512.312

# Verordnung des VBS über die Schiesskurse

(Schiesskursverordnung)

vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 14, 40 Absatz 1 Buchstabe c und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003[^1],

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Allgemeines {#sec_1}
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--1}
1. Diese Verordnung gilt für die Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst.
2. Schiesskurse im Schiesswesen ausser Dienst sind:
a. die Schützenmeisterkurse;
b. die Jungschützenleiterkurse;
c. die Wiederholungskurse für Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter;
d. die Jungschützenkurse;
e. die Nachschiesskurse;
f. die Verbliebenenkurse.

##### **Art. 2** Unterstellung {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--2}
Die Schiesskurse unterstehen der Gruppe Verteidigung.

##### **Art. 3** Dienstbüchlein, Militärischer Leistungsausweis und Schiessbüchlein {#sec_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--3}
Die Kursleitung trägt das Bestehen der Schiesskurse in den militärischen Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein ein; das Bestehen des Verbliebenenkurses auch in das Dienstbüchlein.

##### **Art. 4** Entschädigung der Benützung von Schiessanlagen {#sec_1/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--4}
1. Bei der Benützung von zivilen Schiessanlagen werden den Gemeinden, den Trägern von Gemeinschaftsschiessanlagen oder den Schiessvereinen Entschädigungen nach Artikel 80 der Verordnung vom 21. Februar 2018[^2]über die Verwaltung der Armee ausgerichtet.
2. Bei der Durchführung von Jungschützenkursen werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
3. Die oder der Kursverantwortliche meldet die von den Schiessvereinen für die Schiesskurse zur Verfügung gestellte Munition mittels Formular «Munitionsgutschrift» der Gruppe Verteidigung. Die Munition wird durch das VBS vergütet.

##### **Art. 5** Entschädigungen {#sec_1/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--5}
Die Entschädigungen an die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre für die Betriebskosten werden im Anhang geregelt.

## **2. Abschnitt:** Schützenmeisterkurse {#sec_2}
##### **Art. 6** Zweck und Ausbildungsziel {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--6}
1. Die Schützenmeisterkurse 300 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin oder zum Schützenmeister 300 m.
2. Die Schützenmeisterkurse 25/50 m dienen der Ausbildung zur Schützenmeisterin oder zum Schützenmeister 25/50 m.
3. Die Ausbildung soll die künftigen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister insbesondere befähigen, die Bundesübungen nach der Schiessverordnung zu leiten.

##### **Art. 7** Durchführung {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--7}
Die Schützenmeisterkurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

##### **Art. 8** Zeitliche Festlegung und Dauer {#sec_2/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--8}
Die Schützenmeisterkurse finden jährlich von Anfang Januar bis Ende November statt und dauern zwei Tage.

## **3. Abschnitt:** Jungschützenleiterkurse {#sec_3}
##### **Art. 9** Zweck und Ausbildungsziel {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--9}
1. Die Jungschützenleiterkurse dienen der Ausbildung der Leiterinnen und Leiter von Jungschützenkursen 300 m.
2. Die Ausbildung soll die künftigen Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter befähigen, selbstständig Jungschützenkurse zu leiten.[^3]

##### **Art. 10** Durchführung {#sec_3/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--10}
Die Jungschützenleiterkurse werden von der Gruppe Verteidigung geplant, organisiert und durchgeführt.

##### **Art. 11** Zeitliche Festlegung und Dauer {#sec_3/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--11}
Die Jungschützenleiterkurse werden jährlich durchgeführt und dauern drei Wochentage.

##### **Art. 12** Unterkunft und Verpflegung {#sec_3/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--12}
Die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung gehen zulasten der Gruppe Verteidigung. Die übrigen Auslagen gehen zulasten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen.

## **4. Abschnitt:** Wiederholungskurse für Schützenmeister und Jungschützenleiter {#sec_4}
##### **Art. 13** Zweck {#sec_4/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--13}
Für die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister und für die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter werden zur Weiterausbildung eintägige Wieder-holungskurse durchgeführt.

