631.01

# Zollverordnung

(ZV)

vom 1. November 2006 (Stand am 1. Oktober 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 2005[^1](ZG)<br />und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^2](BPG),[^3]

verordnet:

## **1. Titel:** Grundlagen des Zollwesens {#tit_1}
### **1. Kapitel:** Allgemeine Bestimmungen {#tit_1/chap_1}
##### **Art. 1** Zollausschlussgebiet {#tit_1/chap_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--1}
(Art. 3 Abs. 3 ZG)
1. Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.
2. Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.

##### **Art. 2** Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet {#tit_1/chap_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--2}
(Art. 3 Abs. 3 ZG)
1. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:[^4]
a. den Warenverkehr überwachen (Art. 23 ZG);
b. sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen (Art. 96 ZG);
c. die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vollziehen und Widerhandlungen gegen solche Erlasse verfolgen, soweit es dafür zuständig ist;
d. Zollwiderhandlungen verfolgen.
2. Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.

##### **Art. 3** Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze {#tit_1/chap_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--3}
(Art. 4 Abs. 2 ZG)
1. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG[^5]ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2. Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3. Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

##### **Art. 4** Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte {#tit_1/chap_1/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--4}
(Art. 5 Abs. 2 ZG)
Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind:
a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender;
b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger;
c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers;
d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers;
e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter;
f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.

### **2. Kapitel:** Zollpflicht {#tit_1/chap_2}
#### **1. Abschnitt:** Zollfreie Waren {#tit_1/chap_2/sec_1}
##### **Art. 5** Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten {#tit_1/chap_2/sec_1/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--5}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.

##### **Art. 6** Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder {#tit_1/chap_2/sec_1/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--6}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.
2. Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^6], die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 23. August 1989[^7]über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;
b. der Verordnung vom 13. November 1985[^8]über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.[^9]

##### **Art. 7** Särge, Urnen und Trauerschmuck {#tit_1/chap_2/sec_1/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--7}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
Zollfrei sind:
a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
b. Trauerschmuck;
c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.

##### **Art. 8** Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben {#tit_1/chap_2/sec_1/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--8}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Zollfrei sind:
a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2. Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.

##### **Art. 9** Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--9}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie:
a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
2. Zollpflichtig sind:
a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
c. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.

##### **Art. 10** Speisewagenvorräte {#tit_1/chap_2/sec_1/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--10}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie:
a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
c. im Zug selbst konsumiert werden.

##### **Art. 11** Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--11}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:
a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
b. sie nicht an Land gebracht werden; und
c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2. Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.
3. Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.
4. Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.

##### **Art. 12** Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--12}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.
2. Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

##### **Art. 13** Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine {#tit_1/chap_2/sec_1/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--13}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG)
Zollfrei sind:
a. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
b. Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
c. im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
d. Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.

##### **Art. 14** Übersiedlungsgut {#tit_1/chap_2/sec_1/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--14}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1. Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.
2. Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
3. Als Übersiedlungsgut gelten:
a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;
b.[^10] Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate[^11]in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke:
        1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und
        2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.
4. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt.
5. Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

##### **Art. 15** Ausstattungsgut {#tit_1/chap_2/sec_1/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--15}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1. Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.
2. Als Ausstattungsgut gelten:
a. gebrauchter und neu erworbener Hausrat;
b. persönliche Gegenstände;
c. Beförderungsmittel;
d. Hochzeitsgeschenke;
e. Tiere;
f. Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.
3. Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.
4. Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
5. Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.
6. Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004[^12]oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften.[^13]

##### **Art. 16** Erbschaftsgut {#tit_1/chap_2/sec_1/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--16}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG)
1. Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn:
a. es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und
b. die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.
2. Als Erbschaftsgut gelten:
a. Hausrat ohne Warenvorräte;
b. persönliche Gegenstände;
c. Gegenstände zur persönlichen Berufs- und Gewerbeausübung;
d. Beförderungsmittel;
e. Tiere.
3. Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.
4. Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet.
5. Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.

##### **Art. 17** Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren {#tit_1/chap_2/sec_1/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--17}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG)
1. Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977[^14]gespendet werden, sind zollfrei.
2. Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.
3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^15]

##### **Art. 18** Motorfahrzeuge für invalide Personen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--18}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG)
1. Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die:
a. von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder
b. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42^bis^des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959[^16]über die Invalidenversicherung erhalten.
2. Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.
3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

##### **Art. 19** Gegenstände für Unterricht und Forschung {#tit_1/chap_2/sec_1/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--19}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG)
1. Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich:
a. in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und
b. von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.
2. Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.
3. Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien.
4. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^17]
5. Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

##### **Art. 20** Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--20}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG)
1. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.
2. Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden:
a. in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
b. in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
c. in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^18]
4. Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

##### **Art. 21** Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--21}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^19]
3. Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.

##### **Art. 22** Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen {#tit_1/chap_2/sec_1/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--22}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG)
1. Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.
2. Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung:
a. an einer Schule;
b. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
c. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.
3. Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.[^20]

##### **Art. 23** Waren des Grenzzonenverkehrs {#tit_1/chap_2/sec_1/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--23}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1. Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone):
a. rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
b. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2. Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone:
a. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
b. Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3. Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf.
4. Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische.
5. Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.
6. Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die:
a. das Grundstück bewirtschaften;
b. Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
c. die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.

##### **Art. 24** Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone {#tit_1/chap_2/sec_1/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--24}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1. Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.
2. Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:
a. bei Trauben in Mengen von:
        1. über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel,
        2. über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel,
        3. über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel;
b. bei Neuwein in Mengen von:
        1. über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel,
        2. über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte,
        3. über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.
3. Zollpflichtig ist Trester.

##### **Art. 25** Waren des Marktverkehrs {#tit_1/chap_2/sec_1/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--25}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
1. Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie:
a. aus der ausländischen Grenzzone stammen;
b. über die vom BAZG bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und
c. innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.
2. Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.
3. Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.
4. Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.

##### **Art. 26** Fische aus Grenzgewässern {#tit_1/chap_2/sec_1/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--26}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG)
In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn:
a. sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und
b. die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.

##### **Art. 27** Warenmuster und Warenproben {#tit_1/chap_2/sec_1/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--27}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG)
1. Zollfrei sind:
a. unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
b. Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:
        1. verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,
        2. nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,
        3. Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.
2. Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

##### **Art. 28** Inländisches Verpackungsmaterial {#tit_1/chap_2/sec_1/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--28}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG)
Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.

##### **Art. 29** Kriegsmaterial des Bundes {#tit_1/chap_2/sec_1/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--29}
(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG)
1. Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.
2. Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.[^21]

#### **2. Abschnitt:** Vorübergehende Verwendung von Waren {#tit_1/chap_2/sec_2}
##### **Art. 30** Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet {#tit_1/chap_2/sec_2/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--30}
(Art. 9 ZG)[^22]
1. Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a. sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b. ihre Identität gesichert werden kann;
c. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d. sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2. Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3. Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5. Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

##### **Art. 31** Vorübergehende Verwendung im Zollausland {#tit_1/chap_2/sec_2/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--31}
(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1. Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn:
a. ihre Identität gesichert werden kann;
b. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
c. sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2. Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.

##### **Art. 32** Nichterfüllung von Voraussetzungen {#tit_1/chap_2/sec_2/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--32}
(Art. 9 Abs. 2 ZG)
Das BAZG kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

##### **Art. 33** Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung {#tit_1/chap_2/sec_2/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--33}
(Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG)
Das BAZG kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen:
a. für Waren zur Lagerung;
b. für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten; oder
c. wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigt werden.

##### **Art. 34** Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln {#tit_1/chap_2/sec_2/art_34 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--34}
(Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG)
1. Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.
2. Das BAZG kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:
a. die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und
b. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.
3. Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.
4. Das BAZG kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:
a. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder
b. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.
5. Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn:
a. der Transport grenzüberschreitend ist; und
b. sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

##### **Art. 35** Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln {#tit_1/chap_2/sec_2/art_35 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--35}
(Art. 9 Abs. 2 ZG)
1. Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.
2. Es kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn:
a. diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;
b. diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;
c. diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder
d. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.

##### **Art. 36** Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch {#tit_1/chap_2/sec_2/art_36 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--36}
(Art. 9 Abs. 2 ZG)
1. Das BAZG bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.
2. Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.
3. Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.
4. Das BAZG kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn:
a. diese innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden; oder
b. diese für mehr als acht Tage an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für den Gebrauch im grenzüberschreitenden Verkehr vermietet werden.

##### **Art. 37** Behälter {#tit_1/chap_2/sec_2/art_37 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--37}
(Art. 9 Abs. 3 ZG)
Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 1972[^23]über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

#### **3. Abschnitt:** Ausländische Rückwaren {#tit_1/chap_2/sec_3}
##### **Art. 38** Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben {#tit_1/chap_2/sec_3/art_38 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--38}
(Art. 11 ZG)
1. Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.
2. Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

##### **Art. 39** Vernichtung im Zollgebiet {#tit_1/chap_2/sec_3/art_39 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--39}
(Art. 11 Abs. 4 ZG)
Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

#### **4. Abschnitt:** Aktiver Veredelungsverkehr {#tit_1/chap_2/sec_4}
##### **Art. 40** Begriffe {#tit_1/chap_2/sec_4/art_40 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--40}
(Art. 12 und 59 ZG)
Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als:
a. *Veredelungserzeugnis:* Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist;
b. *Bearbeitung:* Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;
c. *Verarbeitung:* Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;
d. *Ausbesserung:* Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht;
e. *überwachende Stelle:* Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.

##### **Art. 41** Äquivalenzverkehr {#tit_1/chap_2/sec_4/art_41 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--41}
(Art. 12 Abs. 2 ZG)
1. Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2. Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3. Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.

##### **Art. 42** Nämlichkeitsverkehr {#tit_1/chap_2/sec_4/art_42 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--42}
(Art. 12 Abs. 1 ZG)
1. Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.
2. Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3. Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4. Im Nämlichkeitsverkehr legt das BAZG in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Es kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.

