814.311.1

# Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

(IBTV)

vom 2. April 2025 (Stand am 1. Mai 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35*d* Absätze 3–6 sowie 39 Absatz 1 des** Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1](USG),

verordnet:

##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--1}
1. Diese Verordnung regelt die ökologischen Anforderungen für das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen.
2. Die ökologischen Anforderungen gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Ethanol zu Brennzwecken;
b. erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen in Mengen von weniger als 25 Liter oder die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden.

##### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--2}
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. *Inverkehrbringen* *:* die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist der Eigengebrauch, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat;
b. *emissionsarme Brenn- und Treibstoffe* *:* nicht erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe;
c. *massenbilanzierte erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe* *:* Brenn- oder Treibstoffe, deren Produktkette nach einem System zertifiziert ist, welches die Mischung von erneuerbaren Roh-, Brenn- oder Treibstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften erlaubt und dabei gewährleistet, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat, wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt wurden.

##### **Art. 3** Ökologische Anforderungen {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--3}
1. Die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35*d* Absätze 1 und 4 USG sind erfüllt, wenn:
a. der erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoff unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugt als der konventionelle fossile Brenn- oder Treibstoff;
b. der erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoff die Umwelt unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belastet als der konventionelle fossile Brenn- oder Treibstoff; und
c. beim Anbau der Rohstoffe für die Herstellung des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs keine Flächen genutzt wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
2. Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete.
3. Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die:
a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;
b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder
c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
4. Die Berechnung der Treibhausgase und der Umweltbelastung erfolgt auf der Grundlage der nach Anhang 2 gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs. Sie erfolgt nach dem Stand der Technik, insbesondere nach der in der Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021[^2]definierten Methode der ökologischen Knappheit.
5. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten in jedem Fall als erfüllt, wenn:
a. die erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurden;
b. für erneuerbare Treibstoffe eine gültige Steuererleichterung gemäss Artikel 12*b* Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996[^3]vorliegt;
c. für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen ein gültiges Zertifikat und eine Begleitdokumentation nach Anhang 1 vorliegen.

##### **Art. 4** Verfahren für das Inverkehrbringen {#art_4 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--4}
1. Für das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Gesuch eingereicht werden; davon ausgenommen ist das Inverkehrbringen von erneuerbaren Treibstoffen nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b. Das BAFU kann Vorgaben zur Form des Gesuchs machen.
2. Wer ein Gesuch einreicht, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
3. Im Gesuch muss nachgewiesen werden, dass entweder die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Für den Nachweis betreffend Artikel 3 Absatz 1 sind dem Gesuch die Angaben nach Anhang 2 sowie die entsprechenden Unterlagen beizulegen.
4. Das BAFU prüft gestützt auf das eingereichte Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind. Es kann dafür weitere Angaben oder Unterlagen einfordern.
5. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen, so kann das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers deren Überprüfung und Bestätigung durch anerkannte unabhängige Dritte veranlassen.
6. Es bewilligt das Inverkehrbringen eines erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffes. Mit der Bewilligung erteilt es eine Bewilligungsnummer, die ab Verfügungsdatum in der Regel sechs Jahre gültig ist.
7. Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die keine gültige Bewilligung vorliegt oder die nicht nach Artikel 6 Absatz 2 in das Zolllagerverfahren überführt werden können, dürfen nicht eingeführt werden.

##### **Art. 5** Meldepflicht bei Änderungen der Rohstoffe und im Herstellungsprozess {#art_5 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--5}
Änderungen, insbesondere bei den eingesetzten Rohstoffen und dem Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt werden, sind dem BAFU unverzüglich mitzuteilen.

##### **Art. 6** Warenanmeldung beim BAZG {#art_6 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--6}
1. Wer erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe einführt, muss dem Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Warenanmeldung die folgenden Angaben machen:
a. die Bewilligungsstelle;
b. die Bewilligungsnummer;
c. den Bewilligungsinhaber.
2. Auf erneuerbare sowie emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, für die das Bewilligungsverfahren zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht abgeschlossen ist, ist das Zolllagerverfahren gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^4]anwendbar.

##### **Art. 7** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--7}
1. Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Es kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen; es kann von erneuerbaren Brennstoffen oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen, die im Inland hergestellt werden, Stichproben entnehmen.
2. Das BAZG führt bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine automatisierte Kontrolle der Angaben nach Artikel 6 Absatz 1 durch.
3. Es kann den eingeführten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen sowie den im Inland hergestellten erneuerbaren Treibstoffen risikobasiert oder auf Anordnung des BAFU Stichproben entnehmen. Es stellt die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu.
4. Das Prüflabor teilt die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.
5. Stellt das BAFU ein Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen fest, welches gegen Artikel 35*d* Absatz 1, 2 oder 4 USG verstösst, so teilt es dies dem BAZG mit.

