443.122

# Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen

(IPFiV)

vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes<br />vom 14. Dezember 2001[^1](FiG)<br />und auf Artikel 18*a* der Filmverordnung vom 3. Juli 2002[^2],

verordnet:

## **1. Kapitel:** Allgemeine Bestimmungen {#chap_1}
##### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#chap_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--1}
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von:
a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden;
b. Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteilnahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen);
c.[^3] Finanzhilfen, die zur Förderung der gemeinsamen Projektentwicklung (Koentwicklung) von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma gewährt werden.

##### **Art. 2** MEDIA-Länder {#chap_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--2}
1. MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss derVerordnung (EU) Nr. 1295/2013[^4]teilnehmen.
2. Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und hält sie aktuell.

##### **Art. 3** Verhältnis zur Filmförderungsverordnung {#chap_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--3}
1. Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016[^5]über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.
2. Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.

## **2. Kapitel:** Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens {#chap_2}
### **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#chap_2/sec_1}
##### **Art. 4** Förderungsinstrumente {#chap_2/sec_1/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--4}
1. Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an:
a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ins Ausland;
b. die Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden und ihren Filmen an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen;
c. die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden.
2. Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 festgehalten.[^6]

##### **Art. 5** Zuständigkeit {#chap_2/sec_1/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--5}
1. Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.
2. Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
a. die Information der Filmbranche über die Exportförderung und die Förderung der Teilnahme an Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen;
b. die Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
c. die Organisation der Expertise für Gesuche um Exportförderung;
d. die Vorprüfung der Abrechnungen und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
3. Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.
4. Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse».

### **2. Abschnitt:** Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung) {#chap_2/sec_2}
##### **Art. 6** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_2/sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--6}
Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
b. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht;
c. die von einer professionellen Verleihfirma im Ausland eine vertragliche Zusicherung für den Verleih ihres Filmes hat.

##### **Art. 7** Förderbare Filme {#chap_2/sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--7}
Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden:
a.[^7] deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 24 Monate zurückliegt;
b. die als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktion mit Schweizer Regie und unter der Verantwortung des Schweizer Produktionsunternehmens hergestellt wurden;
c.[^8] die für die Erstauswertung im Kino oder für den Vertrieb über eine digitale Plattform bestimmt sind; und
d. die keinen Zugang zu Verleihmassnahmen des MEDIA-Programms der Europäischen Union haben.

##### **Art. 8** Anrechenbare Kosten {#chap_2/sec_2/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--8}
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor der Gesuchseinreichung bis zwölf Monate danach anfallen:
a. Herstellung von Promotionsmaterial;
b. Ankauf von Werbeflächen;
c. Pressearbeit im Zielland;
d. weitere Promotions- und Vermittlungstätigkeiten;
e. Kopien oder elektronische Datenträger sowie Encodierung oder Transcodierung;
f. Synchronisation und Untertitelung.

##### **Art. 9** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_2/sec_2/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--9}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| a. Qualität und Originalität der Promotions- und Auswertungsstrategie | 30 |
| b.[^9]Vertriebspotenzial des Films im ausländischen Zielland | 20 |
| c. Eigenleistungen des Verleihunternehmens | 20 |
| d. Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung | 20 |
| e. Erfahrung des Verleihunternehmens | 10 |

3. Projekte erhalten zusätzlich jeweils 5 Punkte, wenn:
a. sie in einem Land im Kino ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat;
b. die Promotionsstrategie für den Kinostart Synergien mit einer Festivalteilnahme im entsprechenden Land nutzt.
4. Förderbar sind Projekte, die mindestens 75 Punkte erreichen.[^10]
5. Reichen die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite nicht aus, um alle förderbaren Projekte zu unterstützen, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.[^11]

##### **Art. 10** Gesuchseinreichung und Begutachtung {#chap_2/sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--10}
1. Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor dem Kinostart oder vor der Veröffentlichung auf der Plattform eingereicht werden.
2. Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» (Art. 43 Bst. d FiFV).[^12]

##### **Art. 10a** {#chap_2/sec_2/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--10_a}

##### **Art. 11** Bemessung der Finanzhilfen {#chap_2/sec_2/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--11}
Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.

##### **Art. 12** Auszahlungsmodalitäten {#chap_2/sec_2/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--12}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.[^13]
2. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und die Auswertungsergebnisse vorgelegt wurden.
3. Beim Vertrieb über digitale Abrufdienste umfasst die Abrechnungsperiode die ersten zwölf Monate der Online-Auswertung.

### **3. Abschnitt:** Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen {#chap_2/sec_3}
##### **Art. 13** Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller {#chap_2/sec_3/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--13}
1. Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die Produktionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind.[^14]
2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:
a. sie oder er Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
b. sie oder er die Rechte an dem Film innehat, um dessen Förderung ersucht wird;
c. sie oder er die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Professionalität erfüllt.

##### **Art. 14** Förderbare Filme {#chap_2/sec_3/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--14}
1. Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme, die für die Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind;
b. Kurzfilme.
2. Förderbar sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen.[^15]

##### **Art. 15** Förderbare Veranstaltungen {#chap_2/sec_3/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--15}
Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Pauschal- oder Höchstbeiträgen.

##### **Art. 16** Anrechenbare Kosten {#chap_2/sec_3/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--16}
1. Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
a. Kosten für Werbe- und Promotionsmassnahmen, insbesondere für die Teilnahme an Filmmärkten und Preisverleihungen;
b. Anmeldegebühren;
c. Reisekosten sowie Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung der beteiligten Personen;
d. Kosten der Untertitelung.
2. Für die Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung nach Absatz 1 Buchstabe c sind die Richtwerte massgeblich, die für die Mitarbeitenden des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten gelten.

##### **Art. 16a** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_2/sec_3/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--16_a}
1. Die Finanzhilfe darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Finanzhilfen für Festivalteilnahmen werden bis 3000 Franken als Pauschale bemessen. Die Pauschale wird aufgrund der durchschnittlich für die Teilnahme am betreffenden Festival oder an der betreffenden Sektion anfallenden anrechenbaren Kosten bemessen.