##### **Art. 43** Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe {#tit_1/chap_2/sec_4/art_43 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--43}
(Art. 12 Abs. 3 ZG)
1. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^24].
2. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^25]landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.

##### **Art. 44** Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks {#tit_1/chap_2/sec_4/art_44 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--44}
(Art. 12 Abs. 4 ZG)
1. Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt das BAZG:
a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind;
b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind.
2. Das BAZG kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.
3. Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt das BAZG Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.
4. Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

#### **5. Abschnitt:** Passiver Veredelungsverkehr {#tit_1/chap_2/sec_5}
##### **Art. 45** Begriffe {#tit_1/chap_2/sec_5/art_45 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--45}
(Art. 13 und 60 ZG)
Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.

##### **Art. 46** Äquivalenzverkehr {#tit_1/chap_2/sec_5/art_46 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--46}
(Art. 13 Abs. 2 ZG)
1. Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2. Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3. Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.

##### **Art. 47** Nämlichkeitsverkehr {#tit_1/chap_2/sec_5/art_47 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--47}
(Art. 13 Abs. 1 ZG)
1. Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2. Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3. Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4. Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.

##### **Art. 48** Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse {#tit_1/chap_2/sec_5/art_48 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--48}
(Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG)
Das BAZG gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

##### **Art. 49** Veranlagung des Veredelungsmehrwerts {#tit_1/chap_2/sec_5/art_49 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--49}
(Art. 13 Abs. 3 ZG)
1. Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2. Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3. Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4. Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

#### **6. Abschnitt:** Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck {#tit_1/chap_2/sec_6}
##### **Art. 50** Wirtschaftliche Notwendigkeit {#tit_1/chap_2/sec_6/art_50 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--50}
(Art. 14 Abs. 2 ZG)
Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn:
a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und
b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.

##### **Art. 51** Verwendungsverpflichtung {#tit_1/chap_2/sec_6/art_51 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--51}
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1. Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.
2. Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.[^26]

##### **Art. 52** Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_6/art_52 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--52}
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung:
a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und
b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.
2. Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.

##### **Art. 53** Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren {#tit_1/chap_2/sec_6/art_53 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--53}
(Art. 14 Abs. 1 ZG)
1. Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:
a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder
b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.
2. Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.

##### **Art. 54** Kontroll- und Sicherungsmassnahmen {#tit_1/chap_2/sec_6/art_54 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--54}
(Art. 14 ZG)
Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

#### **7. Abschnitt:** Landwirtschaftliche Erzeugnisse {#tit_1/chap_2/sec_7}
##### **Art. 55** Pflicht zur neuen Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_7/art_55 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--55}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1998[^27]über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.

##### **Art. 56** Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz {#tit_1/chap_2/sec_7/art_56 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--56}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1. Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7*a* VEAGOG[^28]an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.
2. Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.

##### **Art. 57** Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_7/art_57 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--57}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1. Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lagerorte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG[^29]auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.
2. …[^30]

##### **Art. 58** Liste der an Dritte gelieferten Waren {#tit_1/chap_2/sec_7/art_58 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--58}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss dem BAZG auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG[^31]eingeführt hat.
2. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
a. Warenbezeichnung;
b. Zolltarifnummer;
c. Eigenmasse;
d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.

##### **Art. 59** Frist für die Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_7/art_59 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--59}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG[^32]muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.

##### **Art. 60** Annahme der Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_7/art_60 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--60}
(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG)
Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.

##### **Art. 61** Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung {#tit_1/chap_2/sec_7/art_61 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--61}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.

##### **Art. 62** Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft {#tit_1/chap_2/sec_7/art_62 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--62}
(Art. 15 Abs. 2 ZG)
1. Das BAZG kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.
2. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.
3. Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle dem BAZG zum Vollzug.

#### **8. Abschnitt:** Reiseverkehr {#tit_1/chap_2/sec_8}
##### **Art. 63** Persönliche Gebrauchsgegenstände {#tit_1/chap_2/sec_8/art_63 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--63}
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1. Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:
a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder
b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.
2. Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.
3. Das BAZG kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.

##### **Art. 64** Reiseproviant {#tit_1/chap_2/sec_8/art_64 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--64}
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

##### **Art. 65** Freimengen {#tit_1/chap_2/sec_8/art_65 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--65}
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1. Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.
2. Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei:

| a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild: | 1 kg |
| --- | --- |
| b. Butter und Rahm: | 1 l/kg |
| c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: | 5 l/kg |
| d. alkoholische Getränke: | |
| 1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol. | 5 l, und |
| 2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol. | 1 l |
| e.[^33] Tabakfabrikate: | |
| 1. Zigaretten/Zigarren/Tabakfabrikate zum Erhitzen | 250 Stück, oder |
| 2. andere Tabakfabrikate | 250 Gramm, oder |
| 3. nikotinhaltige Erzeugnisse zur Verwendung in elektronischen Zigaretten | 250 Milliliter, oder |
| 4. nikotinhaltige Kartuschen | 250 Stück, oder |
| 5. elektronische Einwegzigaretten | 25 Stück, oder |
| 6. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse | |
| f. Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der <br>Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996[^34]<br>im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden | 25 l |

##### **Art. 66** Gewährung der Freimengen {#tit_1/chap_2/sec_8/art_66 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--66}
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1. Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.
2. Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a–e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.
3. Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.
4. Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.

##### **Art. 67** {#tit_1/chap_2/sec_8/art_67 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--67}

##### **Art. 68** Pauschalansätze {#tit_1/chap_2/sec_8/art_68 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--68}
(Art. 16 Abs. 1 ZG)
1. Sind bei Waren nach den Artikeln 63–65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.[^35]
2. Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.
3. Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

#### **9. Abschnitt:** Zollfreiläden und Bordbuffetdienste {#tit_1/chap_2/sec_9}
##### **Art. 69** Zollfreiläden im Flugverkehr {#tit_1/chap_2/sec_9/art_69 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--69}
(Art. 17 Abs. 1 und 1^bis^ZG)[^36]
1. In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:[^37]
a. Spirituosen;
b. Schaumwein;
c. Körperpflege- und Schönheitsmittel;
d. Tabakfabrikate.
2. Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

##### **Art. 70** Vorräte für Bordbuffetdienste {#tit_1/chap_2/sec_9/art_70 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--70}
(Art. 17 Abs. 2 ZG)
1. Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten:
a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte);
b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren).
2. Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.
3. Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

### **3. Kapitel:** Zollerhebungsgrundlagen {#tit_1/chap_3}
##### **Art. 71** Zolltarifarische Einreihung {#tit_1/chap_3/art_71 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--71}
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
1. Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986[^38](ZTG).
2. Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die vom BAZG veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.

##### **Art. 72** Präferenzieller Ursprung {#tit_1/chap_3/art_72 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--72}
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind:
a.[^39] die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008[^40]und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995[^41]aufgeführten internationalen Abkommen;
b.[^42] die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011[^43].

##### **Art. 73** Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte {#tit_1/chap_3/art_73 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--73}
(Art. 20 Abs. 1 ZG)
1. Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse der anfragenden Person;
b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und
c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
2. Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a. Bestimmungsland oder -gebiet;
b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware;
c. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.
3. Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.
4. Das BAZG fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann das BAZG auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.
4bis. Das BAZG erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.[^44]
5. Es kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

##### **Art. 74** Widerruf der Verbindlichkeit {#tit_1/chap_3/art_74 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--74}
(Art. 20 Abs. 5 ZG)
1. Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die vom BAZG vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

## **2. Titel:** Zollveranlagungsverfahren {#tit_2}
### **1. Kapitel:** Überwachung des Warenverkehrs {#tit_2/chap_1}
##### **Art. 75** Zuführungspflichtige Personen {#tit_2/chap_1/art_75 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--75}
(Art. 21 ZG)
Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich:
a. die Warenführerin oder der Warenführer;
b. die mit der Zuführung beauftragte Person;
c. die Importeurin oder der Importeur;
d. die Empfängerin oder der Empfänger;
e. die Versenderin oder der Versender;
f. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.

##### **Art. 76** Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen {#tit_2/chap_1/art_76 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--76}
(Art. 22 Abs. 3 ZG)
Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.

##### **Art. 77** Behandlung von Waren im Gewahrsam des BAZG {#tit_2/chap_1/art_77 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--77}
(Art. 24 Abs. 3 ZG)
1. Waren, die im Gewahrsam des BAZG stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.
2. Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig:
a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;
b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.

##### **Art. 78** Dauer des Gewahrsams des BAZG {#tit_2/chap_1/art_78 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--78}
(Art. 24 Abs. 3 ZG)
Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.

##### **Art. 79** Angaben in der Zollanmeldung {#tit_2/chap_1/art_79 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--79}
(Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d.[^45] die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2. Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.

##### **Art. 80** Begleitdokumente {#tit_2/chap_1/art_80 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--80}
(Art. 25 Abs. 1 ZG)
1. Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2. Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

##### **Art. 80a** Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises {#tit_2/chap_1/art_80 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--80_a}
1. Für Ursprungserzeugnisse gewährt das BAZG die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008[^46]oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995[^47]ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:
a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt;
b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt;
c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist;
d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und
e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.
2. Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007[^48]richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 2011[^49].

##### **Art. 81** Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung {#tit_2/chap_1/art_81 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--81}
(Art. 25 Abs. 4 ZG)
Die anmeldepflichtige Person hat das Recht:
a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen;
b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind;
c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.

##### **Art. 82** Vernichtung oder Zerstörung von Waren {#tit_2/chap_1/art_82 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--82}
(Art. 27 Bst. d ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.
2. Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.
3. Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a–c ZG erhalten.

