432.304

# Verordnung über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Museums- und Sammlungsgesetzes<br />vom 12. Juni 2009[^1](MSG),

verordnet:

##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--1}
1. Diese Verordnung regelt den Museumsfonds der vom Bundesamt für Kultur (BAK) direkt verwalteten Museen.
2. Vom BAK direkt verwaltet werden:
a. das Museum für Musikautomaten in Seewen;
b. das Museo Vela in Ligornetto;
c. das Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur;
d.[^2] das Klostermuseum St. Georgen in Stein am Rhein.

##### **Art. 2** Äufnung {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--2}
1. Der Museumsfonds wird insbesondere durch folgende Einnahmen der Museen geäufnet:
a. Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden;
b. Zuwendungen Dritter;
c. Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen;
d. Einnahmen aus dem Verkauf von Fundgegenständen;
e. Einnahmen aus Eintritten;
f. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit den Aufgaben der Museen stehen und die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen;
g. Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten;
h. Zinserträge auf dem Guthaben des Museumsfonds.
2. Der Verkauf von Sammlungsgegenständen ist nur zur Finanzierung neuer Sammlungsankäufe möglich und bedarf der Zustimmung der Direktion des BAK.

##### **Art. 3** Verwendung {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--3}
Die Mittel des Museumsfonds sind für Vorhaben zu verwenden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Museen stehen. Sie werden den Museen zugewiesen, die sie erarbeitet haben.

##### **Art. 4** Entnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--4}
1. Für Entnahmen aus dem Museumsfonds ist der Leiter oder die Leiterin der Sektion Museen und Sammlungen des BAK zuständig.
2. Übersteigt eine einzelne Entnahme 100 000 Franken, so ist die Zustimmung der Direktion des BAK einzuholen.

##### **Art. 5** Vermögensverwaltung {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--5}
1. Das Vermögen des Museumsfonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.
2. Die Verzinsung des Vermögens des Museumsfonds richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^3].
3. Die Zinserträge werden dem Museumsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.

##### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--432.304--6}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

[^1]: SR  **432.30**
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1 Jan. 2012  (AS  **2011**  5873).
[^3]: SR  **611.01**