814.501.43

# Verordnung des EDI über die Personen- oder Umgebungsdosimetrie

(Dosimetrieverordnung, DoV)

vom 29. Januar 2026 (Stand am 1. März 2026)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),<br />im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI),

gestützt auf Artikel 53 Absatz 4, 61 Absätze 4 und 5, 77, 167 Absatz 4<br />sowie 191 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017[^1](StSV),

verordnet:

## **1. Kapitel:** Allgemeine Bestimmungen {#chap_1}
##### **Art. 1** Gegenstand {#chap_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--1}
Diese Verordnung regelt die technischen Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie, insbesondere die Anforderungen an die Dosimetriesysteme, die Durchführung der Dosimetrie und die Dosisermittlung.

##### **Art. 2** Begriffsbestimmungen {#chap_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--2}
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 der StSV und zusätzlich diejenigen nach Anhang 1 dieser Verordnung.

##### **Art. 3** Aufsicht {#chap_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--3}
Die anerkennenden Behörden nach Artikel 68 StSV beaufsichtigen die Personendosimetriestellen.

##### **Art. 4** Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle {#chap_1/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--4}
Die Anerkennung der Personendosimetriestelle erstreckt sich insbesondere auf folgende Gegenstände:
a. Festlegung der Messgrössen;
b. Strahlenarten und Radionuklide, die gemessen werden;
c. Messmethoden, die angewendet werden;
d. technische Spezifikation der Dosimetriesysteme;
e. Format der Dosismeldung.

##### **Art. 5** Veröffentlichung der Anerkennung {#chap_1/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--5}
Die anerkennenden Behörden veröffentlichen die Liste der anerkannten Personendosimetriestellen.

##### **Art. 6** Erfassung der wesentlichen Dosisbeiträge {#chap_1/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--6}
1. Kann die effektive Dosis durch eine Strahlenart nachweisbar nicht mehr als 10 Prozent zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen, so kann im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde die individuelle Ermittlung des betreffenden Strahlenanteils entfallen.
2. Für Arbeiten in Zonen nach Artikel 82 StSV kann die individuelle Ermittlung der effektiven Dosis durch Inkorporation im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde für die Radionuklide entfallen, die zusammen nicht mehr als 1 mSv zur gesamten Jahresdosis einer Person beitragen können.
3. Wird in einem Arbeitsbereich nach Artikel 81 StSV bei einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Quellen der jährliche nuklidspezifische Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) oder, bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen, von 20 LA überschritten, so muss eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann für einen Arbeitsbereich höhere Werte festlegen, wenn Schutzmassnahmen zur Verringerung des Inkorporationsrisikos vorhanden sind.

##### **Art. 7** Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität {#chap_1/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--7}
1. Die ermittelten Dosiswerte von verpflichteten Personen sind zu protokollieren und zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verfügbar zu halten.
2. Die Dosimetrie kann von einer anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.
3. Wird eine Inkorporation vermutet, so ist eine Inkorporationsüberwachung nach Artikel 33 vorzunehmen.
4. In hinreichend bekannten Strahlungsfeldern kann auf eine individuelle Dosismessung verzichtet werden, wenn die Dosis rechnerisch ermittelt wird.

##### **Art. 8** Zweck der Umgebungsdosimetrie {#chap_1/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--8}
Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, wird mithilfe der Umgebungsdosimetrie die Umgebungs-Äquivalentdosis*H* *(10) ausserhalb der Kontroll- und Überwachungsbereiche eines Betriebs bestimmt:
a. zum Nachweis von Direktstrahlung und reflektierter oder gestreuter Strahlung aus Betrieben;
b. zur Ermittlung von Abweichungen von der natürlichen Untergrundstrahlung durch radioaktive Substanzen in der Umgebung beziehungsweise durch kosmische Strahlung;
c. zur Abschätzung der Dosisverteilung in der Umgebung nach Störfällen.

## **2. Kapitel:** Externe Strahlenexposition von Personen {#chap_2}
### **1. Abschnitt:** Durchführung der Dosimetrie {#chap_2/sec_1}
##### **Art. 9** Trageweise des Ganzkörperdosimeters {#chap_2/sec_1/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--9}
1. Das Ganzkörperdosimeter muss auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden.
2. Das Dosimeter muss nach den Vorgaben der herausgebenden Personendosimetriestelle getragen werden.
3. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine andere Trageweise vorschreiben.