##### **Art. 14** Durchführung {#sec_4/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--14}
Die Wiederholungskurse werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

## **5. Abschnitt:** Jungschützenkurse {#sec_5}
##### **Art. 15** Zweck und Ausbildungsziel {#sec_5/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--15}
1. Der Jungschützenkurs 300 m ist ein Fachbereich der vordienstlichen Ausbildung.
2. Die Ausbildung soll die Jungschützinnen und Jungschützen insbesondere befähigen, das Sturmgewehr 90 sicher zu handhaben und die Schiessfertigkeit im Standschiessen zu erlangen.[^4]

##### **Art. 16** Durchführung {#sec_5/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--16}
1. Die Jungschützenkurse werden durch die anerkannten Schiessvereine unter Leitung der Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter durchgeführt und durch die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigt
2. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn mindestens fünf Jungschützinnen oder Jungschützen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige eidgenös-sische Schiessoffizier.

##### **Art. 16bis** Entschädigung {#sec_5/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--16_bis}
1. Damit der Kurs entschädigt wird, müssen ihn mindestens drei Jungschützen oder Jungschützinnen bestanden haben.
2. Für abgebrochene Kurse wird dem Verein die verschossene Munition vergütet.

##### **Art. 17** Zeitliche Festlegung {#sec_5/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--17}
1. Die Jungschützenkurse finden von Mitte März bis Ende August statt.
2. Mit den Schiessübungen darf erst nach dem Instruktionsrapport der kantonalen Schiesskommission begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der kantonalen Schiesskommission.[^5]

##### **Art. 18** Wettschiessen {#sec_5/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--18}
1. Der Jungschützenkurs wird mit einem Wettschiessen abgeschlossen.
2. Zuständig für die Durchführung des Jungschützenwettschiessens ist der Schweizer Schiesssportverband (SSV).
3. Der SSV erlässt das Reglement über das Jungschützenwettschiessen; dieses muss von der Gruppe Verteidigung genehmigt werden.

## **6. Abschnitt:** Nachschiesskurse 300 m {#sec_6}
##### **Art. 19** Teilnehmer {#sec_6/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--19}
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem anerkannten Schiessverein geschossen haben, müssen einen Nachschiesskurs auf Distanz 300 m absolvieren.

##### **Art. 20** Durchführung {#sec_6/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--20}
Die Nachschiesskurse 300 m werden durch die Gruppe Verteidigung unter Einbezug der Kantone geplant, organisiert und in Zusammenarbeit mit dem SSV durchgeführt.

##### **Art. 21** Zeitliche Festlegung {#sec_6/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--21}
Die Nachschiesskurse 300 m finden jährlich im November statt. Die Termine werden durch die Gruppe Verteidigung jeweils ab September im Internet publiziert.

##### **Art. 22** Aufgebot der Kursteilnehmer {#sec_6/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--22}
Die kantonalen Militärbehörden bieten die Nachschiesspflichtigen durch amtliche Bekanntmachung auf.

##### **Art. 23 und 24** {#sec_6/art_23_24 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--23 und 24}

##### **Art. 25** Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit {#sec_6/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--25}
1. Die Leitung der Nachschiesskurse 300 m meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Beizulegen sind:[^6]
a. das Standblatt;
b. das Dienstbüchlein;
c.[^7] der militärische Leistungsausweis;
d. gegebenenfalls ein Arztzeugnis.
2. Im Bericht sind die Gründe für die mangelnde Schiessfertigkeit zu erwähnen und allfällige Anträge zu stellen.

## **7. Abschnitt:** Verbliebenenkurse 300 m {#sec_7}
##### **Art. 26** Teilnehmer {#sec_7/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--26}
Schiesspflichtige, welche die vorgeschriebenen Mindestleistungen des obligatorischen Programms nicht erreicht haben, müssen einen Verbliebenenkurs auf Distanz 300 m absolvieren.

##### **Art. 27** Durchführung {#sec_7/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--27}
Die Verbliebenenkurse 300 m werden innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchgeführt. Sie stehen unter der Verantwortung des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers, der für die ordnungsgemässe Durchführung sorgt.

##### **Art. 28** Zeitliche Festlegung und Ort {#sec_7/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--28}
Die Verbliebenenkurse 300 m sind bis spätestens am 31. Mai des nachfolgenden Jahres in der Regel auf Schiessanlagen innerhalb der eidgenössischen Schiesskreise durchzuführen. Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier bestimmt Ort und Zeit der Kurse.

