512.301

# Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

(VATV-VBS)

vom 21. November 2019 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und<br />Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 26. November 2003[^1]über<br />die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden (VATV),

verordnet:

##### **Art. 1** Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--1}
1. Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden.
2. Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst.

##### **Art. 2** Aufsicht und Steuerung {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--2}
Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV.

##### **Art. 3** Aufgaben des Kommandos Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--3}
1. Das Kommando Ausbildung legt fest:
a. die Vorgabestellen;
b. die Kontrollstellen;
c. die Stellen, die Ausbildungsmodule erarbeiten.
2. Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen.

##### **Art. 4** Ausbildungsmodule {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--4}
Die Ausbildungsmodule nach Artikel 4 VATV dauern maximal zwei Tage.

##### **Art. 5** Entschädigungen {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--5}
Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.

##### **Art. 6** Jahresabrechnung und Voranschlag {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--6}
1. Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen.
2. Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.

##### **Art. 7** Ausrüstungsgegenstände {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--7}
1. Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden.
2. Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee.
3. Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 2003[^2].

##### **Art. 8** Rückforderung {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--8}
Die Logistikbasis der Armee kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.

##### **Art. 9** Instandhaltung und Sorgfalt {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--9}
Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

##### **Art. 10** Unfall- und Haftpflichtversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--10}
Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen:
a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen:

| | Franken |
| --- | --- |
| 1. Todesfall | 30 000 |
| 2. Invaliditätsfall | 80 000 |
| 3. Taggeld | 30 |
| 4. Heilungskosten | unbegrenzt; |

b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).

##### **Art. 11** Land- und Sachschaden {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--11}
Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.

##### **Art. 12** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--12}
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

##### **Art. 13** Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--13}
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003[^3]über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben.

##### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--14}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(Art. 3)
### Entschädigungen {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--annex-1}
#### **1** Punkte {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--annex-1/lvl_1}
Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt:

P = M + T1 + (T2 × 0.2)

#### **2** Wert der Punkte {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--annex-1/lvl_2}
Der Wert eines Punktes beträgt mindestens einen Franken.

#### **3** Definitionen {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.301--annex-1/lvl_3}
M = Zahl der teilnahmeberechtigten Mitglieder, wobei diese mindestens «1000» beträgt.

T1 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. der allgemeinen Grundausbildung;
2. der Führungs- und Stabsausbildung;
3. der Fachausbildung, den Fachwettkämpfen und den Fachprüfungen (mit Ausnahme der Fachtrainings und Fachübungen);
4. sicherheits- und militärpolitischen Informationen (Vorträgen und Seminaren);
5. ausserdienstlichen militärsportlichen Anlässen.

T2 = Zahl der Angehörigen der Armee pro Jahr, die teilnehmen an:
1. Einsätzen zugunsten Dritter;
2. Fachtrainings und Fachübungen;
3. Besichtigungen, Demonstrationen und PR-Aktionen.

[^1]: SR  **512.30**
[^2]: SR  **512.311**
[^3]: [AS  **2003**  4725, **2014**  4495Ziff. III 1]