##### **Art. 83** Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse {#tit_2/chap_1/art_83 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--83}
(Art. 27 Bst. e ZG)
1. Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung des BAZG zulässig.
2. Die Waren werden vom BAZG verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.
3. Anstelle des Freihandverkaufs kann das BAZG die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

### **2. Kapitel:** Veranlagung {#tit_2/chap_2}
##### **Art. 84** Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung {#tit_2/chap_2/art_84 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--84}
(Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG)
Die summarische Prüfung umfasst:
a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem des BAZG;
b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.

##### **Art. 85** Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung {#tit_2/chap_2/art_85 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--85}
(Art. 34 ZG)
Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.

##### **Art. 86** Gegenstand der Berichtigung {#tit_2/chap_2/art_86 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--86}
(Art. 34 ZG)
Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.

##### **Art. 87** Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams {#tit_2/chap_2/art_87 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--87}
(Art. 34 Abs. 2 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben.
2. Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie:
a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und
b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.

##### **Art. 88** Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums {#tit_2/chap_2/art_88 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--88}
(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG)
Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn:
a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder
b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.

##### **Art. 89** Änderung der Veranlagung {#tit_2/chap_2/art_89 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--89}
(Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG)
Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung:
a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren;
b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.

##### **Art. 90** Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren {#tit_2/chap_2/art_90 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--90}
(Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG)
Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.

##### **Art. 91** Mitwirkung bei der Beschau {#tit_2/chap_2/art_91 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--91}
(Art. 36 Abs. 4 ZG)
Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr:
a. abladen;
b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen;
c. öffnen;
d. auspacken;
e. abwiegen;
f. wieder einpacken;
g. versandbereit machen; und
h. wegschaffen.

##### **Art. 92** Veranlagungsverfügung {#tit_2/chap_2/art_92 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--92}
(Art. 38 ZG)
Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.

##### **Art. 93** Provisorische Veranlagung {#tit_2/chap_2/art_93 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--93}
(Art. 39 Abs. 1 ZG)
1. Das BAZG kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen:
a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
c. Verfahren der aktiven Veredelung;
d. Verfahren der passiven Veredelung;
e. Ausfuhrverfahren.
2. Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn:
a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen;
b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;
c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG[^50]unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;
d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat;
e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.
3. Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:
a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;
b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam des BAZG steht.

##### **Art. 94** Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente {#tit_2/chap_2/art_94 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--94}
(Art. 41 ZG)
Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden:
a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente;
b. Veranlagungsverfügungen;
c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse;
d. Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;
e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung;
f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.

##### **Art. 95** Aufbewahrungspflichtige Personen {#tit_2/chap_2/art_95 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--95}
(Art. 41 ZG)
Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren:
a. anmeldepflichtige Personen;
b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner;
c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr;
d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;
e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern;
f. Einlagererinnen oder Einlagerer;
g. rückerstattungsberechtigte Personen.

##### **Art. 96** Aufbewahrungsdauer {#tit_2/chap_2/art_96 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--96}
(Art. 41 ZG)
Es müssen aufbewahrt werden:
a. im elektronischen Verkehr an das BAZG übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;
b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres;
c.[^51] Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren;
d.[^52] Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.

##### **Art. 97** Aufbewahrungsform {#tit_2/chap_2/art_97 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--97}
(Art. 41 ZG)
1. Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
2. Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.
3. Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.
4. Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

##### **Art. 98** Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen {#tit_2/chap_2/art_98 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--98}
(Art. 41 ZG)
1. Die aufbewahrungspflichtige Person muss:
a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;
b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;
c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.
2. Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
3. Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002[^53]gelten sinngemäss.

##### **Art. 99** Korrektur von Veranlagungsverfügungen {#tit_2/chap_2/art_99 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--99}
(Art. 41 ZG)
Führt das BAZG während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann es die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn:
a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und
b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

### **3. Kapitel:** Besondere Verfahrensbestimmungen {#tit_2/chap_3}
#### **1. Abschnitt:** Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang) {#tit_2/chap_3/sec_1}
##### **Art. 100** Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender {#tit_2/chap_3/sec_1/art_100 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--100}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

##### **Art. 101** Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger {#tit_2/chap_3/sec_1/art_101 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--101}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die vom BAZGermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.

##### **Art. 102** Zugelassene Orte {#tit_2/chap_3/sec_1/art_102 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--102}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Zugelassene Orte sind die durch das BAZG bezeichneten Orte:
a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die zu empfangenden Waren zuführen darf;
b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender die zu versendenden Waren abtransportieren darf.

##### **Art. 103** Bewilligung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_103 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--103}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Das BAZG kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.
b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.
c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.
d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.
2. In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Das BAZG kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.
3. Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.
4. Das BAZG verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.[^54]
5. Es entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.[^55]
6. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.[^56]

##### **Art. 104** Entzug der Bewilligung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_104 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--104}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

##### **Art. 105** Form der Zollanmeldung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_105 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--105}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

##### **Art. 105a** Vereinfachte Zollanmeldung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_105 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--105_a}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:
a. die von einer einzelnen Person versendet werden;
b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken:
        1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder
        2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden;
c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen;
d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen;
e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und
f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind.
2. Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.
3. Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:
a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und
b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.
4. Das BAZG kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

##### **Art. 105b** Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_105 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--105_b}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das BAZG verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung:
a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und
b. dem BAZG einen entsprechenden Antrag stellt.

##### **Art. 105c** Verzicht auf Veranlagungsverfügung {#tit_2/chap_3/sec_1/art_105 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--105_c}
(Art. 38 und 42 ZG)
Das BAZG kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105*a* Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.

##### **Art. 106** Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten {#tit_2/chap_3/sec_1/art_106 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--106}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

#### **2. Abschnitt:** Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand {#tit_2/chap_3/sec_2}
##### **Art. 107** Anwendungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_2/art_107 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--107}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf:
a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist;
b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.

##### **Art. 108** Intervention bei angemeldeten Waren {#tit_2/chap_3/sec_2/art_108 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--108}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2. Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.
3. Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4. Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

#### **3. Abschnitt:** Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang {#tit_2/chap_3/sec_3}
##### **Art. 109** Anwendungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_3/art_109 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--109}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.

##### **Art. 110** Intervention bei summarisch angemeldeten Waren {#tit_2/chap_3/sec_3/art_110 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--110}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2. Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
3. Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

##### **Art. 111** Prüfung der Waren {#tit_2/chap_3/sec_3/art_111 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--111}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.
2. Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.

##### **Art. 112** Intervention bei angemeldeten Waren {#tit_2/chap_3/sec_3/art_112 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)
1. Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.
2. Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.
3. Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.
4. Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

#### **3a. Abschnitt:** Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte {#tit_2/chap_3/sec_3_a}
##### **Art. 112a** Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_a omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112a}
(Art. 42*a* ZG)
1. Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird vom BAZG erteilt.
2. Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.
3. Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.

##### **Art. 112b** Formelle Voraussetzungen {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_b omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112b}
(Art. 42*a* ZG)
1. Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:
a. eingetragen sind:
        1. im schweizerischen Handelsregister, oder
        2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und
b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.
2. Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112*s* Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.

##### **Art. 112c** Materielle Voraussetzungen {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_c omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112c}
(Art. 42*a* ZG)
Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112*d* –112*g* erfüllen.

##### **Art. 112d** Einhaltung der Zollvorschriften {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_d omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112d}
(Art. 42*a* ZG)
Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug dem BAZG obliegt, begangen haben:
a. die antragstellende Person;
b. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben;
c. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und
d. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unternehmen in Zollangelegenheiten vertritt.

##### **Art. 112e** Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_e omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112e}
(Art. 42*a* ZG)
Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person:
a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts[^57]oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002[^58]führt;
b. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrollen erleichtert;
c. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält;
d. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ordnungsgemässe Geschäfte zu erkennen;
e. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen verfügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden;
f. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unternehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt;
g. sicherstellt, dass das BAZG informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicherheit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist;
h. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.

##### **Art. 112f** Zahlungsfähigkeit {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_f omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112f}
(Art. 42*a* ZG)[^59]
Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person:
a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen;
a^bis^.[^60] während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;
b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^61]über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden sind.

##### **Art. 112g** Geeignete Sicherheitsstandards {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_g omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112g}
(Art. 42*a* ZG)
Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Keine der Personen nach Artikel 112*d* hat während drei Jahren vor der Antragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen.
b. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten.
c. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlichkeiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen relevanten Orten verhindern.
d. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen.
e. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Lieferkette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren.
f. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen.
g. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienstleistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen.
h. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Sicherheitsfragen geschult werden.

##### **Art. 112h** Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_h omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112h}
(Art. 42*a* ZG)[^62]
1. Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.
2. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

##### **Art. 112i** Verfahren {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_i omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112i}
(Art. 42*a* ZG)[^63]
1. Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular beim BAZG eingereicht werden.
2. Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen des BAZG;
b. weitere Unterlagen, welche das BAZG für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
3. Das BAZG veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.

##### **Art. 112j** Formelle Prüfung des Antrags {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_j omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112j}
(Art. 42*a* ZG)[^64]
1. Das BAZG prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob:
a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112*b* erfüllt sind; und
b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112*i* eingereicht wurden.[^65]
2. Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet das BAZG ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.
3. Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.

##### **Art. 112k** Materielle Prüfung des Antrags {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_k omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112k}
(Art. 42*a* ZG)[^66]
1. Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112*c* –112*h* . Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.
2. Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.
3. Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
4. Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.
5. Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.
6. Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112*j* über die Verleihung des AEO-Status.[^67]
7. Ist gegen eine Person nach Artikel 112*d* ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112*d* oder 112*g* Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags.[^68]

##### **Art. 112l** Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_l omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112l}
(Art. 42*a* ZG)[^69]
1. Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112*g* kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.[^70]
2. Das BAZG anerkennt folgende Nachweise:[^71]
a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis;
b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis;
c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat;
d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat;
e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat;
f.[^72] ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis.

