431.835

# Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversicherung

vom 15. August 1994 (Stand am 1. November 2012)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 1982[^1]<br />über die Unfallversicherung (UVV),

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Gegenstand {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--1}
1. Die Versicherer müssen sich im Rahmen der obligatorischen Versicherung an der Erstellung folgender einheitlicher Statistiken beteiligen:
a. der Statistik über die Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten;
b. der Statistiken zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen;
c. der Statistiken über die Versicherungsleistungen sowie über die versicherten Lohnsummen, die als Grundlage für die jährliche Risikostatistik dienen;
d. der Spezialstatistiken, namentlich jener über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, die Heil- und Pflegekostenstruktur, die auf den Leistungen vorgenommenen Abzüge und Kürzungen sowie über die Renten;
e. der Lohn- und Arbeitszeitstatistik der verunfallten Arbeitnehmer.
2. Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
a. die Sterblichkeit der Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten;
b. die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
c. die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.

##### **Art. 2** Grundlagen {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--2}
1. Die Statistiken müssen aufgrund der Unterlagen geführt werden, die für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung sowie für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten notwendig sind. Die erforderlichen Daten können in Datenbanken gesammelt werden.
2. Die Risikostatistik muss insbesondere aufgrund der nach Betrieben oder Betriebsarten zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsummen und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen geführt werden.
3. Die Statistik über die Heil- und Pflegekostenstruktur muss aufgrund der jährlichen Kosten für Heil- und Pflegeleistungen sowie der Medizinaltarife geführt werden.

## **2. Abschnitt:** Organisation {#sec_2}
##### **Art. 3** Organe {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--3}
Für die Führung der Statistiken sind zuständig:
a.[^2] die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV);
b. die Sammelstelle;
c. die Versicherer.

##### **Art. 3a** Aufgaben der KSUV {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--3_a}
Die KSUV hat folgende Aufgaben:
a. Sie bestimmt Art, Periodizität, Zeitpunkt, Umfang und Veröffentlichung der statistischen Auswertungen, soweit dies nicht vom Zweck her vorgegeben ist.
b. Sie überwacht die Tätigkeit der Sammelstelle in fachlicher Hinsicht und sorgt für die Koordination mit anderen Statistiken.
c. Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung der Sammelstelle.

##### **Art. 4** Zusammensetzung und Organisation der KSUV {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--4}
1. Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt die Mitglieder der KSUV auf Vorschlag der Versicherer. Diese setzt sich zusammen aus:
a. vier Vertretern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
b. zwei Vertretern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV);
c. einem Vertreter der Krankenkassen;
d. einem gemeinsamen Vertreter der übrigen Versicherer.
2. Die KSUV konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
3. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
4. Die SUVA führt den Vorsitz der KSUV und das Sekretariat.
5. Die KSUV untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit.

##### **Art. 4a** Amtsdauer, Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder der KSUV {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--4_a}
1. Die Amtsdauer der Mitglieder der KSUV beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen. Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
2. Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Das Eidgenössische Departement des Innern kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
3. Die Mitglieder der KSUV haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. Es gilt analog die Entschädigungskategorie G1 nach Ziffer 1.3 des Anhangs 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^3].
4. Der Ersatz von Auslagen der Mitglieder der KSUV richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

##### **Art. 5** Sammelstelle {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--5}
1. Die SUVA führt die Sammelstelle. Diese ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der SUVA unabhängig, untersteht ihr aber in administrativer Hinsicht.
2. Die Sammelstelle erstellt die einheitlichen Statistiken aufgrund der von den Versicherern gelieferten Daten und gemäss den Anweisungen der KSUV[^4].
3. Die durch die Errichtung und Führung der Sammelstelle entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Versicherer. Die Kosten werden zur einen Hälfte im Verhältnis zu den gemeldeten Lohnsummen und zur anderen Hälfte im Verhältnis zu den Nettoprämien getragen.

##### **Art. 6** Versicherer {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--6}
1. Jeder Versicherer muss der Sammelstelle die Daten liefern, die für die Statistiken nach Artikel 1 Absatz 1 notwendig sind.
2. Die Statistik über die Heil- und Pflegekostenstruktur kann, wenn es die Umstände erfordern, ausschliesslich mit den Daten der SUVA geführt werden. Die übrigen Versicherer beteiligen sich an den Kosten.
3. Die Versicherer erstellen die Risikostatistik mit denselben Daten, die sie der Sammelstelle geliefert haben.

## **3. Abschnitt:** Übermittlung der Daten an die Sammelstelle {#sec_3}
##### **Art. 7** Übermittlung durch die Versicherer {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--7}
1. Jeder Versicherer muss seine Daten der Sammelstelle fristgerecht, richtig, vollständig und auf eigene Kosten liefern.
2. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Daten verantwortlich.
3. Die KSUV bestimmt nach Rücksprache mit den Versicherern Art und Umfang der an die Sammelstelle zu liefernden Daten.