##### **Art. 17** Gesuchseinreichung und Priorisierung {#chap_2/sec_3/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--17}
1. Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.
2. Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:
a. das Gesuchsformular;
b. die Festivaleinladung;
c. die Filmografien der beteiligten Personen;
d.[^16] ein Budget, wenn die Finanzhilfe nicht als Pauschale bemessen wird.
3. Die Gesuche werden nach Datum des Gesuchseingangs behandelt. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.[^17]

##### **Art. 18** Auszahlungsmodalitäten {#chap_2/sec_3/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--18}
1. Die Pauschalen für Festivalteilnahmen bis 3000 Franken werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen. Innert zwei Monaten nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht vorzulegen.
2. Die übrigen Finanzhilfen werden nach Vorlage der erforderlichen Belege, einer Abrechnung sowie eines kurzen Berichts ausbezahlt. Diese Dokumente sind innert zwei Monaten nach der Teilnahme vorzulegen.

### **4. Abschnitt:** Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden {#chap_2/sec_4}
##### **Art. 19** Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller {#chap_2/sec_4/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--19}
Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die:
a. Wohnsitz in der Schweiz haben;
b. hauptsächlich im audiovisuellen Bereich erwerbstätig sind; und
c. über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Bereich verfügen.

##### **Art. 20** Förderbare Weiterbildungen {#chap_2/sec_4/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--20}
1. Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungsprogrammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union oder vom BAK nach dem 6. Abschnitt des 3. Kapitels mitfinanziert sind oder mitfinanziert wurden.[^18]
2. Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgenden Bereichen gewährt werden:
a. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und Auswertung;
b. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»;
c. Entwicklung von Werken und ihre Produktion;
d. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel.
3. Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.

##### **Art. 21** Anrechenbare Kosten {#chap_2/sec_4/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--21}
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern sie insgesamt 1500 Franken erreichen:[^19]
a. Kurs- oder Schulgebühren;
b. Reisekosten und Mehrkosten für den Aufenthalt im Ausland;
c. Übersetzungskosten, insbesondere für Treatments und Drehbücher.

##### **Art. 22** Förderungskriterien und Priorisierung {#chap_2/sec_4/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--22}
1. Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:
a. die Eignung der Weiterbildung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
b. die Relevanz der Weiterbildung für die Berufsausübung und ihr Praxisbezug;
c. die Art und Höhe der budgetierten Kosten.
2. Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Gesuchseingangs gewährt.
3. Pro Jahr und Person wird nur eine Weiterbildung subventioniert.[^20]

##### **Art. 23** Gesuchseinreichung {#chap_2/sec_4/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--23}
1. Die Gesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht werden.
2. Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:
a. ein Motivationsschreiben;
b. ein Lebenslauf;
c. eine Filmografie;
d. ein Budget;
e. ein Bestätigungsschreiben der Weiterbildungsinstitution über die Zulassung und die anfallenden Kosten.

##### **Art. 24** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_2/sec_4/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--24}
1. Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Der Höchstbetrag pro Weiterbildung liegt bei 15 000 Franken.[^21]

##### **Art. 25** Auszahlungsmodalitäten {#chap_2/sec_4/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--25}
1. Finanzhilfen unter 4000 Franken werden nach Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt, wenn die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt werden. Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
2. Finanzhilfen ab 4000 Franken werden ratenweise ausbezahlt:
a. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist; sie beträgt höchstens 60 Prozent.
b. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden; Diplome, Teilnahmebestätigungen und andere Leistungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.

## **3. Kapitel:** MEDIA-Ersatz-Massnahmen {#chap_3}
### **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#chap_3/sec_1}
##### **Art. 26** Förderungsinstrumente {#chap_3/sec_1/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--26}
1. Als MEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits gewährt werden:
a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial (Einzelprojekt- und Paketförderung);
b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen;
c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen;
d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbildungsprojekte;
e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke;
f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen;
g.[^22] Finanzhilfen für die Mitarbeit in europäischen Projekten und Netzwerken zur Filmvermittlung, namentlich an ein junges Publikum.
2. Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 festgehalten.[^23]

##### **Art. 27** Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen {#chap_3/sec_1/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--27}
1. Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt, wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.
2. Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberechtigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsberechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefordert werden.

##### **Art. 28** Zuständigkeit {#chap_3/sec_1/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--28}
1. Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen ist das BAK.
2. Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare internationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.
3. Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen und die Förderung der Weiterbildung nach den Artikeln 19–25;
b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
c. Organisation der Expertise für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen;
d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
4. Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt.[^24]

### **2. Abschnitt:** Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung {#chap_3/sec_2}
##### **Art. 29** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_3/sec_2/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--29}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelprojektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
c.[^25] in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk produziert hat, das:
        1. die Kriterien der Einzelprojektförderung erfüllt, und
        2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;
d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie ersucht;
e. die Projekte aus einer allfälligen Paketförderung nach den Artikel 36–43 abgerechnet hat.

##### **Art. 30** Förderbare Projekte {#chap_3/sec_2/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--30}
1. Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
2. Koproduzierte Projekte müssen unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern konzipiert und entwickelt werden, die:[^26]
a. das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^27]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben;
b. das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^28]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben; oder
c. mit der Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlossen haben.[^29]
3. Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge;
b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:
        1. bei Spielfilmen: 90 Minuten,
        2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten,
        3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten;
c.[^30] nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.
4. Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.[^31]
5. Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows;
a^bis^.[^32] Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;
b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»;
c. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden;
e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden;
f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden;
g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.

##### **Art. 31** Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten {#chap_3/sec_2/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--31}
Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

##### **Art. 32** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_2/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--32}
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:[^33]
a.[^34] Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefallen sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden;
b. Recherchen;
c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts;
e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan;
f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanzierern;
g. Vorbereitung des Drehplans;
h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals);
i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms;
j.[^35] höchstens 7,5 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

##### **Art. 33** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_2/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--33}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität | 40 |
| Qualität der Entwicklungsstrategie, der Aufgabenverteilung und der Finanzierungsstrategie | 30 |
| Potenzial, das schweizerische und das internationale Publikum zu erreichen | 30.[^36] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publikum unter 12 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem Land vorweisen können, das das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^37]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^38]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert hat.[^39]
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 34** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_2/art_34 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--34}
1. Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.[^40]
2. Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge:
a. für Animationsfilme: 60 000 Franken;
b. für Dokumentarfilme: 33 000 Franken;
c. für Spielfilme:
        1. bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken,
        2. bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken;
d. für Serien: 60 000 Franken.[^41]

##### **Art. 35** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_2/art_35 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--35}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.[^42]
2. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.
3. Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.[^43]

### **3. Abschnitt:** Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung {#chap_3/sec_3}
##### **Art. 36** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_3/sec_3/art_36 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--36}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
c. in den fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk allein oder als verantwortliche Koproduzentin produziert hat, das:
        1. die Kriterien der Einzelprojektentwicklungsförderung erfüllt, und
        2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung ausserhalb der Schweiz in mindestens drei Ländern kommerziell vertrieben wurde;
d. die Mehrheit der Rechte für alle Werke innehat, um deren Förderung sie ersucht;
e.[^44] mindestens ein Projekt aus einer früheren Paketförderung abgerechnet und mit den Dreharbeiten begonnen hat oder alle Projekte aus einer früheren Paketförderung abgerechnet hat.