##### **Art. 112m** Gutheissung des Antrags {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_m omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112m}
(Art. 42*a* ZG)
1. Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.
2. Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

##### **Art. 112n** Ablehnung des Antrags {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_n omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112n}
(Art. 42*a* ZG)[^73]
Lehnt das BAZG den Antrag ab, so teilt es dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.

##### **Art. 112o** Informationspflicht des AEO {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_o omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112o}
(Art. 42*a* ZG)[^74]
1. Der AEO muss das BAZG umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.
2. Er muss dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

##### **Art. 112p** Kontrolle des Geschäftsbetriebs {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_p omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112p}
(Art. 42*a* ZG)[^75]
1. Das BAZG kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.
2. Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

##### **Art. 112q** Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_q omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112q}
(Art. 42*a* ZG)[^76]
1. Das BAZG ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.
2. Es nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn:
a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder
b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt.
3. …[^77]

##### **Art. 112r** Sistierung des AEO-Status {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_r omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112r}
(Art. 42*a* ZG)
1. Das BAZG sistiert den AEO-Status, wenn es feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass:
a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112*b* , 112*e* und 112*g* Buchstaben<br /> b–h nicht mehr erfüllt sind;
b. eine Person nach Artikel 112*d* einer schweren strafrechtlichen Widerhandlung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112*d* oder 112*g* Buchstabe a dringend verdächtigt wird;
c. der AEO:
        1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen,
        2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel 166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder
        3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Gebühren nicht entrichtet hat.
2. Es sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
3. Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.
4. Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.
5. Das BAZG setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.
6. Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt das BAZG die Sistierung auf.

##### **Art. 112s** Widerruf des AEO-Status {#tit_2/chap_3/sec_3_a/art_112_s omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112s}
(Art. 42*a* ZG)
1. Das BAZG widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112*d* :
a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112*d* oder 112*g* Buchstabe a begangen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen hat.
2. Es widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.

#### **3b. Abschnitt:** Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken {#tit_2/chap_3/sec_3_b}
(Art. 2 Abs. 2 ZG)

##### **Art. 112t** {#tit_2/chap_3/sec_3_b/art_112_t omnilex-key=ch-fedlex--631.01--112t}
Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person:
a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;
b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.

#### **4. Abschnitt:** Reiseverkehr {#tit_2/chap_3/sec_4}
##### **Art. 113** Form der Zollanmeldung {#tit_2/chap_3/sec_4/art_113 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--113}
(Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
1. Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung:
a. mündlich; oder
b. durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2. Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

##### **Art. 114** Beschau im Reiseverkehr {#tit_2/chap_3/sec_4/art_114 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--114}
(Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.

##### **Art. 115** Veranlagungsverfügung {#tit_2/chap_3/sec_4/art_115 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--115}
(Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG)
Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

#### **5. Abschnitt:** Periodische Sammelanmeldung {#tit_2/chap_3/sec_5}
…[^78]

##### **Art. 116** Bewilligung {#tit_2/chap_3/sec_5/art_116 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--116}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)^[^79]^
1. Das BAZG kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:
a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und
b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.
1bis. Es entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.[^80]
2. Es bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.
3. Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen:
a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen;
b. für die Zollkontingente bestehen.
4. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

##### **Art. 117** Entzug der Bewilligung {#tit_2/chap_3/sec_5/art_117 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--117}
(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

#### **6. Abschnitt:** Grenzzonenverkehr {#tit_2/chap_3/sec_6}
##### **Art. 118** Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein {#tit_2/chap_3/sec_6/art_118 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--118}
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1. Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen:
a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und
b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.
2. Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.
3. Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.
4. Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der vom BAZG vorgeschriebenen Form anmelden.[^81]

##### **Art. 119** Landwirtschaftliche Produktionsmittel {#tit_2/chap_3/sec_6/art_119 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--119}
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG)
1. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
2. Das EFD regelt den Grenzweidegang.
3. Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

##### **Art. 120** Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke {#tit_2/chap_3/sec_6/art_120 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--120}
(Art. 43 Abs. 4 ZG)
1. Das BAZG kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.
2. Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.

#### **7. Abschnitt:** Eisenbahnverkehr {#tit_2/chap_3/sec_7}
##### **Art. 121** Geltungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_7/art_121 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--121}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.

##### **Art. 122** Unentgeltliche Beförderung {#tit_2/chap_3/sec_7/art_122 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--122}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

##### **Art. 123** Meldepflicht {#tit_2/chap_3/sec_7/art_123 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--123}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Die Infrastrukturbetreiberin muss dem BAZG den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.
2. Sie muss dem BAZG die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden.
3. Das BAZG vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.

##### **Art. 124** Mitwirkungspflicht {#tit_2/chap_3/sec_7/art_124 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--124}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

##### **Art. 125** Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr {#tit_2/chap_3/sec_7/art_125 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--125}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.
2. Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.
3. Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an das BAZG weiterleiten.
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.

##### **Art. 126** Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck {#tit_2/chap_3/sec_7/art_126 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--126}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

#### **8. Abschnitt:** Tram- und Busverkehr {#tit_2/chap_3/sec_8}
##### **Art. 127** Geltungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_8/art_127 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--127}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.

##### **Art. 128** Unentgeltliche Beförderung {#tit_2/chap_3/sec_8/art_128 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--128}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

##### **Art. 129** Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs {#tit_2/chap_3/sec_8/art_129 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--129}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2. Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3. Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

#### **9. Abschnitt:** Schiffsverkehr {#tit_2/chap_3/sec_9}
##### **Art. 130** Geltungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_9/art_130 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--130}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

##### **Art. 131** Unentgeltliche Beförderung {#tit_2/chap_3/sec_9/art_131 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--131}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal des BAZG, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.

##### **Art. 132** Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs {#tit_2/chap_3/sec_9/art_132 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--132}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2. Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.
3. Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
4. Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

##### **Art. 133** Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen {#tit_2/chap_3/sec_9/art_133 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--133}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.
2. Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.
3. Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

##### **Art. 134** Mitwirkungspflicht {#tit_2/chap_3/sec_9/art_134 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--134}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal des BAZG beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.

##### **Art. 135** Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht {#tit_2/chap_3/sec_9/art_135 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--135}
(Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG)
Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

##### **Art. 136** Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt {#tit_2/chap_3/sec_9/art_136 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--136}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.
2. Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
3. Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
a. Zeitpunkt des Grenzübertritts;
b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes;
c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung;
d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container;
e. handelsübliche Warenbezeichnung;
f. vorgesehene Umschlagsorte.

##### **Art. 137** Transitverfahren bei Rheinschifffahrt {#tit_2/chap_3/sec_9/art_137 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--137}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

#### **10. Abschnitt:** Luftverkehr {#tit_2/chap_3/sec_10}
##### **Art. 138** Geltungsbereich {#tit_2/chap_3/sec_10/art_138 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--138}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.

##### **Art. 139** Zollüberwachung und Zollprüfung {#tit_2/chap_3/sec_10/art_139 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--139}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.
2. Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig dem BAZG zur Genehmigung zu unterbreiten.

##### **Art. 140** Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters {#tit_2/chap_3/sec_10/art_140 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--140}
(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)
1. Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;
b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
2. Das BAZG legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

##### **Art. 141** Mitwirkungspflicht {#tit_2/chap_3/sec_10/art_141 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--141}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal des BAZG in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.

##### **Art. 142** Landung und Abflug {#tit_2/chap_3/sec_10/art_142 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--142}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Das BAZG kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Es legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.[^82]
2. Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
3. Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.
4. Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.

##### **Art. 143** Gestellen und Anmelden {#tit_2/chap_3/sec_10/art_143 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--143}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1. Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:
a. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder
b. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.
2. In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.[^83]

##### **Art. 144** Transitverfahren {#tit_2/chap_3/sec_10/art_144 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--144}
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 1987[^84]über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.

##### **Art. 145–150** {#tit_2/chap_3/sec_10/art_145_150 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--145–150}

#### **11. Abschnitt** : Passagier- und Warenlisten {#tit_2/chap_3/sec_11}
(Art. 44 Abs. 2 ZG)

##### **Art. 151** {#tit_2/chap_3/sec_11/art_151 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--151}
1. Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen dem BAZG zur Verfügung stellen:
a.[^85] die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;
b. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.
2. Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere;
b. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
c. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.
3. Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.
4. Das BAZG vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

### **4. Kapitel:** Zollverfahren {#tit_2/chap_4}
#### **1. Abschnitt:** Transitverfahren {#tit_2/chap_4/sec_1}
##### **Art. 152** Internationaler Transit {#tit_2/chap_4/sec_1/art_152 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--152}
(Art. 49 ZG)
Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.

##### **Art. 153** Identitätssicherung {#tit_2/chap_4/sec_1/art_153 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--153}
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1. Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet.
2. Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3. Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.

##### **Art. 154** Transitfristen {#tit_2/chap_4/sec_1/art_154 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--154}
(Art. 49 Abs. 2 ZG)
1. Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.
2. Aus wichtigen Gründen kann das BAZG die Gültigkeitsfrist verlängern.

##### **Art. 155** Abschluss des Transitverfahrens {#tit_2/chap_4/sec_1/art_155 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--155}
(Art. 49 Abs. 3 ZG)
1. Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2. Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bisdie mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

#### **2. Abschnitt:** Zolllagerverfahren {#tit_2/chap_4/sec_2}
##### **Art. 156** Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer {#tit_2/chap_4/sec_2/art_156 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--156}
(Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG)
Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

##### **Art. 157** Ausfuhrfristen {#tit_2/chap_4/sec_2/art_157 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--157}
(Art. 53 Abs. 3 ZG)
1. Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2. Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b. Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3. Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4. Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5. Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6. Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

##### **Art. 158** Bewilligung für offene Zolllager {#tit_2/chap_4/sec_2/art_158 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--158}
(Art. 54 Abs. 2 ZG)
Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

##### **Art. 159** Entzug der Bewilligung {#tit_2/chap_4/sec_2/art_159 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--159}
(Art. 54 ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
b. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

##### **Art. 160** Zulässige Bearbeitungen {#tit_2/chap_4/sec_2/art_160 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--160}
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1. Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
2. Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.