##### **Art. 29** {#sec_7/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--29}

##### **Art. 30** Sold und Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht {#sec_7/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--30}
Verbliebenenkurse werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet*.*

##### **Art. 31** Nichteinrücken {#sec_7/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--31}
Nicht eingerückte Verbliebene sind durch den Kurskommandanten der Militärbehörde des Wohnkantons zu melden.

##### **Art. 32** {#sec_7/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--32}

##### **Art. 33** Meldung bei mangelnder Schiessfertigkeit {#sec_7/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--33}
Die Leitung der Verbliebenenkurse meldet der Gruppe Verteidigung Schiesspflichtige, deren mangelnde Schiessfertigkeit offensichtlich oder vermutlich auf gesundheitliche Ursachen zurückzuführen ist. Es gelten die Bestimmungen nach Artikel 25.

## **8. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_8}
##### **Art. 34** Vollzug {#sec_8/art_34 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--34}
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

##### **Art. 35** Aufhebung bisherigen Rechts {#sec_8/art_35 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--35}
Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1962[^8]über die Schützenmeisterkurse;
b. die Verordnung des EMD vom 2. November 1970[^9]über die freiwilligen Jungschützenkurse.

##### **Art. 36** Inkrafttreten {#sec_8/art_36 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--36}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(Art. 5)
### Verzeichnis der Entschädigungen und Vergütungen {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1}
#### **1** Tagesentschädigungen {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1/lvl_1}
Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:
    a. 20 Franken für die Teilnahme an Jungschützenleiterkursen;
    b. 70 Franken für die Teilnahme, inklusive Reisespesen, an Schützenmeisterkursen und Wiederholungskursen.

#### **2** Fahrkosten {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1/lvl_2}
2.1 Eine Ausweiskarte für eine Fahrt in Zivil zum Bezug eines Billetts 2. Klasse zum halben Preis (Ausweiskarte) für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück wird abgegeben an:
    a. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schützenmeisterkursen;
    b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen;
    c. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wiederholungskursen.
 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück eine Vergütung in der Höhe der Billettkosten 2. Klasse zum halben Preis.
2.2 …
2.3 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Kursstab an Jungschützenkursen können für Fahrten zu auswärtigen Anlässen gemäss dem Kursprogramm Ausweiskarten beziehen.

#### **3** Funktionärinnen und Funktionäre {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1/lvl_3}
Die ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogenen Funktionärinnen und Funktionäre haben Anspruch auf Entschädigungen entsprechend den Ansätzen nach Anhang 2 der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003[^10]über die Organisation und die Aufgaben der Schiesskommissionen.

#### **4** Erwerbsausfallentschädigung {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1/lvl_4}
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jungschützenleiterkursen erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.

#### **5** Übrige Betriebskosten für die Schützenmeisterkurse und Wiederholungskurse für Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--512.312--annex-1/lvl_5}
5.1 Raummiete a. In erster Priorität sind die Infrastrukturen des Bundes zu nutzen. Für die kostenlose Nutzung ist sechs Wochen vor der Reservation ein Antrag an die Organisationseinheit Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten einzureichen.
    b. Ist die Nutzung einer bundeseigenen Infrastruktur nicht möglich, kann der Kursorganisator Infrastruktur zu marktüblichen Preisen anmieten. Bei der Kursabrechnung ist eine Quittung beizulegen.
5.2 Folgende Kosten können von der Kursleitung gegen Quittung geltend gemacht werden:
    a. Kosten für Büromaterialbedarf (z.B. Stempel, Schreib- und Druckmaterialbedarf) zur ausschliesslichen Verwendung im Kurs;
    b. Bank- oder Postkontoführungsgebühren;
    c. Versandkosten.
5.3 Alle übrigen Kosten müssen bis sechs Wochen vor dem Kurs bei der Gruppe Verteidigung schriftlich beantragt werden.

[^1]: SR  **512.31**
[^2]: SR  **510.301**
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  827).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  827).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  827).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  827).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  827).
[^8]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^9]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^10]: SR  **512.313**