531.215.25

# Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

(Düngerpflichtlagerverordnung)

vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1](LVG),

verordnet:

##### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--1}
Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Dünger der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

##### **Art. 2** Lagerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--2}
1. Wer im Anhang aufgeführten Dünger einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
2. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
3. Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr:
a. weniger als 100 kg an Waren nach dem Anhang einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; oder
b. weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt und sich verpflichtet, der Genossenschaft Agricura (Agricura) die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
4. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn sie sich verpflichten, der Agricura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.

##### **Art. 3** Meldepflichten {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--3}
1. Lagerpflichtige, die Dünger nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen die Agricura unverzüglich darüber informieren.
2. Sie müssen der Agricura periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
3. Die Agricura informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach Absatz 2.

##### **Art. 4** Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--4}
1. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
2. Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3. Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

##### **Art. 5** Zusammenarbeit der Behörden {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--5}
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[^2]und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Dünger nach dem Anhang.

##### **Art. 6** Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--6}
1. Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Agricura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
2. Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Agricura bei.

##### **Art. 7** Regelung strittiger Fälle {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--7}
Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldungen der Agricura, durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.

##### **Art. 8** Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--8}
1. Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2. Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

##### **Art. 9** Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--9}
Die Düngerpflichtlagerverordnung vom 4. April 2007[^3]wird aufgehoben.

##### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--10}
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

(Art. 1 und 2 Abs. 3 Bst. b)
### Dünger {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--annex-1}
#### **1** Düngerarten, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--annex-1/lvl_1}
| Zolltarifnummer^[^4]^ | Warenbezeichnung |
| --- | --- |
| ex 2814.1000/2000 | Ammoniak verflüssigt oder in Lösung zu Düngzwecken |
| ex 2827.1000 | Ammoniumchlorid zu Düngzwecken |
| ex 2834.2100 | Kaliumnitrat zu Düngzwecken |
| ex 2834.2900 | Magnesiumnitrat und Calciumnitrat zu Düngzwecken |
| 3102.1000/9000 | Stickstoffdüngemittel |
| ex 3105.2000/5900, 9000 | Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte |

#### **2** Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--531.215.25--annex-1/lvl_2}
| Warenbezeichnung | Menge |
| --- | --- |
| Düngerarten nach Ziffer 1, welche die folgende Menge Reinstickstoff (Rein-N) enthalten | 30 Tonnen |

[^1]: SR  **531**
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR  **170.512.1**  ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS  **2021**  589).
[^3]: [AS  **2007**  2257]
[^4]: SR  **632.10**  Anhang