##### **Art. 161** Unzulässige Bearbeitungen {#tit_2/chap_4/sec_2/art_161 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--161}
(Art. 56 Abs. 2 ZG)
1. Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
2. Das BAZG kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

#### **3. Abschnitt:** Verfahren der vorübergehenden Verwendung {#tit_2/chap_4/sec_3}
##### **Art. 162** Verfahrensbestimmungen {#tit_2/chap_4/sec_3/art_162 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--162}
(Art. 58 Abs. 1 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2. Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3. Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4. Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5. Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.

##### **Art. 163** Identitätssicherung {#tit_2/chap_4/sec_3/art_163 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--163}
(Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG)
1. Das BAZG entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.
2. Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.

##### **Art. 164** Bewilligung für Beförderungsmittel {#tit_2/chap_4/sec_3/art_164 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--164}
(Art. 58 Abs. 1 ZG)
1. Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr beim BAZG beantragt werden.
2. Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden.
3. Das BAZG kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.

#### **4. Abschnitt:** Verfahren der aktiven Veredelung {#tit_2/chap_4/sec_4}
##### **Art. 165** Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr {#tit_2/chap_4/sec_4/art_165 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--165}
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1. Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben;
b. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und
c. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2. Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.
3. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.[^86]
4. Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

##### **Art. 165a** Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen {#tit_2/chap_4/sec_4/art_165 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--165_a}
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
1. Erhält die Oberzolldirektion ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die aktive Veredelung von Milchgrundstoffen und Getreidegrundstoffen nach Anhang 6 zu Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG[^87], so verzichtet sie auf eine Unterbreitung des Gesuchs zur Stellungnahme. Sie informiert gleichzeitig:
a. die betroffenen Organisationen schriftlich über den Inhalt des Gesuchs und über Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Informierung der betroffenen Organisationen.
2. Die Oberzolldirektion entscheidet über das Gesuch, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Informierung der betroffenen Organisationen schriftlich zurückzieht.

##### **Art. 166** Inhalt der Bewilligung {#tit_2/chap_4/sec_4/art_166 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--166}
(Art. 59 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung;
b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c. zuständige überwachende Stelle;
d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird;
e. Beschreibung der Veredelung;
f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte;
h. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

##### **Art. 167** Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung {#tit_2/chap_4/sec_4/art_167 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--167}
(Art. 59 Abs. 3 ZG)
1. Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.
2. Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.

##### **Art. 168** Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung {#tit_2/chap_4/sec_4/art_168 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--168}
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1. Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und
c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3. Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

##### **Art. 169** Abfälle und Nebenprodukte {#tit_2/chap_4/sec_4/art_169 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--169}
(Art. 59 Abs. 4 ZG)
1. Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
2. Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Das BAZG kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

##### **Art. 170** Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe {#tit_2/chap_4/sec_4/art_170 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--170}
(Art. 59 ZG)
1. Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165–168 nicht anwendbar.
2. Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.
3. Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

#### **5. Abschnitt:** Verfahren der passiven Veredelung {#tit_2/chap_4/sec_5}
##### **Art. 171** Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr {#tit_2/chap_4/sec_5/art_171 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--171}
(Art. 60 Abs. 2 ZG)
1. Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2. Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.[^88]

##### **Art. 172** Inhalt der Bewilligung {#tit_2/chap_4/sec_5/art_172 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--172}
(Art. 60 Abs. 2 ZG)
Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben:
a. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c. zuständige überwachende Stelle;
d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e. Beschreibung der Veredelung;
f. Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.

##### **Art. 173** Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung {#tit_2/chap_4/sec_5/art_173 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--173}
(Art. 60 Abs. 4 ZG)
1. Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3. Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

#### **6. Abschnitt:** Ausfuhrverfahren {#tit_2/chap_4/sec_6}
##### **Art. 173a** Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern {#tit_2/chap_4/sec_6/art_173_a omnilex-key=ch-fedlex--631.01--173a}
(Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.

##### **Art. 174** Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens {#tit_2/chap_4/sec_6/art_174 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--174}
(Art. 61 Abs. 4 ZG)[^89]
Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

### **5. Kapitel:** Zollfreilager {#tit_2/chap_5}
##### **Art. 175** Bauliche Massnahmen {#tit_2/chap_5/art_175 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--175}
(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)
1. Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
2. Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

##### **Art. 176** Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer {#tit_2/chap_5/art_176 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--176}
(Art. 63 Abs. 2 ZG)
Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

##### **Art. 177** Bewilligung für Zollfreilager {#tit_2/chap_5/art_177 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--177}
(Art. 64 Abs. 2 ZG)
Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

##### **Art. 178** Entzug der Bewilligung {#tit_2/chap_5/art_178 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--178}
(Art. 64 Abs. 1 ZG)
Das BAZG entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.

##### **Art. 178a** Zollanmeldung für sensible Waren {#tit_2/chap_5/art_178 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--178_a}
(Art. 65 Abs. 1 ZG)
1. Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zollfreilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.
2. Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten.

##### **Art. 179** Ausfuhrfristen {#tit_2/chap_5/art_179 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--179}
(Art. 65 Abs. 2 ZG)
Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157.

##### **Art. 180** Zulässige Bearbeitungen {#tit_2/chap_5/art_180 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--180}
(Art. 65 Abs. 3 ZG)
1. Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
2. Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.
3. Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.

##### **Art. 181** Unzulässige Bearbeitungen {#tit_2/chap_5/art_181 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--181}
(Art. 65 Abs. 3 ZG)
1. Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die:
a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder
b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
2. Das BAZG kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.

##### **Art. 182** Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters {#tit_2/chap_5/art_182 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--182}
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
1. Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.
2. Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen. Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.[^90]

##### **Art. 183** Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer {#tit_2/chap_5/art_183 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--183}
(Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG)[^91]
1. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:[^92]
a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet;
c.[^93] Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt.
1bis. Es muss elektronisch geführt werden.[^94]
2. Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG das Verzeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Das BAZG bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.[^95]

##### **Art. 184** OrdentlicheBestandesaufzeichnungen für sensible Waren {#tit_2/chap_5/art_184 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--184}
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
1. Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
b. Datum der Einlagerung;
c.[^96] Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelagerten Waren;
d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland;
e. Warenbezeichnung;
f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind;
g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern;
h. Wert der eingelagerten Ware;
i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;
j. Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke;
k.[^97] Rohmasse und Eigenmasse; das BAZG kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen;
l. vorangegangener Ursprungsnachweis;
m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 1987[^98]über ein gemeinsames Versandverfahren;
n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;
o. Lagerplatz;
p. Datum der Auslagerung;
q.[^99] Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird.
2. Sie muss elektronisch geführt werden.[^100]
3. Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen des BAZG muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen.
3bis. Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter dem BAZG die Bestandesaufzeichnung einreichen. Das BAZG bezeichnet die Form und den Minimalstandard für das Dateiformat.[^101]
4. Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.
5. Die Absätze 1–4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.

##### **Art. 185** Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer {#tit_2/chap_5/art_185 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--185}
(Art. 66 Abs. 1 ZG)
Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden.

## **3. Titel:** Erhebung der Zollabgaben {#tit_3}
### **1. Kapitel:** Zollschuld {#tit_3/chap_1}
##### **Art. 186** Verzugszinspflicht {#tit_3/chap_1/art_186 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--186}
(Art. 74 Abs. 1 ZG)
1. Die Verzugszinspflicht beginnt:
a. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;
b. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung;
c. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung;
d. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.
2. Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

##### **Art. 187** Ausnahme von der Verzugszinspflicht {#tit_3/chap_1/art_187 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--187}
(Art. 74 Abs. 2 ZG)
1. Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
2. Das BAZG kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.

##### **Art. 188** Vergütungszins {#tit_3/chap_1/art_188 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--188}
(Art. 74 Abs. 3 ZG)
1. Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind.
2. Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.
3. Kein Vergütungszins wird ausbezahlt:
a. bei ausländischen Rückwaren;
b. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung;
c. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im:
        1. Transitverfahren,
        2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter,
        3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch das BAZG.

### **2. Kapitel:** Sicherstellung von Zollforderungen {#tit_3/chap_2}
#### **1. Abschnitt:** Grundsätze {#tit_3/chap_2/sec_1}
##### **Art. 189** Massgebendes Recht {#tit_3/chap_2/sec_1/art_189 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--189}
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^102].

##### **Art. 190** Barhinterlage {#tit_3/chap_2/sec_1/art_190 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--190}
(Art. 76 Abs. 1 ZG)
1. Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken.
2. Das BAZG kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Es legt die Voraussetzungen dafür fest.

##### **Art. 191** Hinterlegung von Wertpapieren {#tit_3/chap_2/sec_1/art_191 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--191}
(Art. 76 Abs. 1 ZG)
1. Das BAZG kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen:
a. Anleihen des Bundes;
b. Kassenobligationen von Schweizer Banken;
c. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern.
2. Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank.
3. Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten.
4. Das BAZG überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.

##### **Art. 192** Sicherstellung bei ZAZ-Konten {#tit_3/chap_2/sec_1/art_192 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--192}
(Art. 76 ZG)
Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.

##### **Art. 193** Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen {#tit_3/chap_2/sec_1/art_193 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--193}
(Art. 76 ZG)
Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich:
a. Transitverfahren;
b. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter;
c. Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

##### **Art. 194** Höhe der Sicherstellung {#tit_3/chap_2/sec_1/art_194 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--194}
(Art. 76 Abs. 4 ZG)
1. Die Sicherheit beträgt:
a. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben;
a^bis^.[^103] für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben;
b. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben.
2. Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

##### **Art. 195** Verzicht auf Sicherstellung {#tit_3/chap_2/sec_1/art_195 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--195}
(Art. 76 Abs. 4 ZG)
1. Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2^bis^[^104], im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.[^105]
2. Das BAZG entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.