##### **Art. 37** Förderbare Pakete {#chap_3/sec_3/art_37 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--37}
1. Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht.
2. Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
3. Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktionsfirmen aus Ländern, die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992[^45]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder das Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017[^46]über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ratifiziert haben, konzipiert und entwickelt werden.[^47]

##### **Art. 38** Förderbare Projekte {#chap_3/sec_3/art_38 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--38}
Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.

##### **Art. 39** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_3/art_39 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--39}
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für die Budgetposten nach Artikel 32.

##### **Art. 40** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_3/art_40 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--40}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Qualität der Herangehensweise, das Projektpaket auf europäischer und internationaler Ebene zu entwickeln, Innovationsfähigkeit der Produktionsfirma, Nachhaltigkeit und Diversität | 35 |
| Inhaltliche Qualität des Projektpakets, Kohärenz der Entwicklungsstrategie | 25 |
| Auswertungspotenzial auf europäischer und internationaler Ebene und Qualität der Vertriebs- und Marketingstrategie | 30 |
| Qualität und europäische Dimension der Finanzierungsstrategie | 10.[^48] |

3. Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 41** Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen {#chap_3/sec_3/art_41 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--41}
In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Projekte sind nicht übertragbar.

##### **Art. 42** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_3/art_42 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--42}
1. Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.

##### **Art. 43** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_3/art_43 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--43}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert ist und deren Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 65 Prozent.[^49]
2. Eine zweite Rate kann frühestens nach 12 Monaten ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen. Sie beträgt höchstens 25 Prozent.[^50]
3. Ist das Paket innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate nicht abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.[^51]
4. Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren.
5. Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt. Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005[^52]zugelassenen Revisorin geprüft sein*.* [^53]

### **4. Abschnitt:** Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz {#chap_3/sec_4}
##### **Art. 44** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_3/sec_4/art_44 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--44}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

##### **Art. 45** Zulassungsvoraussetzungen für die Filme {#chap_3/sec_4/art_45 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--45}
1. Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt werden:
a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden;
b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA-Ländern stammen;
c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fertiggestellt wurden;
d.[^54] die nachweislich in mindestens sechs MEDIA-Ländern ausser dem Produktionsland zur Kinovorführung verkauft wurden, darunter in mindestens zwei Ländern mit mittlerer oder hoher Produktionskapazität, wie Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien, Polen oder die Niederlande, und in mindestens zwei Ländern mit geringer Produktionskapazität; und
e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung höchstens einmal abgelehnt wurde.
2. Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabelle erreicht werden:

| **Funktion**<br>Spiel- und Dokumentarfilm | Animationsfilm | **Punkte** |
| --- | --- | --- |
| Regie | | 3 |
| Drehbuch | | 3 |
| Musik/Komposition | | 1 |
| Hauptrolle | Storyboard | 2 |
| Zweite Hauptrolle | Character Design | 2 |
| Dritte Hauptrolle | Supervision | 2 |
| Ausstattung | künstlerische Leitung | 1 |
| Kamera | technische Leitung | 1 |
| Schnitt | | 1 |
| Ton | | 1 |
| Drehort | Studio | 1 |
| Labor/Postproduktion | | 1.[^55] |

3. Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a.[^56] Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
b.[^57] Filme aus MEDIA-Ländern, deren Herstellungskosten 20 Millionen Franken übersteigen;
c. Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als zwei Monate vor Gesuchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin stattfinden soll;
d. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte;
e. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
f.[^58] Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung in die Promotionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handelt sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen;
g.[^59] …
h.[^60] Filme, deren Verleih aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»[^61]gefördert wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt;
i. Filme, deren Verleihförderung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden.

##### **Art. 46** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_4/art_46 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--46}
Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten:
a. Promotionsmaterial;
b. Ankauf von Werbeflächen;
c. weitere Promotionskosten;
d.[^62] Materialkosten wie Kopien, Digital Cinema Package (DCP) und Encodierung;
e.[^63] Synchronisation, Untertitelung und Audiodeskription.

##### **Art. 47** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_4/art_47 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--47}
1. Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien eingeteilt:
a. Herstellungskosten weniger als 3 Millionen Franken: kleine Filme;
b. Herstellungskosten ab 3 Millionen Franken: mittlere Filme.
2. Die Gewichtung der Kriterien und die Berechnung der Punkte werden pro Film und Kategorie gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Pro Verleih oder pro MEDIA-Land | 1 |
| Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen<br>Verleihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat | 1 |
| Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland,<br>Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien | 2 |

3. Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.
4. Gefördert wird der Verleih der Filme, die in den Kategorien nach Absatz 1 jeweils die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung.

##### **Art. 48** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_4/art_48 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--48}
1. Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Die Finanzhilfe richtet sich nach der Anzahl Leinwände. Es gelten die folgenden Höchstbeiträge:

| Anzahl Leinwände | Höchstbeitrag in Franken |
| --- | --- |
| 1–7 | 10 000 |
| 8–14 | 15 000 |
| 15–24 | 25 000 |
| 25–39 | 30 000 |
| 40–59 | 40 000 |
| 60–99 | 60 000.[^64] |

3. Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt.
4. Der Film muss mindestens vier Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufweisen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.[^65]
5. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche, in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt.

##### **Art. 49** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_4/art_49 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--49}
1. Die erste Rate wird bei bestätigtem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.[^66]
2. Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin verschoben, so kann die in Aussicht gestellte Finanzhilfe auf Gesuch hin verlängert werden.[^67]
3. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde.

