412.101.221.04

# Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin EFZ / Anlagenführer EFZ

vom 10. Oktober 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

| 44704 | Anlagenführerin EFZ / Anlagenführer EFZ<br>Opératrice de machines automatisées CFC /<br>Opérateur de machines automatisées CFC<br>Operatrice di linee di produzione AFC /<br>Operatore di linee di produzione AFC |
| --- | --- |

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1],<br />auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2](BBV)<br />und auf Artikel 4*a* Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung<br />vom 28. September 2007[^3](ArGV 5),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Gegenstand und Dauer {#sec_1}
##### **Art. 1** Berufsbild {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--1}
Anlagenführerinnen und Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie sind Fachpersonen für die industrielle Produktion von Gütern; sie sorgen für fehlerfreies Einrichten und Bedienen von komplexen Produktionsanlagen, auf denen unterschiedliche Produkte in grossen Stückzahlen industriell hergestellt werden und einer breiten Kundschaft zur Verfügung stehen.
b. Sie sind dafür verantwortlich, dass die digital gesteuerten und automatisierten Produktionslinien möglichst kurze Stillstandszeiten haben.
c. Sie sind in der Lage, sich rasch in sehr unterschiedliche und spezialisierte Bereiche einzuarbeiten; sie kommen in einer Vielzahl von industriellen Sektoren mit einer entsprechend breiten Produktpalette zum Einsatz.
d. Sie sind in der Regel selbst für eine bestimmte Produktionsanlage oder -linie zuständig; sie arbeiten in Teams und sind bestrebt, die Effizienz und Effektivität der Produktionsabläufe durch einen fachlichen Austausch stets zu optimieren.
e. Sie zeichnen sich insbesondere durch technisches Verständnis, Zuverlässigkeit, Genauigkeit und einen sorgfältigen Umgang mit kostenintensiven Maschinen und Anlagen aus.
f. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Umwelt, Hygiene, Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Produktehaftung.

##### **Art. 2** Dauer und Beginn {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--2}
1. Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2. Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

## **2. Abschnitt:** Ziele und Anforderungen {#sec_2}
##### **Art. 3** Grundsätze {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--3}
1. Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2. Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

##### **Art. 4** Handlungskompetenzen {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--4}
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Organisieren der Vorarbeiten für die Produktion:
        1. Auftrag für die industrielle Produktion von Gütern entgegennehmen und den eigenen Arbeitsablauf festlegen,
        2. Arbeitsplatz für den geplanten Produktionsprozess vorbereiten und absichern,
        3. Materialien für die industrielle Produktion von Gütern bereitstellen und kontrollieren;
b. Vorbereiten der Produktionsanlagen und -linien:
        1. Produktionsanlagen und -linien einrichten oder umrüsten,
        2. Produktionsanlagen und -linien hochfahren,
        3. Produktionsanlagen und -linien einfahren,
        4. Produktionsanlagen freigeben;
c. Führen von Produktionsanlagen und -linien:
        1. Produktionsprozess überwachen und bei Bedarf stabilisieren,
        2. im Team Produktionsabläufe und Optimierungsmassnahmen absprechen,
        3. die nächste Produktionsschicht vorbereiten und übergeben,
        4. Produktionsanlagen ausfahren und für den Folgeauftrag vorbereiten,
        5. Daten der beendeten Produktion erfassen,
        6. Wertstoffe aus der industriellen Produktion von Gütern der Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen;
d. Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufs:
        1. Produktionsanlagen warten,
        2. Optimierungsmassnahmen im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen.

## **3. Abschnitt:** Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung {#sec_3}
##### **Art. 5** {#sec_3/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--5}
1. Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2. Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3. Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4*a* Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5. Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

## **4. Abschnitt:** Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache {#sec_4}
##### **Art. 6** Bildung in beruflicher Praxis {#sec_4/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--6}
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

##### **Art. 7** Berufsfachschule {#sec_4/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--7}
1. Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| a. Berufskenntnisse | | | | |
| – Organisieren der Vorarbeiten für die Produktion; Führen von Produktionsanlagen und ‑linien | 120 | 120 | 80 | 320 |
| – Vorbereiten der Produktionsanlagen und ‑linien; Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufs | 80 | 80 | 120 | 280 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| b. Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| c. Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | **360** | **360** | **360** | **1080** |

2. Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3. Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^4]über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4. Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