##### **Art. 8** Art der Übermittlung {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--8}
1. Die Versicherer übermitteln die Daten nach Möglichkeit ohne direkte Kennzeichnung der betroffenen Personen oder Betriebe. Werden Daten dennoch mit solchen Kennzeichnungen (insbesondere Name, Adresse, AHV-Nummer) weitergegeben, so müssen diese so bald als möglich beseitigt werden.
2. Die Sammelstelle bestimmt in Zusammenarbeit mit den Versicherern die technischen Einzelheiten der Übermittlung. Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Versicherer Formulare mit gleichem Inhalt und Aufbau verwenden.

## **4. Abschnitt:** Verwendung und Schutz der Daten {#sec_4}
##### **Art. 9** Schweigepflicht {#sec_4/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--9}
1. Die mit der Übermittlung oder der Bearbeitung der Daten betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
2. Die gesammelten Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Unter Vorbehalt der Artikel 10–15 darf die Sammelstelle die erhaltenen Informationen weder den Versicherern noch Dritten bekannt geben.

##### **Art. 10** Auskünfte an die Versicherer {#sec_4/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--10}
Neben den statistischen Gesamtauswertungen erhält jeder Versicherer Auskunft über die von ihm gelieferten Daten. Die KSUV bestimmt das Ausmass der Auskunftserteilung und entscheidet über die Kostentragung.

##### **Art. 11** Analysen, Beratungen und Auskünfte an die Organe der Unfallversicherung und der Unfallverhütung {#sec_4/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--11}
1. Für das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sozialversicherungen, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erstellt die Sammelstelle Analysen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Ferner berät sie diese Institutionen und erteilt ihnen Auskünfte. Die Auskünfte dürfen nur in einer Form erteilt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt.
2. Die EKAS und die bfu tragen die Kosten für die Analysen, Beratungen und Auskünfte der Sammelstelle.

##### **Art. 12** Statistische Dienstleistungen für andere Organe des Bundes {#sec_4/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--12}
1. Für andere Organe des Bundes als die in Artikel 11 genannten erbringen die Versicherer und die Sammelstelle die benötigten statistischen Dienstleistungen. Daten und statistische Ergebnisse dürfen nur in einer Form übermittelt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer zulässt.
2. Das jeweilige Bundesorgan trägt die Kosten für diese Dienstleistungen.

##### **Art. 13** {#sec_4/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--13}

##### **Art. 14** Auskünfte an Dritte {#sec_4/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--14}
Die KSUV kann durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss die Sammelstelle ermächtigen, Dritten auf Gesuch hin Daten bekannt zu geben, sofern:
a. das Arztgeheimnis gewahrt bleibt und dem Arztgeheimnis unterstehende Daten nur in aggregierter Form bekanntgegeben werden;
b. die Daten für statistische Arbeiten von wissenschaftlichem oder im öffentlichen Interesse verwendet werden;
c. sich die weitergegebenen Daten nicht mehr direkt auf die betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer beziehen;
d. der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, die Daten zu keinem anderen als dem im Gesuch genannten Zweck zu verwenden, die Datenträger nicht zu kopieren und nach Gebrauch zurückzuerstatten oder zu löschen;
e. die notwendigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen worden sind und der Datenschutz gewährleistet ist.

##### **Art. 15** Rechnungsstellung für Sonderauswertungen {#sec_4/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--15}
1. Kosten für Sonderauswertungen, die lediglich einem Versicherer, einer Versicherergruppe, der EKAS, der bfu, dem SECO oder anderen Interessenten dienen, stellt die Sammelstelle gesondert in Rechnung.
2. Die KSUV stellt nach Rücksprache mit den Versicherern Richtlinien für die Art der Rechnungsstellung auf.

##### **Art. 16** Veröffentlichung der Statistiken {#sec_4/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--16}
Die KSUV sorgt für die notwendigen Veröffentlichungen. Statistikauswertungen, die veröffentlicht oder in einer anderen Form zugänglich gemacht werden, müssen so abgefasst sein, dass die Identifikation der betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer ausgeschlossen ist.

##### **Art. 17** Sicherheitsmassnahmen {#sec_4/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--17}
1. Die Sammelstelle ergreift Sicherheitsmassnahmen, namentlich gegen Verlust, Diebstahl und unerlaubte Bearbeitung oder Abrufung von Daten.
2. Bei der Übermittlung von Daten an die Sammelstelle muss jeder Versicherer für die Sicherheit der Daten sorgen.
3. Die Formulare und andere für die Sammlung der Daten verwendete Unterlagen, die Auskünfte enthalten, welche die Identifikation von Personen, Betrieben oder Versicherern ermöglichen, müssen von der Sammelstelle vernichtet werden, sobald sie für die Auswertung nicht mehr notwendig sind.

## **5. Abschnitt:** Inkrafttreten {#sec_5}
##### **Art. 18** {#sec_5/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--431.835--18}
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft.

[^1]: SR  **832.202**
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012  (AS  **2012**  5955).
[^3]: SR  **172.010.1**
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012  (AS  **2012**  5955). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.