### **5. Abschnitt:** Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz {#chap_3/sec_5}
##### **Art. 50** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_3/sec_5/art_50 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--50}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungszeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.

##### **Art. 51** Zulassungsvoraussetzungen für die Filme {#chap_3/sec_5/art_51 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--51}
1. Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme:
a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land hergestellt wurden;
b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA-Ländern stammen;
c. die in den drei Kalenderjahren fertiggestellt wurden, die dem Jahr vorangehen, für das Kinoeintritte angerechnet werden.
2. Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 45 Absatz 2 erreicht werden.
3. Nicht zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind:[^68]
a. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Vorführungen von Werken wie Opern und Konzerte;
b. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzten, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
c.[^69] Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie.

##### **Art. 52** Berechnung der Gutschriften {#chap_3/sec_5/art_52 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--52}
1. Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massgebend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen.
2. Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezogen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind.
3. Pro Film sind höchstens 100 000 Eintritte anrechenbar.[^70]
4. Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:

| Herkunftsland | Grundbetrag pro Eintritt (in Franken) | 1–25 000 Eintritte (150 % des Grundbetrags, in Franken) | 25 001–100 000 Eintritte (100 % des Grundbetrags, in Franken) |
| --- | --- | --- | --- |
| Frankreich,<br>Grossbritannien | 0.65 | 1.00 | 0.65 |
| Deutschland, Italien,<br>Spanien | 0.85 | 1.30 | 0.85 |
| Andere MEDIA-Länder | 1.15 | 1.70 | 1.15.[^71] |

5. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfügung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt.
6. Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben.
7. Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben.

##### **Art. 53** Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften {#chap_3/sec_5/art_53 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--53}
1. Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung können reinvestiert werden in:
a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden;
b.[^72] Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien);
c.[^73] die Promotionskosten von Filmen aus MEDIA-Ländern.
2. Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder mit Finanzhilfen nach Artikel 14*a* Buchstabe a FiFV[^74]gefördert wird.[^75]
3. Anrechenbar für die Reinvestition sind:
a. Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs bezahlt wurden; und
b. Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs eingegangen wurden.
4. Die Gutschrift muss innerhalb der zwölfmonatigen Frist, die in der Mitteilung über die Höhe der Gutschrift genannt wird, reinvestiert werden.[^76]
5. Mindestens 30 Prozent der Gutschriften müssen in die Promotion nach Absatz 1 Buchstabe c reinvestiert werden.[^77]

##### **Art. 54** Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten {#chap_3/sec_5/art_54 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--54}
Die Reinvestition der Gutschriften darf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten.

##### **Art. 55** Auszahlungsmodalitäten und Verfall der Gutschrift {#chap_3/sec_5/art_55 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--55}
1. Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innerhalb der Reinvestitionsfrist beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.
2. Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitionsbetrags.
3. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde. Die Abrechnung muss innerhalb von zwölf Monaten seit Ablauf der Reinvestitionsfrist eintreffen, sonst verfällt die zweite Rate. Auf rechtzeitiges, begründetes Gesuch hin ist eine einmalige Verlängerung um sechs Monate möglich.

### **6. Abschnitt:** Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung {#chap_3/sec_6}
##### **Art. 56** Anforderungen an die gesuchstellende Organisation {#chap_3/sec_6/art_56 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--56}
Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:
a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist;
b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; und
c. die im audiovisuellen Sektor tätig ist.

##### **Art. 57** Förderbare Projekte {#chap_3/sec_6/art_57 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--57}
Finanzhilfen können gewährt werden für:
a.[^78] Weiterbildungsprojekte, die dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen oder internationalen Ansatz verfolgen;
b.[^79] Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:
        1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, innovative Erzählformen, Marketing, Verleih, Vertrieb und Auswertung,
        2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»,
        3. Entwicklung und Produktion von Werken,
        4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel, namentlich auch neue Geschäftsmodelle;
c. Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten:
        1. Produzenten und Produzentinnen,
        2. Regisseure und Regisseurinnen,
        3. Autoren und Autorinnen,
        4. Script Consultants,
        5. Redakteure und Redakteurinnen,
        6. Verleiher und Verleiherinnen,
        7. Kinobetreiber und ‑betreiberinnen,
        8. Weltvertriebe,
        9. Personen, die neue digitale Inhalte anbieten,
        10. Animationsfilmer und ‑filmerinnen,
        11. Postproduktionsmitarbeiter und ‑mitarbeiterinnen,
        12. Personen aus dem juristischen oder dem Finanzsektor, die im audiovisuellen Sektor tätig sind.

##### **Art. 58** Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten {#chap_3/sec_6/art_58 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--58}
Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^80]gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

##### **Art. 59** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_6/art_59 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--59}
1. Anrechenbar sind folgende Kosten:
a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten öffentlicher Einrichtungen nicht anrechenbar sind;
b. Betriebskosten;
c. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte;
d. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.
2. Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

##### **Art. 60** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_6/art_60 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--60}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Komplementarität zu anderen europäischen Angeboten, Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität | 35 |
| Inhaltliche Qualität und Methodologie, insbesondere Format, Zielgruppe, Knowhow, Effizienz des Angebots, Innovation | 40 |
| Verbreitung der Resultate, Wirkung auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Projekte, Firmen und den audiovisuellen Sektor, Zugang für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu internationalen Netzwerken und Märkten, strukturierender Effekt | 15 |
| Qualität des Teams bezüglich internationaler technischer und pädagogischer Expertise, Kohärenz der Rollenverteilung | 10.[^81] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 61** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_6/art_61 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--61}
1. Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

##### **Art. 62** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_6/art_62 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--62}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.[^82]
2. Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

### **7. Abschnitt:** Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke {#chap_3/sec_7}
##### **Art. 63** Anforderungen an die gesuchstellende Organisation {#chap_3/sec_7/art_63 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--63}
Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:
a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und
b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

##### **Art. 64** Förderbare Projekte und Massnahmen {#chap_3/sec_7/art_64 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--64}
1. Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die:
a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglichen oder verbessern, namentlich für physische Treffen anlässlich von Festivals und Märkten;
b. länderübergreifende digitale oder Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetzwerke für Filmschaffende und ihre Werke entwickeln und unterhalten und so die weltweite Verbreitung von Schweizer und europäischen Werken und deren Marktzugang stärken;
c. die Teilnahme von Schweizer Filmen an internationalen Promotionsaktivitäten europäischer Netzwerke ermöglichen, an denen sich mindestens 14 MEDIA-Länder beteiligen.
2. Keine Finanzhilfen können gewährt werden:
a. für digitale Filmvertriebsplattformen;
b. für den Vertrieb und die Vermarktung eigener Produkte;
c. für Computerspiele.