##### **Art. 196** Fälligkeit der Zollschuld {#tit_3/chap_2/sec_1/art_196 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--196}
(Art. 76 ZG)
1. Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann das BAZG der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen.
2. Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben.
3. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

#### **2. Abschnitt:** Zollbürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2}
##### **Art. 197** General- und Einzelbürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_197 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--197}
(Art. 77 Abs. 1 ZG)
1. Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden:
a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht[^106]stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder
b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz.
2. Das BAZG kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.
3. Es kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.

##### **Art. 198** Festsetzung der Bürgschaftssumme {#tit_3/chap_2/sec_2/art_198 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--198}
(Art. 77 Abs. 2 ZG)
Das BAZG setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

##### **Art. 199** Eingehen der Bürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_199 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--199}
(Art. 77 Abs. 2 ZG)
1. Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat.
2. Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.

##### **Art. 200** Umfang der Bürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_200 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--200}
(Art. 77 ZG)
Die Bürgin oder der Bürge haftet für:
a. Zollabgaben und Zinsen;
b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes;
c. Bussen;
d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.

##### **Art. 201** Überwachung der Bürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_201 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--201}
(Art. 77 ZG)
1. Das BAZG überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen.
2. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen.
3. Es kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn:
a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder
b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint.
4. Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten.
5. Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.

##### **Art. 202** Bescheinigung {#tit_3/chap_2/sec_2/art_202 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--202}
(Art. 78 Abs. 1 ZG)
Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

##### **Art. 203** Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen {#tit_3/chap_2/sec_2/art_203 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--203}
(Art. 78 ZG)
1. Das BAZG meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn:
a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder
b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen.
2. Verzichtet das BAZG auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt es von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Es stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient.
3. Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.

##### **Art. 204** Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen {#tit_3/chap_2/sec_2/art_204 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--204}
(Art. 78 ZG)
1. Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert das BAZG die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.
2. Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Das BAZG meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

##### **Art. 205** Kündigung der Generalbürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_205 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--205}
(Art. 79 Abs. 2 ZG)
Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert das BAZG die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

##### **Art. 206** Ende der Einzelbürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_206 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--206}
(Art. 79 Abs. 1 ZG)
Eine Einzelbürgschaft endet mit:
a. der vollständigen Bezahlung der Forderung;
b. der Vollstreckung und der vollständigen Deckung der Forderung;
c. der Zollpfandverwertung und der vollständigen Deckung der Forderung;
d. dem Erlass der Forderung;
e. der Verjährung der Forderung.

##### **Art. 207** Aufhebung einer Bürgschaft {#tit_3/chap_2/sec_2/art_207 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--207}
(Art. 79 Abs. 3 ZG)
1. Das BAZG hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:
a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert;
b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt;
c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder
d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
2. Es fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.
3. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt das BAZG gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

#### **3. Abschnitt:** Sicherstellungsverfügung {#tit_3/chap_2/sec_3}
##### **Art. 208** Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen {#tit_3/chap_2/sec_3/art_208 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--208}
(Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG)
1. Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.
2. Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.

##### **Art. 209** Inhalt {#tit_3/chap_2/sec_3/art_209 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--209}
(Art. 81 ZG)
Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten:
a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BAZG, die Gläubigerin ist;
b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners;
c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe;
d. Rechtsgrund der Sicherstellung;
e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;
f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort);
g. Frist zur Leistung der Sicherheit;
h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle;
i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des BAZG nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958[^107]richten;
j. Rechtsmittelbelehrung.

##### **Art. 210** Verfahren {#tit_3/chap_2/sec_3/art_210 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--210}
(Art. 81 ZG)
1. Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an:
a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner;
b. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort.
2. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar.
3. Das BAZG stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren.
4. Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG[^108]sind anwendbar.
5. In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.

##### **Art. 211** Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens {#tit_3/chap_2/sec_3/art_211 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--211}
(Art. 81 ZG)
1. Das BAZG hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Es informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.
2. Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

#### **4. Abschnitt:** Zollpfandrecht {#tit_3/chap_2/sec_4}
##### **Art. 212** Zweck {#tit_3/chap_2/sec_4/art_212 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--212}
(Art. 82 ZG)
1. Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen.
2. Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.

##### **Art. 213** Noch nicht fällige Zollforderungen {#tit_3/chap_2/sec_4/art_213 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--213}
(Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG)
Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind:
a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind;
b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem Umfang bekannt ist.

##### **Art. 214** Gegenstand der Beschlagnahme {#tit_3/chap_2/sec_4/art_214 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--214}
(Art. 83 ZG)
1. Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen:
a. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder
b. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden.
2. Sind die Dritten bekannt, so setzt das BAZG sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.

##### **Art. 215** Beschlagnahmeverfügung {#tit_3/chap_2/sec_4/art_215 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--215}
(Art. 83 ZG)
Das BAZG protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

##### **Art. 216** Verfügungsadressat {#tit_3/chap_2/sec_4/art_216 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--216}
(Art. 83 Abs. 2 ZG)
Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.

##### **Art. 217** Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren {#tit_3/chap_2/sec_4/art_217 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--217}
(Art. 83 Abs. 3 ZG)
1. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.
2. Das BAZG ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.
3. Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.
4. Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt.
5. Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.

##### **Art. 218** Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren {#tit_3/chap_2/sec_4/art_218 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--218}
(Art. 83 Abs. 3 ZG)
1. Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen.
2. Hält das BAZG den Nachweis nicht für erbracht, so setzt es der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht.
3. Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich das BAZG durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
4. Die oder der vom BAZG anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.
5. Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen.
6. Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.

##### **Art. 219** Folge der Freigabe {#tit_3/chap_2/sec_4/art_219 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--219}
(Art. 84 ZG)
1. Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben. Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.
2. Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt das BAZG der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

### **3. Kapitel:** Erlass von Zollabgaben bei Vernichtung der Waren {#tit_3/chap_3}
(Art. 86 ZG)

##### **Art. 220** {#tit_3/chap_3/art_220 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--220}
Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung:
a. eines Organs des BAZG;
b. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder
c. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organisation.

### **4. Kapitel:** Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren {#tit_3/chap_4}
…[^109]

##### **Art. 221** Sofortverwertung {#tit_3/chap_4/art_221 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221}
(Art. 87 Abs. 2 ZG)
1. Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.
2. Das BAZG holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
3. Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
4. Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

##### **Art. 221a** Freihandverkauf {#tit_3/chap_4/art_221 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221_a}
(Art. 87 Abs. 4 ZG)
1. Das BAZG kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen:
a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers;
b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird;
c.[^110] für Waren und Sachen, deren Wert 5000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.
2. Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.
3. Das BAZG holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein. Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.
4. Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.
5. Das BAZG führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

##### **Art. 221b** Verwendung des Erlöses {#tit_3/chap_4/art_221 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221_b}
(Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG)
1. Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.
2. Das BAZG setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet.
3. Ein allfälliger Überschuss des Erlöses:
a. wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder
b. fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht.
4. Das BAZG erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.

##### **Art. 221c** Verzicht auf Zollpfandverwertung {#tit_3/chap_4/art_221 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221_c}
(Art. 87 ZG)
Das BAZG kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn:
a. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und
b. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.

##### **Art. 221d** Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren {#tit_3/chap_4/art_221 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221_d}
(Art. 87 Abs. 3 und 5 ZG)
Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwertung von Wertpapieren.

## **4. Titel:** BAZG {#tit_4}
##### **Art. 221e** Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps {#tit_4/art_221_e omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221e}
(Art. 91 Abs. 2 ZG)
1. Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.
2. Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.
3. Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.

##### **Art. 221f** Verbindungsleute im Ausland {#tit_4/art_221_f omnilex-key=ch-fedlex--631.01--221f}
(Art. 92 ZG)
1. Das BAZG kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:
a. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;
b. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden;
c. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
2. …[^111]

##### **Art. 222** Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen {#tit_4/art_222 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--222}
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG)
Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal des BAZG im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.

##### **Art. 223** Sicherstellung {#tit_4/art_223 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--223}
(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG)
Das BAZG stellt bei seinen Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese:
a. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;
b. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder
c. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.

##### **Art. 223a** {#tit_4/art_223 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--223_a}

##### **Art. 224** Anhalten {#tit_4/art_224 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--224}
(Art. 101 Abs. 1 ZG)
1. Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
a. ihre Personalien angeben;
b. mitgeführte Ausweise vorlegen;
c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
2. Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:
a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder
b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.

##### **Art. 225** Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung {#tit_4/art_225 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--225}
(Art. 102 ZG)
1. Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich.
2. Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.
3. Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.
4. Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

##### **Art. 226** Kontrolle und Festhalten der Identität {#tit_4/art_226 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--226}
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG)
1. Das BAZG kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.
2. Es kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:
a. eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder
b. die dem BAZG übertragenen Aufgaben dies erfordern.
2bis. Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.[^112]
3. Es kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen:
a.[^113] in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013[^114]über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;
b.[^115] in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch Gesichtsbilder; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 2017[^116].
4. Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.[^117]
5. Erhebt das BAZG biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist es verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.

##### **Art. 227** Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel {#tit_4/art_227 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--227}
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG)
1. Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden:
a. Schlag- und Abwehrstöcke;
b. Reizstoffe;
c. Schusswaffen;
d.[^118] nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.
2. Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden:
a. Fesselungsmittel;
b. Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen;
c. Akustische und optische Irritationsmittel;
d. Wasserwerfer;
e. Diensthunde.
3. Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.

