748.126.11

# Verordnung über die Organisation und den Einsatz des Such‑ und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt

(VSR)[^1]

vom 17. März 1955 (Stand am 1. Januar 2021)

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt[^2],

gestützt auf Artikel 22 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^3],<br />sowie die Verordnung vom 7. November 2001[^4]über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt,[^5]

verordnet:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--1}
1. Das Gebiet der Schweiz und das des Fürstentums Liechtenstein bilden einen einzigen Such- und Rettungsbezirk. Seine Begrenzung fällt mit der Landesgrenze der Schweiz und derjenigen des Fürstentums Liechtenstein zusammen.
2. Die Luftwaffe wird als schweizerische Leitstelle des Such- und Rettungsdienstes der zivilen Luftfahrt bezeichnet. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt gibt im Luftfahrthandbuch (AIP)[^6]Schweiz, Kapitel SAR, an, wie die Leitstelle zu erreichen ist.[^7]
3. Die Suchmassnahmen werden von der Luftwaffe durchgeführt.
4. Die Einzelheiten werden vertraglich vereinbart.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--2}
Die Kontrollzentren für den Luftverkehr, die Flugplatzleiter und die übrigen Organe der Luftpolizei geben der Leitstelle auf dem raschesten Wege Bericht, wenn ein Luftfahrzeug mit den Organen der Flugsicherung keine Verbindung mehr besitzt oder wenn es überfällig ist.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--3}
1. Die Leitstelle benachrichtigt den Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, dessen Halter sowie alle beteiligten Behörden, Dienststellen und Organisationen, sobald sie Suchmassnahmen ausgelöst hat.
2. Je nach den Umständen gibt die Leitstelle über die Auslösung von Suchmassnahmen auch den benachbarten ausländischen Leitstellen Kenntnis, wobei sie, wenn nötig, um deren Mithilfe nachsucht.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--4}
Die Leitstelle versucht, alle irgendwie erhältlichen Angaben über das Luftfahrzeug (Flugplan, Fluganmeldung, vorgesehene Ausweichflugplätze, Notlandung, Unfall usw.) zu beschaffen, den zurückgelegten Flugweg zu ermitteln und das Suchgebiet abzugrenzen.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--5}
Die Kontrollzentren für den Luftverkehr versuchen, mit dem Luftfahrzeug Kontakt aufzunehmen und dessen Standort in der Luft oder am Boden ausfindig zu machen.

##### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--6}
1. Die Leitstelle kann Luftfahrzeuge einsetzen, welche die Gegenden absuchen, in welchen das vermisste Luftfahrzeug voraussichtlich einen Unfall erlitten oder eine Notlandung vorgenommen hat.
2. Die Besatzungen der hiefür eingesetzten Luftfahrzeuge versuchen, sofern sie über die nötigen Einrichtungen verfügen, die Funkverbindung mit dem Luftfahrzeug herzustellen oder seine Ausstrahlungen aufzunehmen.

##### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--7}
Die Leitstelle kann die Bevölkerung durch Presse und Rundspruch einladen, Beobachtungen bekanntzugeben, die zur Auffindung des Luftfahrzeuges dienen können.

##### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--8}
In räumlich beschränkten Suchgebieten können Nachforschungen durch Suchgruppen am Boden angeordnet werden.

##### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--9}
1. Die erste Hilfe wird in der Regel durch die örtlichen Behörden geleistet und, wenn nötig, durch zusätzliche Hilfeleistungen der Leitstelle ergänzt.
2. Sofern sich das Wrack in schwer zugänglichem Gebiet befindet, kann die Leitstelle Bergungsmassnahmen durch Kolonnen am Boden oder mit Luftfahrzeugen anordnen.

##### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--10}
1. Der Inhalt der für die Überlebenden abgeworfenen Packungen mit Hilfsmaterial wird mit folgenden farbigen Streifen kenntlich gemacht:
 Rot: Sanitätsmaterial und erste Hilfe
 Blau Wasser und Lebensmittel
 Gelb: Decken und Schutzkleidung
 Schwarz: Übriges Material, Funkgeräte, Kochapparate, Werkzeuge, Orientierungsmittel, Küchengeräte usw.
2. Enthält eine Packung Material verschiedener Gruppen, so sind Streifen aller in Frage kommenden Farben zu verwenden.
3. Die Packungen enthalten gedruckte Gebrauchsanweisungen in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache für die darin enthaltenen Gegenstände.

##### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--11}
1. Die Bergungsmannschaften sorgen dafür, dass, abgesehen von den notwendigen Rettungs- und Bergungsarbeiten, auf der Unfallstelle keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die amtliche Untersuchung erschweren können.
2. Sie treffen ferner alle nötigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches.

##### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--12}
1. Die Verbindungen Boden–Luft erfolgen durch optische Zeichen, für die Überlebenden nach dem im Anhang wiedergegebenen internationalen Schlüssel A, für die Such- und Rettungsmannschaften nach dem internationalen Schlüssel B.
2. Die Luftfahrzeugbesatzungen, welche ein solches Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, bestätigen es durch Abwurf einer Meldung oder durch Schwenken des Luftfahrzeuges um die Längsachse.

##### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--13}
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft.

(Art. 12)
### Internationaler Schlüssel A für die Zeichengebung Boden‑Luft durch die Überlebenden {#annex_u1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--748.126.11--annex-1}
| Nummer | Meldung | Zeichen |
| --- | --- | --- |
| 1 | Brauchen Hilfe | V |
| 2 | Brauchen ärztliche Hilfe | X |
| 3 | Nein | N |
| 4 | Ja | Y |
| 5 | Begeben uns in diese Richtung | ↑ |

Die Zeichen können mit Streifen aus Tuch oder Fallschirmstoff, mit Holzstücken oder mit Steinen ausgelegt werden; sie können auch mit Fussspuren in den Boden oder Schnee getreten oder auf andere Weise auf den Boden gezeichnet werden.

Die Zeichen sollen, wenn möglich, wenigstens ein Ausmass von 2,5 m haben und sich gut vom Untergrund abheben.
### Internationaler Schlüssel B für die Zeichengebung Boden-Luft durch die Bodenmannschaften des Such‑ und Rettungsdienstes {#annex_u1/lvl_u2}
| Nummer | Meldung | Zeichen |
| --- | --- | --- |
| 1 | Aktion beendet | LLL |
| 2 | Haben alle Insassen gefunden | LL |
| 3 | Haben nur einen Teil der Insassen gefunden | ++ |
| 4 | Kommen nicht mehr weiter, kehren an Ausgangsort zurück | XX |
| 5 | Haben uns in zwei Gruppen geteilt, die sich in die angegebenen Richtungen begeben | |
| 6 | Haben vernommen, dass sich das Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet | |
| 7 | Haben nichts gefunden. Suchen weiter | NN |

[^1]: Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 8. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Dez. 1981 (AS  **1981**  1736).
[^2]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
[^3]: SR  **748.0**
[^4]: SR  **748.126.1**
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 9. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS  **2001**  3094).
[^6]: Das AIP (Aeronautical Information Publication) kann gegen Bezahlung bei Skyguide, Postfach 23, 8602 Wangen bei Dübendorf, www.skyguide.ch bezogen oder kostenlos beim BAZL, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen eingesehen werden.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BAZL vom 22. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS  **2020**  2769).