##### **Art. 65** Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten {#chap_3/sec_7/art_65 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--65}
Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^83]gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

##### **Art. 66** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_7/art_66 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--66}
1. Anrechenbar sind folgende Kosten:[^84]
a. höchstens 40 Prozent der Gesamtkosten für Personalkosten des Projekts;
b. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte;
c. Betriebskosten.
2. Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

##### **Art. 67** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_7/art_67 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--67}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss den folgenden Tabellen vorgenommen:

| Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a und c | Punkte |
| --- | --- |
| Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Innovation, Nachhaltigkeit und Diversität | 40 |
| Inhaltliche Qualität, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie | 30 |
| Internationale Verbreitung der Resultate, Wirkung, globales Publikum der Werke, strukturierender Effekt | 20 |
| Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität | 10 |

| Kriterien für Projekte nach Art. 64 Abs. 1 Bst. b | Punkte |
| --- | --- |
| Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension, Nachhaltigkeit und Diversität | 40 |
| Inhaltliche Qualität, Innovation, Effizienz, Machbarkeit und Methodologie (Geschäftsmodelle, Marketingstrategie) | 30 |
| Publikumswirksamkeit, Informationstransfer und Transparenz | 20 |
| Qualität des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivität sowie Breite der Partnerschaften | 10.[^85] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 68** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_7/art_68 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--68}
Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

##### **Art. 69** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_7/art_69 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--69}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.[^86]
2. Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

### **8. Abschnitt:** Filmfestivals, die europäische Filme vorführen {#chap_3/sec_8}
##### **Art. 70** Anforderungen an die gesuchstellende Organisation {#chap_3/sec_8/art_70 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--70}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:
a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und
b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

##### **Art. 71** Förderbare Massnahmen und Projekte {#chap_3/sec_8/art_71 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--71}
1. Finanzhilfen können gewährt werden für Filmfestivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:
a.[^87] Mindestens 50 Prozent der im Programmkatalog genannten Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens 400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern;
b.[^88] …
c. Die im Programmkatalog genannten Filme stammen aus mindestens 14 MEDIA-Ländern und der Schweiz.
2. Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:
a.[^89] auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Sport oder Wissenschaft fokussiert sind;
b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, TV-Serien, Videoclips, Computerspiele, Amateurfilme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter ausgerichtet sind.

##### **Art. 72** Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten {#chap_3/sec_8/art_72 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--72}
Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach der FiFV[^90]gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

##### **Art. 73** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_8/art_73 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--73}
1. Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten:
a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren);
b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Film begleitenden Filmschaffenden;
c. Kosten für die Druckversionen von Katalog und Programm einschliesslich der Kosten für Redaktion und Übersetzung;
d. Mehrwertsteuer nach Vorsteuerabzug;
e. Promotionskosten;
f. Kosten für die Webseite.
2. Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für:
a. Werbung;
b. Konzeption, Herstellung und Übersetzung von pädagogischem Material und Veranstaltungsmaterial;
c. Experten und Expertinnen sowie Betreuungspersonen.
3. Nicht anrechenbar sind:
a. Personalkosten;
b. Handlungsunkosten;
c. Kosten für Verbrauchsmaterial;
d. Mietkosten;
e. Kosten für Audit.
4. Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

##### **Art. 74** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_8/art_74 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--74}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Relevanz der Aktivitäten zur Publikumsentwicklung, Nutzung digitaler Technologien, Nachhaltigkeit und Diversität | 40 |
| Europäische Dimension der Programmation | 25 |
| Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme und internationale Festival-Partnerschaften | 30 |
| Qualität des Teams | 5.[^91] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 75** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_8/art_75 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--75}
1. Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Es gelten folgende Höchstbeiträge pro Festivalausgabe:

| Festivals, die Langfilme zeigen | |
| --- | --- |
| Anzahl europäische Filme | Höchstbeiträge in Franken |
| <40 Filme | 30 000 |
| 40–60 Filme | 39 000 |
| 61–80 Filme | 45 000 |
| 81–100 Filme | 51 000 |
| 101–120 Filme | 61 000 |
| 121–200 Filme | 70 000 |
| >200 Filme | 83 000 |

| Festivals, die Kurzfilme zeigen | |
| --- | --- |
| Anzahl europäische Filme | Höchstbeiträge in Franken |
| <150 Filme | 20 000 |
| 150–250 Filme | 30 000 |
| >250 Filme | 35 000 |

2. Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.

##### **Art. 76** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_8/art_76 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.[^92]
2. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

### **9. Abschnitt:** Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Filmvermittlung {#chap_3/sec_9}
##### **Art. 76a** Anforderungen an die gesuchstellende Organisation {#chap_3/sec_9/art_76_a omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76a}
1. Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Förderung zur Filmvermittlung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen:
a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und
b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
2. Zugelassen sind Organisationen:
a. die in Filmvermittlungsprojekten mitarbeiten, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert werden; oder
b. die mit mindestens zwei, im Bereich der Filmvermittlung aktiven Organisationen aus unterschiedlichen MEDIA-Ländern zusammenarbeiten und deren Angebote in mindestens drei europäischen Sprachen vorliegen, darunter mindestens in einer Landessprache der Schweiz.
3. Nicht zugelassen sind Festivals, die nach dem 8. Abschnitt gefördert werden.

