419.11

# Verordnung über die Weiterbildung

(WeBiV)

vom 24. Februar 2016 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 16 Absatz 2 und 20 des Weiterbildungsgesetzes vom 20. Juni 2014[^1](WeBiG),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung {#sec_1}
(Art. 12 Abs. 3 WeBiG)

##### **Art. 1** Organisationen der Weiterbildung {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--1}
1. Organisationen der Weiterbildung, die im Sinne von Artikel 12 WeBiG vom Bund finanziell unterstützt werden können, müssen neben den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 WeBiG folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie befassen sich mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung.
b. Sie erbringen übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung.
2. Eine Organisation der Weiterbildung ist gesamtschweizerisch tätig, wenn sie in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz tätig ist und ihre Aktivität überregionale Auswirkungen, insbesondere in mehreren Sprachregionen, hat.

##### **Art. 2** Unterstützte Leistungen {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--2}
1. Finanzhilfen können für folgende Leistungen gewährt werden:
a. Information der Öffentlichkeit über Themen der Weiterbildung, insbesondere Massnahmen zur Sensibilisierung für lebenslanges Lernen;
b. Koordinationsleistungen, die das Weiterbildungssystem stärken, namentlich im Rahmen von Netzwerken;
c. Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von überwiegendem öffentlichem Interesse.
2. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann dem Bundesrat für die Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) thematische Schwerpunkte für die BFI-Periode beantragen.

##### **Art. 3** Bemessung und Dauer der Finanzhilfen {#sec_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--3}
1. Die Finanzhilfen decken einen Teil der anrechenbaren Kosten für die Leistungen nach Artikel 2.
2. Als anrechenbare Kosten gelten:
a. folgende Kosten mit direktem Bezug zu den Leistungen nach Artikel 2:
        1. Personal- und Arbeitsplatzkosten,
        2. Sachkosten;
b. Overheadkosten.
3. Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Interesse des Bundes an der Leistung, nach der zumutbaren Eigenleistung der Gesuchstellerin sowie nach dem zur Verfügung stehenden Kredit.
4. Die Finanzhilfen richten sich nach der Dauer einer BFI-Periode.

##### **Art. 4** Gesuch {#sec_1/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--4}
1. Das Gesuch um Ausrichtung von Finanzhilfen muss umfassen:
a. Angaben über die Gesuchstellerin:
        1. Nachweis über die Erfüllung der Kriterien gemäss Artikel 12 Absatz 2 WeBiG und Artikel 1 dieser Verordnung,
        2. Jahresbericht und genehmigte Jahresrechnung;
b. Angaben zu den zu unterstützenden Leistungen:
        1. genaue Beschreibung der Leistungen, basierend auf eindeutig definierten, realistischen und klar messbaren Zielen und Massnahmen, und Nennung des dafür notwendigen Budgets,
        2. nachgewiesener Bedarf.
2. Die Gesuchsunterlagen müssen bis zum 30. April des letzten Jahres einer BFI-Periode beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eingereicht werden. Das Gesuch betrifft die folgende BFI-Periode.
3. Das SBFI stellt die für die Gesuchseinreichung zu verwendenden Formulare zur Verfügung.[^2]
4. Stellt das SBFI fest, dass mehrere Gesuche für gleiche oder ähnliche Leistungen eingegeben werden, so weist es die Gesuche an die Gesuchstellerinnen zurück mit der Aufforderung, die Leistungen zu koordinieren.

##### **Art. 5** Entscheid und Leistungsvereinbarung {#sec_1/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--5}
1. Das SBFI entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfe, über Auflagen, Dauer und Höhe der Finanzhilfe sowie über die Zahlungsmodalitäten.
2. Die Finanzhilfen werden auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gewährt.