##### **Art. 8** Datenbearbeitung {#art_8 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--8}
Das BAFU gewährt folgenden Behörden für die nachstehenden Vollzugsaufgaben Zugang zu den im Bewilligungsverfahren nach Artikel 4 erhobenen Personendaten und Daten juristischer Personen:
a. dem Bundesamt für Energie und dessen Vollzugsstelle für die Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit den Herkunftsnachweisen für Brenn- und Treibstoffe nach den Artikeln 4*b* und 4*c* der Energieverordnung vom 1. November 2017[^5];
b. dem BAZG für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung und von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.

##### **Art. 9** Anpassung der Anhänge 1 und 2 {#art_9 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--9}
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt die Anhänge 1 und 2 in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement der technischen Entwicklung an.

##### **Art. 10** Änderung anderer Erlasse {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--10}
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^6]

##### **Art. 11** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--11}
Erneuerbare oder emissionsarme Brenn- und Treibstoffe dürfen bis zum 1. November 2025 ohne vorgängige Bewilligung des BAFU in Verkehr gebracht werden.

##### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--12}
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 3 Abs. 5 Bst. c)
### Belege für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-1}
Belege, die nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c vorliegen müssen, sind:
a. ein gültiges Zertifikat, das durch ein anerkanntes System nach Artikel 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001[^7]ausgestellt worden ist; und
b. eine Begleitdokumentation, aus der hervorgeht, dass:
    1. der erneuerbare Brenn- oder Treibstoff aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen nach Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 hergestellt wurde,
    2. es sich beim emissionsarmen Brenn- oder Treibstoff um einen wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoff nach Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, oder
    3. es sich beim erneuerbaren Brenn- oder Treibstoff um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt.
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 4 Abs. 3)
### Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2}
#### **1.** Angaben über die Art und die Qualität des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2/lvl_1}
Es sind Angaben zu machen über:
a. die Art des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs;
b. die Qualität des erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffs unter Angabe anerkannter Normen;
c. die Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger, die zur Herstellung eingesetzt werden.

#### **2.** Angaben über die genutzten Flächen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2/lvl_2}
Es sind Angaben zu machen über:
a. das Herkunftsland und die geografische Lage des Anbauorts der eingesetzten Rohstoffe;
b. die Nutzung der Fläche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Zeitpunkt des Anbaus der Rohstoffe.

#### **3.** Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2/lvl_3}
Es sind Angaben zu machen über:
a. die Anbau- und Erntetechniken sowie die eingesetzten Maschinen und Energieträger;
b. die Art und die Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenschutzmittel;
c. die Bewässerungstechnik und die dabei verbrauchte Wassermenge sowie die Art des genutzten Wasservorkommens;
d. die Art und die Menge aller Haupt- und Nebenprodukte;
e. den wertmässigen Ertrag aller Haupt- und Nebenprodukte;
f. die Art und die Menge der entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung.

#### **4.** Angaben über die Herstellung des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2/lvl_4}
Es sind Angaben zu machen über:
a. die angewendete Technik;
b. die Art und die Menge der eingesetzten Energie;
c. die Art und die Menge der verwendeten Hilfsstoffe;
d. die Art und die Menge aller Haupt- und Nebenprodukte;
e. den energetischen und den wertmässigen Ertrag aller Haupt- und Nebenprodukte;
f. die Art und die Menge der entstandenen Abfälle sowie deren Entsorgung;
g. die freigesetzten Treibhausgase und Umweltschadstoffe.

#### **5.** Angaben über die Verarbeitungsorte und die Transporte {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.311.1--annex-2/lvl_5}
Es sind Angaben zu machen über:
a. die Verarbeitungsorte;
b. die Transportmittel und Transportdistanzen vom Anbauort der Rohstoffe bis zum Ort der Entgegennahme des erneuerbaren oder emissionsarmen Treibstoffs durch Konsumentinnen und Konsumenten.

[^1]: SR  **814.01**
[^2]: Die Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Methodische Grundlagen und Anwendung auf die Schweiz, kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter:www.bafu.admin.ch> Themen > Wirtschaft und Konsum > Publikationen und Studien > Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit.
[^3]: SR  **641.61**
[^4]: SR  **631.0**
[^5]: SR  **730.01**
[^6]: Die Änderungen können unterAS  **2025**  250konsultiert werden.
[^7]: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L 2024/1711, 26.6.2024.