##### **Art. 76b** Förderbare Massnahmen und Projekte {#chap_3/sec_9/art_76_b omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76b}
1. Finanzhilfen können gewährt werden für die Mitarbeit an länderübergreifenden Initiativen und Projekten zur Filmvermittlung, die:
a. innovative oder digitale Werkzeuge nutzen und sich an ein junges Publikum bis 19 Jahre richten; oder
b. einen Katalog bestehender, überwiegend europäischer Filmen und audiovisueller Werke für den Einsatz in der ausserschulischen Filmvermittlung oder Filmbildung aufbereiten.
2. Gefördert werden können auch die Mitarbeit und der Austausch in Netzwerken, die der Effizienzsteigerung der Filmvermittlung dienen, namentlich indem Synergien geschaffen oder Material und Methoden geteilt werden.
3. Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a. die Organisation von Filmfestivals;
b. die Herstellung von Filmen;
c. Filmschulen oder akademische Institutionen, deren Aufgabe wesentlich darin besteht, eine Berufsbildung im Bereich Film oder audiovisuelle Produktion zu vermitteln;
d. Institutionen, die Weiterbildungsmassnahmen für die in der Filmbranche Tätigen anbieten;
e. öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich subventionierte Institutionen.

##### **Art. 76c** Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten {#chap_3/sec_9/art_76_c omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76c}
Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach der FiFV[^93]gefördert, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.

##### **Art. 76d** Anrechenbare Kosten {#chap_3/sec_9/art_76_d omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76d}
1. Anrechenbar sind folgende Kosten:
a. Personalkosten bis 40 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen nicht anrechenbar sind;
b. eigene Aufenthalts und Reisekosten für Sitzungen und Konferenzen im Ausland;
c. Material und Betriebskosten.
2. Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.

##### **Art. 76e** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3/sec_9/art_76_e omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76e}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Relevanz, europäische Dimension, Qualität der Partnerschaften, Nachhaltigkeit und Diversität | 35 |
| Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel), Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation | 40 |
| Verbreitung und Wirkung der Projektergebnisse, Qualität der Strategie zur Datengewinnung | 15 |
| Qualität des Teams | 10.[^94] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 76f** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3/sec_9/art_76_f omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76f}
1. Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

##### **Art. 76g** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3/sec_9/art_76_g omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76g}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist, namentlich wenn eine allfällige Finanzierung durch das Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union bestätigt und die Restfinanzierung nachgewiesen sind. Sie beträgt höchstens 70 Prozent; bei Projekten, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, sind die 70 Prozent entsprechend dem Finanzierungsbedarf auf mehrere Raten aufzuteilen.[^95]
2. Die letzte Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbericht vorgelegt wurden.

## **3a. Kapitel:** Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma {#chap_3_a}
##### **Art. 76h** Zuständigkeit {#chap_3_a/art_76_h omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76h}
1. Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen nach diesem Kapitel ist das BAK.
2. Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche von Experten und Expertinnen begutachten, die über Fachkompetenz in der Produktion des jeweiligen Filmgenres und entsprechende internationale Erfahrung aufweisen.
3. Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Information der Filmbranche über die Massnahme zur Förderung der Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen nach diesem Kapitel;
b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche;
c. Organisation der Expertise;
d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrechtlicher Verpflichtungen.
4. Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» und dem BAK geregelt (Art. 28 Abs. 4).

##### **Art. 76i** Förderungsinstrument {#chap_3_a/art_76_i omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76i}
Die Koentwicklung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen einer schweizerischen Produktionsfirma mit einer verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung.

##### **Art. 76j** Anforderungen an die gesuchstellende Firma {#chap_3_a/art_76_j omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76j}
Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Koentwicklung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die:
a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt;
c. in den fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung mindestens einen Film als schweizerisch-ausländische Koproduktion verantwortet hat, der in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet wurde;
d. über das zu fördernde Projekt ein Dealmemo mit einer von ihr unabhängigen verantwortlichen ausländischen Produktionsfirma abgeschlossen hat, das den Voraussetzungen eines von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommens entspricht.

##### **Art. 76k** Förderbare Projekte {#chap_3_a/art_76_k omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76k}
1. Förderbar sind Projekte, die:
a. voraussichtlich als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können;
b. deren Entwicklung im Land der verantwortlichen Produktionsfirma nachweislich zu mehr als 50 Prozent finanziert ist.
2. Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge;
b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstauswertung vorgesehen ist, mit mindestens folgender Länge:
        1. bei Spielfilmen: 90 Minuten,
        2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten,
        3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten,
        4. bei Serien: 90 Minuten Gesamtdauer;
c. nonlineare audiovisuelle Projekte, wenn sie hinsichtlich der verwendeten narrativen Elemente vergleichbar sind mit Filmprojekten des jeweiligen Genres; für solche Projekte gilt keine Mindestlänge.
3. Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen. Für Dokumentarfilmprojekte können auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligt werden, namentlich wenn die Dreharbeiten erforderlich sind, um einmalige, unwiederbringliche Ereignisse oder Aussagen von Protagonistinnen und Protagonisten, die später nicht mehr eingeholt werden können, festzuhalten.
4. Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und ‑Realityshows;
b Musik-Videos, Video-Games und interaktive Bücher;
c. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»;
d. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG);
e. Projekte, für die ein Gesuch um Koentwicklung bereits abgelehnt wurde;
f. Projekte, für die Gesuche um andere Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung oder nach der FiFV[^96]zulässig sind;
g. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderungen reinvestiert wurden;
h. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.

##### **Art. 76l** Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten {#chap_3_a/art_76_l omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76l}
Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, namentlich selektive Drehbuchförderung oder Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung ins Treatment- oder Drehbuchschreiben, so sind zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Koentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen, wenn die Vorkosten bei Gesuchseinreichung noch nicht abgerechnet sind oder vor Auszahlung der Finanzhilfe für die Koentwicklung nicht abgerechnet werden.