##### **Art. 228** Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps {#tit_4/art_228 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--228}
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG)
1. Folgendes Personal des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen:
a. das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung;
b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal;
c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil.
2. Gehört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Personal nach Absatz 1 und sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Direktorin oder der Direktor des BAZG ihr oder ihm die Berechtigung zum Tragen und Einsetzen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln:
a. Sie oder er kann im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein.
b. Es liegen keine Hinderungsgründe zum Tragen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln vor; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.
c. Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter verfügt über eine besondere Ausbildung nach Artikel 8 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008[^119](ZAG).
3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2021 als Zollfachleute oder als Revisor oder Revisorin beim BAZG angestellt waren, besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Schusswaffen. Das BAZG stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Schusswaffen tragen möchten, Aufgaben übernehmen können, bei deren Erfüllung sie keinen besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
4. Wer über eine Berechtigung nach Absatz 2 verfügt, muss an den vorgeschriebenen Schiess- und Sicherheitstrainings sowie an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen, an denen die Themen nach Artikel 30 ZAG behandelt werden.
5. Für die Organisation der Schiess- und Sicherheitstrainings ist das BAZG verantwortlich. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.

##### **Art. 229** Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln {#tit_4/art_229 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--229}
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
1. Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:[^120]
a. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
b. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.
2. Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

##### **Art. 229a** Aufbewahrung und Einzug von Waffen {#tit_4/art_229 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--229_a}
1. Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition.
2. Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist.

##### **Art. 230** Erste Hilfe {#tit_4/art_230 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--230}
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

##### **Art. 231** Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang {#tit_4/art_231 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--231}
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)
Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich:
a. zur Personenkontrolle;
b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
c. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts;
d. zur Verhinderung der Flucht von Personen;
e. zur Durchführung des Transports von Personen;
f. zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
g. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
h. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
i. wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.

##### **Art. 232** Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch {#tit_4/art_232 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--232}
(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG)[^121]
1. Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen:[^122]
a. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
b. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden.
2. Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.
3. Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

##### **Art. 233** Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen {#tit_4/art_233 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--233}
(Art. 109 Abs. 1 ZG)
1. Über die erforderliche Eignung verfügt, wer:
a. das 18. Altersjahr vollendet hat;
b. nicht entmündigt ist;
c. das notwendige Fachwissen hat; und
d. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG).
2. Das BAZG kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.

##### **Art. 234** Internationale Amtshilfe {#tit_4/art_234 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--234}
(Art. 115 Abs. 2 ZG)
Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.

##### **Art. 235** Höhere Berufsbildung {#tit_4/art_235 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--235}
(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG)
1. Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal des BAZG als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^123].
2. Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal des BAZG die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

##### **Art. 236** Fotografier- und Filmverbot {#tit_4/art_236 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--236}
(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG)
Das Fotografieren oder Filmen des Personals des BAZG während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

## **5. Titel:** Strafbestimmungen {#tit_5}
##### **Art. 237** Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland {#tit_5/art_237 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--237}
(Art. 117 ZG)
Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

##### **Art. 238** Verfügung über die Leistungspflicht {#tit_5/art_238 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--238}
(Art. 117 ZG)
1. Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[^124]über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.
2. Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.

##### **Art. 239** Feststellungsverfügung {#tit_5/art_239 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--239}
(Art. 117 ZG)
1. Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR[^125]erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.
2. Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.

##### **Art. 240** Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung {#tit_5/art_240 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--240}
(Art. 120 Abs. 5 ZG)
Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

##### **Art. 240a** Ordnungswidrigkeiten {#tit_5/art_240 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--240_a}
(Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG)
Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer:
a. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt;
b. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt;
c. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung das BAZG keine Bewilligung ausgestellt hat;
d. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine vom BAZG für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert;
e. die Vorschriften der Artikel 5–12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011[^126]über die Statistik des Aussenhandels missachtet;
f. die vom BAZG gesetzten Fristen nicht einhält;
g. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet;
h. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94–98 nicht einhält;
i. Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181);
j. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

##### **Art. 240b** Zuständigkeiten {#tit_5/art_240 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--240_b}
(Art. 128 ZG)
1. Zuständig für die Strafverfolgung ist die Hauptabteilung Zollfahndung.
2. Jede Dienststelle des BAZG ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von Strafbescheiden im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 Absatz 1 VStrR[^127].

## **6. Titel:** Schlussbestimmungen {#tit_6}
##### **Art. 241** Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge {#tit_6/art_241 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--241}
(Art. 48*a* Abs. 1 RVOG^[^128]^)
Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen:
1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982[^129]zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;
2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973[^130]zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren;
3. Übereinkommen vom 26. Juni 1990[^131]über die vorübergehende Verwendung;
4. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961[^132]über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren;
5. Zollabkommen vom 2. Dezember 1972[^133]über Behälter von 1972;
6. Zollabkommen vom 4. Juni 1954[^134]über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge;
7. Zollabkommen vom 18. Mai 1956[^135]über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch;
8. Zollabkommen vom 14. November 1975[^136]über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
9. Zollabkommen vom 18. Mai 1956[^137]über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge;
10. Protokoll vom 26. Juni 1999[^138]zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.

##### **Art. 242** Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen {#tit_6/art_242 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--242}
(Art. 48*a* Abs. 1 RVOG^[^139]^)
Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen:
1. Abkommen vom 1. Juni 1961[^140]zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
2. Abkommen vom 2. September 1963[^141]zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;
3. Abkommen vom 28. September 1960[^142]zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;
4. Abkommen vom 11. März 1961[^143]zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

##### **Art. 242a** Vollzugsbestimmungen {#tit_6/art_242 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--242_a}
(Art. 130 ZG)
Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

##### **Art. 243** Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft {#tit_6/art_243 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--243}
(Art. 130 ZG)
Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag des BAZG in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das BAZG darüber.

##### **Art. 244** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#tit_6/art_244 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--244}
1. Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.
2. Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

##### **Art. 245** Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen {#tit_6/art_245 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--245}
(Art. 132 Abs. 7 ZG)
1. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^144].
2. Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

##### **Art. 246** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre {#tit_6/art_246 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--246}
Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997[^145]) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert werden, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden.

##### **Art. 246a** Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015 {#tit_6/art_246 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--246_a}
1. Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
2. Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
3. Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen:
a. Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711;
b. Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403.
4. Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen:
a. die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1^bis^genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer;
b. die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sensible Waren.

##### **Art. 247** Inkrafttreten {#tit_6/art_247 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--247}
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 in Kraft.[^146]

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 63 Abs. 1)
### Persönliche Gebrauchsgegenstände {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-1}
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten:
1. Kleidung
2. Toilettenartikel
3. Schmuck
4. Bücher
5. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern
6. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern
7. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern
8. Tragbare Musikinstrumente
9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern
10. Tragbare Radios
11. Tragbare Fernsehgeräte
12. Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen
13. Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör
14. Kinderwagen
15. Rollstühle
16. Ferngläser und Fernrohre
17. Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör
18. Mobiltelefone, Pager
19. Fahrräder
20. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)
21. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen
22. Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition
23. Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 182 Abs. 2)
### Sensible Waren {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-2}
Als sensible Waren gelten:
1. …
2. Tiere und Pflanzen, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind, nach Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2013[^147]über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten
3. Kriegsmaterial nach Artikel 5 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996[^148]
4. Waffen, Waffenzubehör und Munition nach Artikel 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[^149]
5. folgende Waren im Sinne des ZTG[^150]:
    – alkoholische Getränke der Tarifnummern 2204–2208
    – Tabakfabrikate der Tarifnummern 2402 und 2403
    – Banknoten und Wertpapiere der Tarifnummer 4907
    – Münzen der Tarifnummer 7118
    – Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen sowie Waren daraus (ex Zolltarifkapitel 71)
    – Bijouterie, Juwelierwaren (ex Zolltarifkapitel 71)
    – Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711
    – Uhrmacherwaren der Tarifnummern 9101
    – Pendulettes, Pendulen und Standuhren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen der Tarifnummern 9103 und 9105
    – Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403
    – Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Tarifnummern 9701–9706
6. Zur Ausfuhr veranlagte Waren nach Artikel 65 Absatz 2 ZG
7. Nukleare Güter und radioaktive Abfälle nach Artikel 3 Buchstaben h und i des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003[^151]
8. Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951[^152]
9. Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien nach den Artikeln 1 und 2 der Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 1996[^153]
10. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000[^154]
11. Sprengstoffe, Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver nach den Artikeln 5, 6, 7 und 7*a* des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[^155]
12. Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997[^156]
13. Waren, für die der Bundesrat Zwangsmassnahmen nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung[^157]und nach Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^158]erlassen hat
14. Kulturgüter nach Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003[^159]
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 244 Abs. 1)
### Aufhebung bisherigen Rechts {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-3}
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 10. Juli 1926[^160]zum Zollgesetz
2. Verordnung vom 3. Februar 1999[^161]über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung
3. Bundesratsbeschlüsse vom 29. April 1892[^162], 15. Juni 1892[^163]und 3. März 1911[^164]über den Ausschluss von Samnaun und Sampuoir aus der Zolllinie
4. Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 1942[^165]betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren
5. Verordnung vom 13. Januar 1993[^166]über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger
6. Verordnung vom 17. Mai 1995[^167]über das Zollverfahren für offene Zolllager
7. Verordnung vom 30. Januar 2002[^168]über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr
8. Verordnung vom 19. Juli 1960[^169]über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen
9. Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 1926[^170]
10. Schiffszollordnung vom 1. November 1940[^171]
11. Luftzollordnung vom 7. Juli 1950[^172]
12. Postzollordnung vom 2. Februar 1972[^173]
13. Bundesratsbeschluss vom 28. September 1962[^174]über Zollerleichterungen für frische Milch aus der ausländischen Wirtschaftszone
14. Bundesratsbeschluss vom 26. August 1958[^175]über die Einfuhr von Leuchtgas in die schweizerische Wirtschaftszone
15. Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1968[^176]über die zinsfreie Transitlagerung von Waren in den Rheinhäfen
16. Verordnung vom 9. Mai 1990[^177]über Vereinfachungen im Zollverfahren
17. Verordnung vom 18. Mai 2005[^178]über die Zuständigkeit der Oberzolldirektion im Bereich der höheren Berufsbildung für das Personal der EZV
18. Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1966[^179]über die Zollfreiheit von Treibstoffen für nichtgewerbsmässige Auslandflüge
##### **Anhang 4** {#annex_4}
(Art. 244 Abs. 2)
### Änderung bisherigen Rechts {#annex_4/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-4}
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

