristischen Aufträgen:
        1. floristische Aufträge entgegennehmen,
        2. Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für tägliche und wiederkehrende Anlässe entgegennehmen,
        3. Verkaufspreise für Produkte, einfache floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen;
e. Realisieren von floristischen Gestaltungen:
        1. den technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen nach Auftrag vorbereiten,
        2. floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen.

## **3. Abschnitt:** Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung {#sec_3}
##### **Art. 5** {#sec_3/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--5}
1. Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2. Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3. Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4*a* Absatz 1[^5]ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5. Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

## **4. Abschnitt:** Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache {#sec_4}
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis {#sec_4/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--6}
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

##### **Art. 7** Berufsfachschule {#sec_4/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--7}
1. Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
| --- | --- | --- | --- |
| a. Berufskenntnisse | | | |
| – Beschaffen und Lagern von Waren Vorbereiten und Pflegen des Arbeitsumfelds und der Produkte | 60 | 60 | 120 |
| – Beraten von Kundinnen und Kunden Abwickeln von floristischen Aufträgen | 40 | 60 | 100 |
| – Realisieren von floristischen Gestaltungen | 100 | 80 | 180 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 400 |
| b. Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| c. Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |

2. Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3. Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^6]über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung[^7].
4. Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

##### **Art. 8** Überbetriebliche Kurse {#sec_4/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--8}
1. Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 Tage zu 8 Stunden.
2. Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
| --- | --- | --- | --- |
| 1. | 1. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft gemäss Anleitung einkaufen<br>a2: eingegangene Waren im Blumenfachgeschäft kontrollieren und beschriften<br>a3: Waren im Blumenfachgeschäft lagern<br>b1: geschnittene Werkstoffe für den Verkauf vorbereiten und deren Qualität kontrollieren<br>b4: Räumlichkeiten des Blumenfachgeschäfts reinigen und pflegen<br>e1: den technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen nach Auftrag vorbereiten<br>e2: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 2 |
| 1. | 2. | b1: geschnittene Werkstoffe für den Verkauf vorbereiten und deren Qualität kontrollieren<br>b2: Pflanzen und geschnittene Werkstoffe pflegen<br>c2: Kundinnen und Kunden im Blumenfachgeschäft empfangen<br>c3: Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten<br>c4: Produkte und floristische Gestaltungen verkaufen und einpacken<br>d1: floristische Aufträge entgegennehmen<br>d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für tägliche und wiederkehrende Anlässe entgegennehmen<br>d3: Verkaufspreise für Produkte, einfache floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen<br>e1: den technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen nach Auftrag vorbereiten<br>e2: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 2 |
| 2. | 3. | a1: Waren für das Blumenfachgeschäft gemäss Anleitung einkaufen<br>b3: Produkte im Blumenfachgeschäft verkaufsfördernd präsentieren<br>c1: einzelne Produkte und floristische Gestaltungen nach Vorlage bewerben<br>d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für tägliche und wiederkehrende Anlässe entgegennehmen<br>e1: den technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen nach Auftrag vorbereiten<br>e2: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 2 |
| 2. | 4. | c3: Kundinnen und Kunden zu Angeboten und floristischen Gestaltungen beraten<br>d2: Bestellungen von floristischen Gestaltungen und Dienstleistungen für tägliche und wiederkehrende Anlässe entgegennehmen<br>d3: Verkaufspreise für Produkte, einfache floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen<br>e1: den technischen Aufbau und Werkstoffe für floristische Gestaltungen nach Auftrag vorbereiten<br>e2: floristische Gestaltungen für den täglichen Verkauf anfertigen | 2 |
| Total | | | **8** |

3. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

## **5. Abschnitt:** Bildungsplan {#sec_5}
##### **Art. 9** {#sec_5/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--9}
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^8]der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2. Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
        1. dem Berufsbild,
        2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
        3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3. Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