##### **Art. 76m** Anrechenbare Kosten {#chap_3_a/art_76_m omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76m}
Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Koentwicklung ab Gesuchseinreichung bis Drehbeginn für folgende Budgetposten:
a. Erwerb von Autorenrechten, soweit diese für die Projektentwicklung durch die gesuchstellende Produktionsfirma notwendig sind;
b. Recherchen in der Schweiz;
c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
d. Produzentenhonorar und Reisespesen im Umfang von höchstens 15 Prozent des Budgets;
e.[^97] höchstens 7,5 Prozent der Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

##### **Art. 76n** Förderungskriterien und ihre Gewichtung {#chap_3_a/art_76_n omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76n}
1. Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2. Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:

| Kriterien | Punkte |
| --- | --- |
| Qualität des Projekts, Nachhaltigkeit und Diversität | 30 |
| Qualität der Koentwicklungsstrategie | 30 |
| Potenzial, sowohl in der Schweiz als auch international das Publikum zu erreichen | 20 |
| Anteil Schweizer Mitarbeitende sowie thematischer oder organisatorischer Bezug zur Schweiz | 15 |
| Reziprozität zwischen den beteiligten Koproduktionsländern nach dem jeweiligen Koproduktionsabkommen | 5.[^98] |

3. Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Sie erhalten jeweils zusätzlich 5 Punkte, wenn:
a. ein Autor oder eine Autorin aus der Schweiz an der Koentwicklung beteiligt ist; oder
b. es sich um Projekte für Animationsfilme oder für ein Publikum unter 12 Jahren handelt.[^99]
4. Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.

##### **Art. 76o** Bemessung der Finanzhilfe {#chap_3_a/art_76_o omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76o}
1. Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2. Es gelten folgende Höchstbeiträge:
a. für Spiel- und Animationsfilme: 50 000 Franken;
b. für Dokumentarfilme: 25 000 Franken;
c. für Serien: 50 000 Franken.

##### **Art. 76p** Auszahlungsmodalitäten {#chap_3_a/art_76_p omnilex-key=ch-fedlex--443.122--76p}
1. Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert ist und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 70 Prozent.
2. Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.
3. Wird die Projektabrechnung nicht innerhalb von 24 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.[^100]

## **4. Kapitel:** Schlussbestimmungen {#chap_4}
##### **Art. 77** Übergangsbestimmung {#chap_4/art_77 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--77}
Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2018 erfolgt nach den Ansätzen des bisherigen Rechts.

##### **Art. 77a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020 (Verleihförderungen im Zusammenhang mit Covid-19) {#chap_4/art_77 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--77_a}
1. Wird ein Gesuch um selektive Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach den Artikeln 44–49 im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht, so darf die Finanzhilfe in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.[^101]
2. Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen nach Artikel 52 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 erfolgt anhand der tatsächlich erzielten Eintritte.
3. Liegt die Gutschrift eines Verleihunternehmens nach Absatz 2 unter dem Durchschnitt der Gutschriften, die es in den drei dem Bemessungsjahr vorangehenden Kalenderjahren erhalten hat, so erhält es 80 Prozent der Durchschnittsgutschrift, sofern dies für das Verleihunternehmen vorteilhafter ist.
4. Übersteigen die Gutschriften nach den Absätzen 2 und 3 die verfügbaren Mittel, so werden zuerst die Gutschriften nach Absatz 3 anteilsmässig gekürzt.
5. Auf die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55 ist das im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltende Recht anwendbar. Für Reinvestitionsgesuche, die im Jahr 2021 oder 2022 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von 70 Prozent an den anrechenbaren Kosten.[^102]

##### **Art. 77b** Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Februar 2022 {#chap_4/art_77 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--77_b}
Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für das Kalenderjahr 2021 erfolgt nach den neuen Ansätzen.

##### **Art. 77c** Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2022 {#chap_4/art_77 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--77_c}
1. Die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung (Art. 52 Abs. 4) für Eintritte ab Kalenderjahr 2022 erfolgt nach den neuen Ansätzen.
2. Für Gesuche um selektive Verleihförderung nach den Artikeln 44–49, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 48 Absatz 1 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3. Für Gesuche um die Reinvestition von Gutschriften nach den Artikeln 53–55, die im Jahr 2023 eingereicht werden, gilt in Abweichung von Artikel 54 ein Anteil von höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten.

##### **Art. 78** Inkrafttreten {#chap_4/art_78 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--78}
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.
2. …[^103]
3. Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2028.[^104]
4. …[^105]

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 4 Abs. 2 und 26 Abs. 2)
### Allgemeine Förderziele 2026–2028 {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-1}
Die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens sowie die MEDIA-Ersatz-Massnahmen des Bundes für die Periode 2026–2028 verfolgen folgende übergreifende Ziele:
– Stärkung der Sichtbarkeit des Schweizer Filmschaffens im In- und Ausland;
– Berücksichtigung in allen Förderbereichen des Grundsatzes der Diversität beim Zugang zur Förderung, insbesondere Beachtung einer ausgewogenen Förderung von Projekten von Frauen und von Männern sowie von Projekten und Organisationen in verschiedenen Sprachregionen;
– schonender Umgang mit Ressourcen.
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 4 Abs. 2)
### Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens: Förderungskonzept 2026–2028 {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2}
#### **1** Ziele und Indikatoren {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2/lvl_1}
##### **1.1** Exportförderung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2/lvl_1/lvl_1_1}
1.1.1 Mit der Förderung des Exports von Schweizer Filmen ins Ausland soll die internationale Marktpräsenz der Schweizer Filme insbesondere in denjenigen Ländern verstärkt werden, mit denen die Schweiz Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.
1.1.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl geförderter Filme nach Genre und Land;
    b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme;
    c. die Anzahl geförderter Filme pro Produktions- und Verleihunternehmen;
    d. die Anzahl für die Auswertung ins Ausland verkaufter Filme und die Anzahl der davon geförderten Filme;
    e. die Anzahl für elektronische Abrufdienste verkaufter Rechte pro Film und Territorium.

##### **1.2** Teilnahme an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2/lvl_1/lvl_1_2}
1.2.1 Schweizer Filme sollen Zugang zu internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und ähnlichen Veranstaltungen finden.
1.2.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl Teilnahmen und Preise an internationalen Filmfestivals nach Sektion, sprachregionaler Herkunft, Genre und Produktionsart der Filme;
    b. die Anzahl Teilnahmen und Verkäufe für Kino-, Fernseh- und weitere Auswertung an internationalen Filmmärkten;
    c. die Anzahl Schweizer Filme und anerkannter schweizerisch-ausländischer Koproduktionen mit einem Weltvertrieb.

##### **1.3** Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden im Ausland {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2/lvl_1/lvl_1_3}
1.3.1 Schweizer Filmschaffende sollen an europäischen Weiterbildungsprogrammen teilnehmen, um international wettbewerbsfähig zu bleiben.
1.3.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Art der besuchten Veranstaltungen;
    b. die Anzahl besuchter Veranstaltungen;
    c. die Höhe der Weiterbildungsbeiträge pro Jahr.

