431.012.13

# Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten

(Datenverknüpfungsverordnung)

vom 11. April 2025 (Stand am 1. Juni 2025)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 39 Absatz 7 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025[^1](BStatV),

verordnet:

##### **Art. 1** Anforderungen andie Datensicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--431.012.13--1}
1. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erstellt für jedes Projekt zur Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen einen Pseudo-Identifikator und generiert die erforderlichen Schlüssel.
2. Die Schlüssel werden zentral und in gesicherter Form aufbewahrt.
3. Jede Vergabe eines Schlüssels wird protokolliert.

##### **Art. 2** Gesuch um die Verknüpfung von Daten {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--431.012.13--2}
1. Das Gesuch um die Verknüpfung von Daten (Art. 39 Abs. 1 BStatV) muss begründet werden; es muss elektronisch eingereicht werden.
2. Sollen Datensätze, die nicht vom BFS verwaltet werden, mit Daten des BFS verknüpft werden, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dem Gesuch die Nachweise nach Artikel 39 Absatz 3 BStatV und das Einverständnis der für diese Datensätze zuständigen Stelle beilegen.
3. Das BFS prüft das Gesuch und entscheidet darüber.

##### **Art. 3** Mitwirkung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--431.012.13--3}
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller übermittelt dem BFS die für die Verknüpfung erforderlichen Daten.
2. Das BFS übermittelt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die mit einem projektspezifischen Pseudo-Identifikator versehenen Daten. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die Daten zusammen (*Matching* ).
3. Das BFS legt fest, in welchen Fällen die Aufgaben nach Artikel 39 Absatz 4 BStatV an einem gesicherten Arbeitsplatz beim BFS durchgeführt werden müssen.

##### **Art. 4** Statistikstellen der Kantone und Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--431.012.13--4}
1. Die statistischen Grundsätze und Standards nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c BStatV gelten als eingehalten, wenn die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden alle statistischen Arbeiten unter Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit durchführen.
2. Die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen von den Exekutivorganen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e BStatV gilt als erfüllt, wenn die Statistikstellen Partner des Bundesstatistiksystems sind oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über eine gesetzliche Grundlage, die ihre Organisation regelt und ihnen eine ausschliesslich statistische Tätigkeit zuweist, die unabhängig ist von Aufsichts-, Vollzugs- oder Regulierungstätigkeiten.
b. Sie haben die Charta vom 31. Mai 2012[^2]der öffentlichen Statistik der Schweiz unterzeichnet.

##### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--431.012.13--5}
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

[^1]: SR  **431.011**
[^2]: Die Charta kann beim Bundesamt für Statistik kostenlos abgerufen werden unter:www.bfs.admin.ch> Über uns > Verpflichtung zur Qualität > Nationaler Kontext.