## **6. Abschnitt:** Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb {#sec_6}
##### **Art. 10** Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner {#sec_6/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--10}
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Floristin oder Florist EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Floristin und des Floristen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

##### **Art. 11** Höchstzahl der Lernenden {#sec_6/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--11}
1. Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2. Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3. Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4. In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5. In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6. Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

## **7. Abschnitt:** Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation {#sec_7}
##### **Art. 12** Lerndokumentation {#sec_7/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--12}
1. Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2. Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

##### **Art. 13** Bildungsbericht {#sec_7/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--13}
1. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4. Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

##### **Art. 14** Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule {#sec_7/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--14}
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

##### **Art. 15** Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen {#sec_7/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--15}
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

## **8. Abschnitt:** Qualifikationsverfahren {#sec_8}
##### **Art. 16** Zulassung {#sec_8/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--16}
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
        1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
        2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Floristin EBA und des Floristen EBA erworben.
        3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

##### **Art. 17** Gegenstand {#sec_8/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--17}
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

##### **Art. 18** Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung {#sec_8/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--18}
1. Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 7 Stunden; dafür gilt Folgendes:
        1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
        2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
        3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
        4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

| Position | Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenz | Gewichtung |
| --- | --- | --- |
| 1 | Vorbereiten und Pflegen des Arbeitsumfelds und der Produkte<br>Realisieren von floristischen Gestaltungen<br>Verkaufspreise für Produkte, einfache floristische Gestaltungen und Dienstleistungen berechnen | 60 % |
| 2 | Beraten von Kundinnen und Kunden<br>Floristische Aufträge entgegennehmen | 20 % |
| 3 | Fachgespräch | 20 % |

b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^9]über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung[^10].
2. In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

##### **Art. 19** Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung {#sec_8/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--19}
1. Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2. Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 60 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 20 %.
3. Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
4. Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

##### **Art. 20** Wiederholung {#sec_8/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--20}
1. Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

## **9. Abschnitt:** Ausweise und Titel {#sec_9}
##### **Art. 21** {#sec_9/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--21}
1. Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.
2. Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Floristin EBA» oder «Florist EBA» zu führen.
3. Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

## **10. Abschnitt:** Qualitätsentwicklung und Organisation {#sec_10}
##### **Art. 22** SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität für Floristinnen und Floristen {#sec_10/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--22}
1. Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürFloristinnen und Floristen setzt sich zusammen aus:
a. sechs bis acht Vertreterinnen oder Vertretern von «florist.ch - Schweizer Floristenverband»;
b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2. Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sei.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst.
4. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

##### **Art. 23** Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse {#sec_10/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--23}
1. Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «florist.ch - Schweizer Floristenverband».
2. Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3. Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4. Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

## **11. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_11}
##### **Art. 24** Aufhebung eines anderen Erlasses {#sec_11/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--24}
Die Verordnung des SBFI vom 10. Oktober 2007[^11]über die berufliche Grundbildung Floristin/Florist mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

##### **Art. 25** Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen {#sec_11/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--25}
1. Lernende, die ihre Bildung als Floristin oder Florist EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
2. Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Floristin oder Florist EBA bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3. Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

##### **Art. 26** Inkrafttreten {#sec_11/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.220.66--26}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

[^1]: SR  **412.10**
[^2]: SR  **412.101**
[^3]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR  **170.512** ) auf den 1. April 2024 angepasst (sieheAS  **2024**  156).
[^4]: SR  **822.115**
[^5]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR  **170.512** ) auf den 1. April 2024 angepasst (sieheAS  **2024**  156).
[^6]: SR  **412.101.241**
[^7]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR  **170.512** ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS  **2025**  593).
[^8]: Der Bildungsplan vom 6. Juli 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unterwww.bvz.admin.ch> Berufe A–Z.
[^9]: SR  **412.101.241**
[^10]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR  **170.512** ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (sieheAS  **2025**  593).
[^11]: [AS  **2007**  7035; **2017**  7331I45, II45]