##### **Art. 10** Tragen mehrerer Dosimeter {#chap_2/sec_1/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--10}
1. Die überwachten Personen müssen mehrere Dosimeter tragen, wenn der Dosiswert eines einzigen Dosimeters infolge der Inhomogenität des Strahlungsfeldes für die Bestimmung der effektiven Dosis nicht repräsentativ ist.
2. Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall fest:
a. wie die effektive Dosis aufgrund der Teilkörperdosen zu ermitteln ist;
b. wie die Meldung an die Personendosimetriestelle zu erfolgen hat.
3. Für beruflich strahlenexponierte Personen, die in der interventionellen Radiologie arbeiten, ist das Tragen eines zweiten Ganzkörperdosimeters nach Artikel 11 obligatorisch, wenn sie sich bei den Eingriffen in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten müssen.
4. Bei Eingriffen mittels interventioneller Radiologie muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für alle Personen, die bei diesen Arbeiten anwesend sind, sich aber nicht in unmittelbarer Nähe der Patientin oder des Patienten aufhalten, eine Arbeitsplatzstudie durchführen. Diese schliesst eine individuelle Dosisabschätzung mittels zwei Dosimetern nach Artikel 11 mit ein. Die Studie muss wiederholt werden, wenn sich die Expositionssituation für eine Person ändert. Aufgrund der gemessenen Dosen über der Schürze muss entschieden werden, ob eine Routineüberwachung der oben genannten Personen mit zwei Dosimetern nötig ist.
5. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass bei weiteren Tätigkeiten mehrere Dosimeter getragen werden müssen.

##### **Art. 11** Tragweise mit Strahlenschutzschürze {#chap_2/sec_1/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--11}
1. Das Dosimeter muss unter der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe, bei schwangeren Frauen auf Bauchhöhe getragen werden. Bei Verwendung eines zweiten Dosimeters muss dieses über der Strahlenschutzschürze auf Brusthöhe getragen werden. Es ist durch die Personendosimetriestelle speziell zu kennzeichnen.
2. Mit zwei Dosimetern wird die totale Personendosis wie folgt berechnet:
 *H* ~total~(10) =*H* ~unter~(10) +*a* ∙*H* ~über~(10)
 *H* ~total~(0,07) =*H* ~unter~(0,07) +*H* ~über~(0,07)

wobei*H* ~unter~die unter der Strahlenschutzschürze und*H* ~über~die über der Strahlenschutzschürze gemessene Dosis bedeutet und*a* = 0,1, wenn die Strahlenschutzschürze die Schilddrüse nicht schützt, beziehungsweise*a* = 0,05, wenn sie sie schützt.
3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber meldet der Personendosimetriestelle:
a. die Personen, die ein zweites Dosimeter benötigen;
b. ob diese Personen einen Schilddrüsenschutz tragen.
4. Die Personendosimetriestelle berechnet die totale Personendosis und meldet*H* ~unter~,*H* ~über~und*H* ~total~der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentrales Dosisregister.

##### **Art. 12** Überwachung der Augenlinsendosis {#chap_2/sec_1/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--12}
1. Die Augenlinsendosis wird ermittelt mit:
a. einem Augenlinsendosimeter und der Augenlinsen-Personendosis*H* ~p~(3); oder
b. einem Ganzkörperdosimeter und der Oberflächen-Personendosis*H* ~p~(0,07).
2. Für beruflich strahlenexponierte Personen, die in inhomogenen Strahlungsfeldern arbeiten:
a. ist das Tragen eines zweiten Ganzkörperdosimeters über der Schürze oder eines Augenlinsendosimeters obligatorisch, wenn sie eine Augenlinsendosis von 15 mSv pro Kalenderjahr überschreiten können;
b. ist das Tragen eines Augenlinsendosimeters obligatorisch, wenn sie die Augenlinsendosis von 15 mSv pro Kalenderjahr überschreiten.
3. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass beruflich strahlenexponierte Personen, die in inhomogenen Strahlungsfeldern arbeiten, in denen die Oberflächen-Personendosis für die Augenlinsendosis nicht repräsentativ ist, ein Augenlinsendosimeter tragen müssen.
4. Das Augenlinsendosimeter muss so nahe wie möglich an der stärker exponierten Augenlinse unter einer allfälligen Schutzbrille oder einem allfälligen Visier getragen werden.
5. Die Aufsichtsbehörde kann in Abweichung von Absatz 4 erlauben, dass das Dosimeter an der Schutzbrille oder am Visier getragen wird. Der individuelle Korrekturfaktor muss gemäss Artikel 13 Absatz 1 bestimmt werden.

