631.053

# Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

vom 4. April 2007 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^1](ZG),

verordnet:

##### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--1}
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

##### **Art. 2** Zulässige Geräte {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--2}
1. DasBAZGkann Geräte einsetzen, die:
a. visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder);
b. akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder);
c. Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren und den jeweiligen Standort aufzeichnen (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung).
2. Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.

##### **Art. 3** Einsatzart {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--3}
1. Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.
2. Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen aus eingesetzt werden.

##### **Art. 4** Einsatzbereich {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--4}
1. Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:
a. damit unerlaubte Grenzübertritte von Personen oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkannt werden können (Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten;
b. zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten.
2. Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:
a. zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen und an deren Ein- und Ausgang;
b. zur Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen;
c. zur Überwachung von Zollfreilagern (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): an den Zugängen zu den Zollfreilagern.
3. Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliesslich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.

##### **Art. 5** Grundsätze für den Einsatz {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--5}
1. Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.
2. Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.

##### **Art. 6** Zuständigkeit für den Einsatz {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--6}
Die Chefin oder der Chef eines Zollkreises, des Grenzwachtkorps sowie der Hauptabteilung Zollfahndung entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:[^2]
a. über den Einsatz der Geräte;
b. über die Art der einzusetzenden Geräte.

##### **Art. 7** Aufbewahrung von Aufzeichnungen {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--7}
1. Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sind sie zu vernichten.[^3]
2. Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhandlungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.

##### **Art. 8** Herausgabe von Aufzeichnungen {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--8}
1. DasBAZGdarf im Einzelfall Aufzeichnungen herausgeben:
a. bei unerlaubten Grenzübertritten von Personen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden;
b. bei Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Überwachung von Zollfreilagern: den für den Vollzug der jeweiligen nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
c. bei Fahndungen nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen: den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
d. bei der Überwachung von Räumen mit Wertsachen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
e. bei der Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen: den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[^4]sowie zur Abwehr von Verfahren gegen das Personal des BAZG.
2. Es kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekannt- bzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).

##### **Art. 9** Zuständigkeit zur Herausgabe von Aufzeichnungen {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--9}
1. Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
a. die Oberzolldirektion;
b. die Zollkreisdirektionen;
c. die Kommandos der Grenzwachtregionen.
2. Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet dasBAZG.

##### **Art. 9a** Einsatz fest installierter Geräte durch die Polizeibehörden {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--9_a}
1. Fest installierte Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen durch die zuständigen Polizeibehörden im Territorium des jeweiligen Kantons eingesetzt werden.
2. Die Datenbearbeitung richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht. Die Aufbewahrung und die Vernichtung der Daten richten sich nach Artikel 7.

##### **Art. 10** Rechte der betroffenen Personen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--10}
1. Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[^5]und seinen Ausführungsbestimmungen.[^6]
2. Entsprechende Gesuche sind an dasBAZGzu richten.

##### **Art. 11** Sicherheitsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--11}
Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwendung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.

##### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--12}
Die Verordnung vom 26. Oktober 1994[^7]über die Geländeüberwachung mit Videogeräten wird aufgehoben.

##### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--631.053--13}
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

[^1]: SR  **631.0**
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019  (AS  **2018**  4671).
[^3]: Fassung gemäss Art. 16 der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom  23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS  **2017**  4891).
[^4]: SR  **170.32**
[^5]: SR  **235.1**
[^6]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 70 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS  **2022**  568).
[^7]: [AS  **1994**  2471; **2005**  1101]