#### **2** Evaluation {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-2/lvl_2}
2.1 Die Evaluation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung der Stiftung «Swiss Films» an das BAK.
2.2 Das BAK führt eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durch.
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 26 Abs. 2)
### MEDIA-Ersatz-Massnahmen: Förderungskonzept 2026–2028 {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3}
#### **1** Ziele und Indikatoren {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1}
##### **1.1** Allgemeine Ziele {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_1}
1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nichtteilnahme am Filmförderungsprogramm der Europäischen Union kompensieren und die internationale Präsenz des Schweizer Films sichern.
1.1.2 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Filmbranche erhalten und Anreize setzen, um der Schweizer Filmbranche den Wiedereinstieg in die europäischen Filmförderungsprogramme zu erleichtern, die bestehenden Netzwerke zu pflegen und neue Netzwerke aufzubauen.

##### **1.2** Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_2}
1.2.1 Schweizer Produktionsfirmen sollen Filmprojekte gemeinsam mit europäischen Partnern entwickeln können.
1.2.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl beantragter und geförderter Projektentwicklungen nach Genre;
    b. die Anzahl ausländischer Projektpartner und deren Herkunftsland;
    c. der Anteil der Koproduktionen an den geförderten Projektentwicklungen und an den fertiggestellten Filmen;
    d. die Anzahl entwickelter Projekte und der Anteil der Festival- oder Publikumserfolge an den fertiggestellten Filmen;
    e. die sprachregionale Herkunft der Schweizer Filmproduktionsfirmen .

##### **1.3** Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_3}
1.3.1 Die Angebotsvielfalt von europäischen Filmen in den Schweizer Kinos soll gestärkt werden. Den Schweizer Verleihunternehmen sollen dabei die gleichen Rahmenbedingungen angeboten werden wie im europäischen Markt.
1.3.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl im Verleih geförderter Filme, die auch durch das MEDIA-Programm der Europäischen Union gefördert werden;
    b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme;
    c. die Anzahl Herkunftsländer der geförderten Filme;
    d. der Anteil der Förderung an den Kosten der Filmpromotion und an den Kosten für den Ankauf von Filmen.

##### **1.4** Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_4}
1.4.1 Europäische Weiterbildungsprogramme sollen aus der Schweiz heraus mitfinanziert werden können, um den internationalen Wissenstransfer zu stärken.
1.4.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl und die Art geförderter Weiterbildungsprogramme;
    b. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Programmen nach Herkunftsland;
    c. die Anzahl und der Beteiligungsgrad dritter Partner an diesen Programmen.

##### **1.5** Märkte und Aktivitäten mit europäischer Ausrichtung {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_5}
1.5.1 Schweizer Festivals und Organisationen, die vergleichbare Veranstaltungen durchführen, sollen die Sichtbarkeit der europäischen Filme und den Austausch unter den Filmschaffenden stärken, namentlich indem sie Märkte und vergleichbare Aktivitäten für Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Filmindustrie anbieten.
1.5.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl durchgeführter Märkte und vergleichbarer Aktivitäten;
    b. die Anzahl Aktivitäten, die über digitale Plattformen und Kanäle erfolgen;
    c. die Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Herkunftsland und Berufsgruppe;
    d. die Anzahl Filme und Filmprojekte, die an Märkten angeboten werden, nach Herkunftsland.

##### **1.6** Festivals mit europäischem Filmangebot {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_6}
1.6.1 Schweizer Filmfestivals sollen das europäische Filmschaffen sichtbar machen und das junge Publikum dafür interessieren.
1.6.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl Besucherinnen und Besucher;
    b. die Herkunft der programmierten Filme und ihr Anteil am Gesamtprogramm;
    c. die Anzahl Aktivitäten für das junge Publikum.

##### **1.7** Europäische Zusammenarbeit in der Filmvermittlung {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_1/lvl_1_7}
1.7.1 Schweizer Organisationen sollen durch europaweite Kooperationen und Wissensaustausch im Bereich der Filmvermittlung an das junge Publikum gestärkt werden.
1.7.2 Indikatoren sind:
    a. die Anzahl Kooperationen und Partnerländer;
    b. die Anzahl Vermittlungsaktivitäten mit jungem Publikum;
    c. die Anzahl europäischer Filme im Vermittlungskatalog.

#### **2** Evaluation {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--443.122--annex-3/lvl_2}
2.1 Die Evaluation der MEDIA-Ersatz-Massnahmen erfolgt jährlich durch die Jahresberichterstattung des Vereins «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» an das BAK.
2.2 Das BAK kann eine externe Evaluation über die Wirksamkeit ausgewählter Massnahmen durchführen.
 Dabei sollen schwerpunktmässig die Auswirkungen der Nichtteilnahme am MEDIA-Programm evaluiert werden.

[^1]: SR  **443.1**
[^2]: SR  **443.11**
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^4]: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.
[^5]: SR  **443.113**
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^27]: SR  **0.443.2**
[^28]: SR  **0.443.3**
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS  **2018**  2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS  **2020**  5985).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^37]: SR  **0.443.2**
[^38]: SR  **0.443.3**
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018 (AS  **2018**  2353). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS  **2025**  841).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^45]: SR  **0.443.2**
[^46]: SR  **0.443.3**
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^52]: SR  **221.302**
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit  1. Jan. 2021 (AS  **2020**  5985).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018  (AS  **2018**  2353).
[^61]: Règles 2017–2018 – Programme de soutien à la distribution vom 13. März 2017, kann kostenlos abgerufen werden unter:www.coe.int/> FR > Démocratie > Eurimages > Programmes > Distribution > Réglementation en vigueur.
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  847).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^74]: SR  **443.113**
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^80]: SR  **443.113**
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^83]: SR  **443.113**
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021  (AS  **2020**  5985).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit  1. Jan. 2026 (AS  **2025**  841).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^90]: SR  **443.113**
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^93]: SR  **443.113**
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^96]: SR  **443.113**
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2022**  136).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit  1. Jan. 2021 (AS  **2020**  5985).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS  **2020**  5985). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS  **2025**  841).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024 (AS  **2024**  762). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026  (AS  **2025**  841).