##### **Art. 8** Überbetriebliche Kurse {#sec_4/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--8}
1. Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu 8 Stunden.
2. Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Anzahl Tage |
| --- | --- | --- | --- |
| 1 | 1.1 | Deichselgeräte: – Produktionsanlagen und -linien einfahren | 1 |
| 1 | 1.2 | Mechanische Grundfertigkeiten: – Arbeitsplatz für den geplanten Produktionsprozess vorbereiten und absichern – Produktionsanlagen und -linien einrichten oder umrüsten | 7 |
| 2 | 2 | Aggregate und Instandhaltung: – Produktionsanlagen und -linien einrichten oder umrüsten – Produktionsprozess überwachen und bei Bedarf stabilisieren – Produktionsanlagen warten | 8 |
| 2 | 3 | Pneumatik, Elektro- und Steuerungstechnik, Datenauswertung: – Arbeitsplatz für den geplanten Produktionsprozess vorbereiten und absichern – Produktionsanlagen und -linien einrichten oder umrüsten – Produktionsanlagen und -linien hochfahren – Produktionsanlagen freigeben – Daten der beendeten Produktion erfassen – Optimierungsmassnahmen im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen | 12 |
| Total | | | **28** |

3. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

## **5. Abschnitt:** Bildungsplan {#sec_5}
##### **Art. 9** {#sec_5/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--9}
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5]der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2. Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
        1. dem Berufsbild;
        2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
        3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3. Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

## **6. Abschnitt:** Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb {#sec_6}
##### **Art. 10** Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner {#sec_6/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--10}
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Anlagenführerin und des Anlagenführers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

##### **Art. 11** Höchstzahl der Lernenden {#sec_6/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--11}
1. Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2. Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3. Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4. In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5. In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6. Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

## **7. Abschnitt:** Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen {#sec_7}
##### **Art. 12** Lerndokumentation {#sec_7/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--12}
1. Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2. Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

##### **Art. 13** Bildungsbericht {#sec_7/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--13}
1. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3. Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4. Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

##### **Art. 14** Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule {#sec_7/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--14}
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

##### **Art. 15** Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen {#sec_7/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--15}
1. Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1.2, 2 und 3 fest.
2. Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

## **8. Abschnitt:** Qualifikationsverfahren {#sec_8}
##### **Art. 16** Zulassung {#sec_8/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--16}
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
        1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
        2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Anlagenführerin oder des Anlagenführers EFZ erworben.
        3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.

##### **Art. 17** Gegenstand {#sec_8/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--17}
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

##### **Art. 18** Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung {#sec_8/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--18}
1. Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16 bis 32 Stunden; dafür gilt Folgendes:
        1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
        2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
        3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
        4. Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

| Position | Beschreibung | Gewichtung |
| --- | --- | --- |
| 1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 50 % |
| 2 | Dokumentation und Präsentation | 20 % |
| 3 | Fachgespräch | 30 % |

5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 60 Minuten.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
        1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
        2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst alle Handlungskompetenzbereiche.
c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025[^6]über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2. In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

##### **Art. 19** Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung {#sec_8/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--19}
1. Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2. Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
3. Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse.
4. Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
5. Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
6. Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

##### **Art. 20** Wiederholung {#sec_8/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--20}
1. Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

## **9. Abschnitt:** Ausweise und Titel {#sec_9}
##### **Art. 21** {#sec_9/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--21}
1. Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
2. Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Anlagenführerin EFZ» oder «Anlagenführer EFZ» zu führen.
3. Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 6, die Erfahrungsnote.

## **10. Abschnitt:** Qualitätsentwicklung und Organisation {#sec_10}
##### **Art. 22** Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Anlagenführerin und Anlagenführer EFZ {#sec_10/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--22}
1. Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürAnlagenführerin und Anlagenführer EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinigung für die Ausbildung von Anlagenführern und Anlagenführerinnen (FOMA);
b. ein oder zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2. Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst.
4. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

##### **Art. 23** Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse {#sec_10/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--23}
1. Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die FOMA.
2. Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3. Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4. Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

## **11. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_11}
##### **Art. 24** Aufhebung eines anderen Erlasses {#sec_11/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--24}
Die Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 2016^[^7]^über die berufliche Grundbildung Anlagenführerin/Anlagenführer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

##### **Art. 25** Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen {#sec_11/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--25}
1. Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2029 zur Anwendung.
2. Lernende, die ihre Ausbildung als Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
3. Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2030 erfolgt.
4. Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2030 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

##### **Art. 26** Inkrafttreten {#sec_11/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--412.101.221.04--26}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

[^1]: SR  **412.10**
[^2]: SR  **412.101**
[^3]: SR  **822.115**
[^4]: SR  **412.101.241**
[^5]: Der Bildungsplan vom 10. Oktober 2025 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter:www.bvz.admin.ch> Berufe A–Z.
[^6]: SR  **412.101.241**
[^7]: [AS  **2017**  137,7331Ziff. I 74, II 74 und V 4; **2024**  156]