…[^180]
##### **Anhang 5** {#annex_5}
(Art. 112*h* Abs. 2)
### Entsprechung von Bestimmungen des schweizerischen und des liechtensteinischen Rechts {#annex_5/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-5}
| schweizerisches Recht | liechtensteinisches Recht |
| --- | --- |
| Art. 662–670 Obligationenrecht[^181] | Art. 1048–1121 Personen- und<br>Gesellschaftsrecht[^182] |
| Art. 957–963 Obligationenrecht | Art. 1045–1062*a* Personen- und<br>Gesellschaftsrecht |
| Geschäftsbücherverordnung<br>vom 24. April 2002[^183] | Art. 5–15 Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht[^184] |
| Art. 166 und 190–193 SchKG[^185] | Art. 6–9 Konkursordnung[^186] |
| Art. 293 SchKG | Art. 1–3 Nachlassvertragsgesetz[^187] |
| Art. 96–98 ZV | Art. 2*a* Kundmachungsgesetz[^188]i. V. m. Art. 96–98 ZV |
##### **Anhang 6** {#annex_6}
(Art. 165*a* Abs. 1)
### Milchgrundstoffe und Getreidegrundstoffe, für die das Bewilligungsverfahren nach Artikel 165a gilt {#annex_6/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--631.01--annex-6}
| Zolltarifnummer | Bezeichnung des Grundstoffs |
| --- | --- |
| 0401.1010/1090 | Magermilch |
| 0401.2010/2090 | Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent |
| 0401.5020 | Rahm |
| 0402.1000, 2111/2119 | Milch in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen |
| 0402.2120 | Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen |
| ex 0402.9110, 9910 | Kondensmilch |
| 0405.1011/1099 | Butter |
| 0405.9010/9090 | Andere Fettstoffe aus der Milch |
| 1001.9921, 9929 | Weizen zur menschlichen Ernährung |
| 1002.9021, 9029 | Roggen zur menschlichen Ernährung |
| 1101.0043, 0048<br>1102.9044 | Mehl von Weizen, Dinkel, Roggen und Mengkorn |
| 1103.1199, 1919<br>1104.1919, 2913, 2918 | Andere Mahlprodukte von Weizen, Dinkel Roggen und Mengkorn |
| 1104.3089 | Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn |

 **Milchgrundstoffe und Getreidegrundstoffe, für die das Bewilligungsverfahren nach Artikel 165** *a* **gilt** **Anhang 6**

[^1]: SR  **631.0**
[^2]: SR  **172.220.1**
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2020**  2741).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022  (AS  **2020**  2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^6]: SR  **192.12**
[^7]: SR  **631.144.0**
[^8]: SR  **631.145.0**
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS  **2007**  6657).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014  (AS  **2014**  979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: SR  **211.231**
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012  (AS  **2012**  3837).
[^14]: SR  **851.1**
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^16]: SR  **831.20**
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012  (AS  **2011**  5903).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012  (AS  **2012**  3837).
[^23]: SR  **0.631.250.112**
[^24]: SR  **910.1**
[^25]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS  **2004**  4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^27]: SR  **916.121.10**
[^28]: SR  **916.121.10**
[^29]: SR  **916.121.10**
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008  (AS  **2007**  6265).
[^31]: SR  **916.121.10**
[^32]: SR  **916.121.10**
[^33]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS  **2024**  491).
[^34]: SR  **641.611**
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS  **2014**  979).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011  (AS  **2011**  1747).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011  (AS  **2011**  1747).
[^38]: SR  **632.10**
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^40]: SR  **632.421.0**
[^41]: SR  **632.319**
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012  (AS  **2012**  3837).
[^43]: SR  **946.39**
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^46]: SR  **632.421.0**
[^47]: SR  **632.319**
[^48]: SR  **632.911**
[^49]: SR  **946.39**
[^50]: SR  **632.10**
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von  Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS  **2012**  3477).
[^52]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von  Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS  **2012**  3477).
[^53]: SR  **221.431**
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^57]: SR  **220**
[^58]: SR  **221.431**
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^61]: SR  **281.1**
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^78]: Referenz aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen  im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, mit Wirkung seit  1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^82]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  1339).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012  (AS  **2012**  3837).
[^84]: SR  **0.631.242.04**
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012  (AS  **2012**  3837).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^87]: SR  **632.10**
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im  Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  2051).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^90]: Siehe auch die UeB der Änd. vom 18. Nov. 2015 am Schluss dieses Textes.
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^98]: SR  **0.631.242.04**
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^102]: SR  **611.01**
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016  (AS  **2015**  4917).
[^104]: Heute: nach Art. 34 Abs. 3.
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009  (AS  **2009**  1661).
[^106]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS  **2004**  4937) angepasst.
[^107]: SR  **170.32**
[^108]: SR  **281.1**
[^109]: Verweis aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit  1. Aug. 2012 (AS  **2012**  3837).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016  (AS  **2016**  2443).
[^111]: Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS  **2022**  301).
[^112]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  163).
[^113]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  163).
[^114]: SR  **361.3**
[^115]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 69 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS  **2022**  568).
[^116]: SR  **631.061**
[^117]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS  **2014**  163).
[^118]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS  **2008**  5475).
[^119]: SR  **364**
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  12).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  12).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024  (AS  **2024**  12).
[^123]: SR  **412.10**
[^124]: SR  **313.0**
[^125]: SR  **313.0**
[^126]: SR  **632.14**
[^127]: SR  **313.0**
[^128]: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR  **172.010** )
[^129]: SR  **0.631.122**
[^130]: SR  **0.631.20**
[^131]: SR  **0.631.24**
[^132]: SR  **0.631.244.57**
[^133]: SR  **0.631.250.112**
[^134]: SR  **0.631.251.4**
[^135]: SR  **0.631.251.7**
[^136]: SR  **0.631.252.512**
[^137]: SR  **0.631.252.52**
[^138]: SR  **0.631.21**
[^139]: SR  **172.010**
[^140]: SR  **0.631.252.913.690**
[^141]: SR  **0.631.252.916.320**
[^142]: SR  **0.631.252.934.95**
[^143]: SR  **0.631.252.945.460**
[^144]: SR  **910.1**
[^145]: [AS  **1997**  2452; **2000**  2355Anhang Ziff. 23; **2003**  4297, **2006**  2197Anhang Ziff. 85; **2007**  5645.AS  **2012**  4993Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom  17. Dez. 2010 (SR  **783.1** ).
[^146]: Am 1. Mai 2007.
[^147]: SR  **453.0**
[^148]: SR  **514.51**
[^149]: SR  **514.54**
[^150]: SR  **632.10**
[^151]: SR  **732.1**
[^152]: SR  **812.121**
[^153]: [AS  **1997**  211; **2001**  3159,3160; **2005**  4839; **2010** 1239.AS  **2011**  2561Art. 86]. Siehe heute: die V vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (SR  **812.121.1** ).
[^154]: SR  **812.21**
[^155]: SR  **941.41**
[^156]: SR  **946.202.1**
[^157]: SR  **101**
[^158]: SR  **946.231**
[^159]: SR  **444.1**
[^160]: [BS **6** 514;AS  **1957**  1002; **1960**  261; **1961**  1178; **1965**  915; **1972**  156; **1973**  651; **1974**  1949; **1993**  1054; **1995**  1818; **1997**  1630,2779Ziff. II 35; **1999**  704Ziff. II 15; **2001**  267Art. 33 Ziff. 3; **2002**  326,328Anhang 2 Ziff. 1]
[^161]: [AS  **1999**  1300]
[^162]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^163]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^164]: In der AS nicht veröffentlicht.
[^165]: [BS **6** 612;AS  **1951**  968Art. 4]
[^166]: [AS  **1993**  393]
[^167]: [AS  **1995**  1821]
[^168]: [AS  **2002**  328]
[^169]: [AS  **1960**  921; **2002**  1365]
[^170]: [BS **6** 643;AS  **1972**  877; **1978**  1913; **1999**  704Ziff. II 16]
[^171]: [BS **6** 685;AS  **1951**  968Art. 3, 4, **1965**  1246]
[^172]: [AS  **1950**  623; **1951**  968Art. 3; **1961**  326; **1990**  1645; **1998**  1533]
[^173]: [AS  **1972**  337; **1981**  621; **1997**  2779Ziff. II 36; **2002**  1366]
[^174]: [AS  **1962**  1113]
[^175]: [AS  **1958**  590]
[^176]: [AS  **1968**  354]
[^177]: [AS  **1990**  846]
[^178]: [AS  **2005**  2205]
[^179]: [AS  **1966**  753; **1987** 2367]
[^180]: Die Änderungen können unterAS  **2007**  1469konsultiert werden.
[^181]: SR  **220**
[^182]: LR 216.0
[^183]: SR  **221.431**
[^184]: LR 216.01
[^185]: SR  **281.1**
[^186]: LR 282.0
[^187]: LR 284.0
[^188]: LR 170.550