##### **Art. 6** Berichterstattung {#sec_1/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--6}
1. Die Empfängerinnen von Finanzhilfen reichen dem SBFI jährlich bis spätestens 30. April folgende Unterlagen ein:
a. Jahresbericht und genehmigte Jahresrechnung;
b. Bericht über die Erreichung der definierten Ziele und Meilensteine;
c. Abrechnung über die erbrachte Leistung.
2. Das SBFI stellt die zur Berichterstattung zu verwendenden Formulare zur Verfügung.[^3]

##### **Art. 7** Mitteilungspflicht {#sec_1/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--7}
1. Die Empfängerinnen von Finanzhilfen sind verpflichtet, das SBFI umgehend über wesentliche Änderungen bei ihrer Organisation oder über eine Gefährdung der Zielerreichung zu informieren.
2. Vorschläge für eine alternative Erbringung der vereinbarten Leistungen sind vom SBFI genehmigen zu lassen.

## **2. Abschnitt:** Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener {#sec_2}
(Art. 16 Abs. 2 WeBiG)

##### **Art. 8** Nationale Ziele {#sec_2/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--8}
1. Das SBFI vereinbart mit den Kantonen unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nationale Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Es stellt dazu die Koordination mit weiteren interessierten Bundesstellen sicher.
2. Die nationalen Ziele werden alle vier Jahre überprüft.

##### **Art. 9** Kantonale Programme {#sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--9}
1. Die Umsetzung der vereinbarten nationalen Ziele erfolgt mittels Programmen einzelner oder mehrerer Kantone.
2. Die kantonalen Programme werden von einer vom Kanton bezeichneten Stelle erarbeitet. Diese Stelle ist auch für die Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Bund zuständig.
3. Kantonale Programme im Bereich der Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener sind mit Massnahmen aus anderen Spezialgesetzen und insbesondere mit kantonalen Integrationsprogrammen gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes[^4]vom 16. Dezember 2005[^5]abzustimmen.
4. Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Programme über die Verteilung der Finanzhilfen.

##### **Art. 10** Programmvereinbarungen {#sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--10}
1. Die kantonalen Programme bilden die Grundlage für die Programmvereinbarungen (Art. 11 Abs. 1). Diese beinhalten insbesondere die Programmziele, die Finanzhilfeleistungen des Bundes sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.
2. Eine Programmvereinbarung gilt vier Jahre, sofern aufgrund der Abstimmung mit anderen kantonalen Programmen nicht eine andere Dauer angezeigt ist.
3. Programmvereinbarungen können einmal um eine Periode verlängert werden.

##### **Art. 11** Finanzhilfen an die Kantone {#sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--11}
1. Das SBFI gewährt die Finanzhilfen in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss Artikel 20*a* des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^6].
2. Aus Effizienzgründen können Finanzhilfen auch im Rahmen von Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.

##### **Art. 12** Verteilung der Finanzhilfen {#sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--12}
Das SBFI vereinbart mit den Kantonen den Verteilschlüssel für die Finanzhilfen zugunsten der kantonalen Programme.

##### **Art. 13** Maximale Höhe der Finanzhilfen {#sec_2/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--13}
Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes entspricht höchstens den Aufwendungen der Kantone für ein kantonales Programm.

##### **Art. 14** Berichterstattung und Kontrolle {#sec_2/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--14}
1. Die Kantone erstatten dem SBFI jährlich Bericht über die Verwendung der Finanzhilfen.
2. Die Berichterstattung beinhaltet namentlich den Fortschritt bei der Erreichung der Ziele des kantonalen Programms anhand der vereinbarten Indikatoren oder erbrachten Leistungen.

## **3. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_3}
##### **Art. 15** Übergangsbestimmung {#sec_3/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--15}
Gesuche gemäss Artikel 4 für die BFI-Periode 2017–2020 können bis zum 31. Januar 2017 beim SBFI eingereicht werden.

##### **Art. 16** Inkrafttreten {#sec_3/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--419.11--16}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

[^1]: SR  **419.1**
[^2]: www.sbfi.admin.ch/weiterbildung
[^3]: www.sbfi.admin.ch/weiterbildung
[^4]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom  18. Juni 2004 (SR  **170.512** ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
[^5]: SR  **142.20**
[^6]: SR  **616.1**