##### **Art. 13** Berechnung und Meldung der Augenlinsendosis {#chap_2/sec_1/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--13}
1. Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige bestimmt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde einen individuellen Korrekturfaktor*f* ~L~≤1 und meldet diesen der Personendosimetriestelle beim Tragen:
a. einer Schutzbrille oder eines Visiers zusammen mit einem Ganzkörperdosimeter;
b. eines Augenlinsendosimeters über einer Schutzbrille oder einem Visier.
2. Die Personendosimetriestelle berechnet und meldet die individuelle Augenlinsendosis gemäss Artikel 69 StSV wie folgt, wobei die Werte*H* ~unter~(0,07),*H* ~über~(0,07) und*H* ~total~(0,07) gemäss Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden:
a. bei Verwendung eines Augenlinsendosimeters:*H* ~Augenlinse~=*H* ~p~(3);
b. bei Verwendung eines Augenlinsendosimeters an der Schutzbrille oder am Visier:*H* ~Augenlinse~=*f* ~L~**H* ~p~(3);
c. bei Verwendung eines eines Ganzkörperdosimeters s ohne Schutzbrille/Visier:*H* ~Augenlinse~=*H* ~p~(0,07);
d. bei Verwendung von zwei Ganzkörperdosimetern ohne Schutzbrille/Visier:*H* ~Augenlinse~=*H* ~total~(0,07);
e. bei Verwendung eines Ganzkörperdosimeters mit Schutzbrille/Visier:*H* ~Augenlinse~=*f* ~L~**H* ~p~(0,07);
f. bei Verwendung von zwei Ganzkörperdosimetern mit Strahlenschutzschürze und Schutzbrille/Visier:*H* *~Augenlinse~* =*H* ~unter~(0,07) +*f* ~L~**H* ~über~(0,07).

##### **Art. 14** Extremitätendosimeter {#chap_2/sec_1/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--14}
1. Bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen, bei denen im Bereich der Extremitäten hohe Dosen auftreten können, muss zusätzlich ein Extremitätendosimeter getragen werden. Dies ist insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall:
a. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit γ-Strahler bei einem Umsatz über 200 LA pro Jahr;
b. Manipulationen in Arbeitsbereichen mit β-Strahler mit einer maximalen Energie > 1 MeV und bei einem Umsatz über 200 LA pro Jahr;
c. Untersuchungen im Hochdosisbereich der interventionellen Radiologie;
d. Justierungsarbeiten an analytischen Röntgenanlagen;
e. Tätigkeiten, bei denen eine Extremitätendosis über 25 mSv pro Kalenderjahr akkumuliert werden kann.
2. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein Extremitätendosimeter getragen werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächliche Exposition unzureichend erfasst wird.
3. Das Extremitätendosimeter muss an derjenigen Stelle getragen werden, an der die höchste Dosis zu erwarten ist. Es muss dabei der Strahlungsquelle zugewandt sein.

##### **Art. 15** Ermittlung der Äquivalentdosis der Hände bei der Handhabung von Strahlungsquellen {#chap_2/sec_1/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--15}
1. Bei der Handhabung offener Quellen wird die Äquivalentdosis der Hände mit einem Korrekturfaktor aus der Fingerringdosis wie folgt berechnet:
 *H* ~Extr~=*f* ~E~**H* ~p~*(0,07)* 

wobei*H* ~p~(0,07) die Fingerringdosis ist und*f* ~E~der Korrekturfaktor. Ist nichts anderes festgelegt, beträgt der Korrekturfaktor*f* ~E~=*5* .
2. Werden geschlossene Quellen direkt mit den Händen manipuliert, ist ebenfalls ein Korrekturfaktor von*f* ~E~=*5* anzuwenden.
3. Mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber individuelle Korrekturfaktoren mittels geeigneter Messungen festlegen und verwenden.
4. Die oder der Strahlenschutz-Sachverständige meldet der Personendosimetriestelle die Personen, die mit offenen oder geschlossenen Strahlungsquellen arbeiten, sowie die für sie festgelegten Korrekturfaktoren.
5. Die Personendosimetriestelle berechnet die individuelle Extremitätendosis und meldet*H* ~p~(0,07),*f* ~E~und*H* ~Extr~der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und dem Zentralen Dosisregister, gemäss Artikel 69 StSV.

