641.814.2

# Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

vom 7. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 11*b* Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997[^1],

verordnet:

##### **Art. 1** Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--641.814.2--1}
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:
a. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;
b. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

##### **Art. 2** Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--641.814.2--2}
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.

##### **Art. 3** Auszahlungdes Entgelts {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--641.814.2--3}
1. Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.
2. Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.

##### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--641.814.2--4}
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

[^1]: SR  **641.81**