##### **Art. 16** Aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter {#chap_2/sec_1/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--16}
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass aktive Personendosimeter (APD) eingesetzt werden, insbesondere wenn:
a. eine zeitnahe Expositionskontrolle der Personen im Strahlungsfeld sicherzustellen ist;
b. Massnahmen beim Erreichen oder Überschreiten von Alarmschwellen einzuleiten sind;
c. strahlenexponierte Personen in Echtzeit über die Dosis, die sie während einer Tätigkeit erhalten, zu informieren und zu sensibilisieren sind;
d. das Verhalten exponierter Personen im Strahlungsfeld zu optimieren und damit die Individual- und Kollektivdosis zu senken sind;
e. zur Sicherstellung des Dosisgrenzwertes für das ungeborene Kind gemäss Artikel 57 Absatz 2 StSV eine zeitnahe Überwachung der Dosis angezeigt ist.

##### **Art. 17** Verlängerung der Messperiode {#chap_2/sec_1/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--17}
Eine Verlängerung der Messperiode über einen Monat hinaus nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a StSV ist mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde möglich, insbesondere wenn:
a. die betroffenen Personen zusätzlich durch APD überwacht werden; oder
b. eine Ortsdosimetrie existiert, die mit einer Anzeige der Dosisleistung oder einem Alarm ausgestattet ist.

##### **Art. 18** Protokollierung der APD-Resultate {#chap_2/sec_1/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--18}
Die Resultate der APD müssen nach jedem Einsatz für jede Person festgehalten werden.

### **2. Abschnitt:** Technische Anforderungen an Dosimetriesysteme {#chap_2/sec_2}
##### **Art. 19** Allgemeine Anforderungen {#chap_2/sec_2/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--19}
Die Messsysteme nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d StSV müssen die Bestimmung der operationellen Grössen nach Anhang 4 StSV für die Personendosimetrie bei externer Bestrahlung ermöglichen.

##### **Art. 20** Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen {#chap_2/sec_2/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--20}
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes*H* ~m~vom Sollwert der operationellen Grösse*H* ~t,~muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO[^2]-Norm 14146[^3]beschrieben sind.

##### **Art. 21** Anforderungen für die Anerkennung {#chap_2/sec_2/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--21}
1. Die Dosimetriesysteme müssen die Anforderungen der Anhänge 2–5 erfüllen.
2. Sie müssen den Anforderungen am Einsatzort gerecht werden.
3. Die Abweichung des vom gesamten System ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 25 darf nicht mehr als 10 Prozent betragen.
4. Die anerkennende Behörde kann im Einzelfall für die Ermittlung der Dosis die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlauben, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlungsfeld getragen werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlungsfeld unterscheidet.
5. Die anerkennende Behörde kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss den Anhängen 2–5 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber der Personendosimetriestelle nachgewiesen werden, dass:
a. ihr oder sein Dosimetriesystem in Strahlungsfeldern eingesetzt wird, die nur in einem Teilenergiebereich einen signifikanten Dosisbeitrag liefern;
b. während der Strahlenexposition durch physikalische Gründe oder technische Massnahmen die Überschreitung eines bestimmten Dosishöchstwertes nicht möglich ist; oder
c. beim spezifischen Einsatz des Dosimeters die Anforderungen der ISO-Norm 14146[^4]eingehalten werden.

##### **Art. 22** Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von APD {#chap_2/sec_2/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--22}
1. Ein APD muss nach den anerkannten Regeln der Technik typengeprüft sein.
2. Die Personendosimetriestelle muss durch geeignete Massnahmen und Vorkehrungen sicherstellen, dass die Dosimetriedaten vor ihrer Übertragung in die Datenbank der Personendosimetriestelle nicht gelöscht, manipuliert, überschrieben oder sonst wie verändert werden können.
3. Die Personendosimetriestelle führt regelmässige Audits durch, um zu überprüfen, ob die Dosimeter ordnungsgemäss funktionieren.

##### **Art. 23** Anforderungen an APD als Zweitdosimeter {#chap_2/sec_2/art_23 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--23}
Die Anforderungen an zusätzliche APD nach Artikel 16 werden von der Aufsichtsbehörde für konkrete Anwendungen festgelegt. Die Anforderungen umfassen:
a. die minimalen Messanforderungen;
b. die Kalibrierung und Rückverfolgbarkeit;
c. die Einstellung von Alarmschwellen;
d. die Qualitätssicherung.

##### **Art. 24** Vergleichsmessungen {#chap_2/sec_2/art_24 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--24}
1. Bei den Vergleichsmessungen nach Artikel 70 Absatz 2 StSV muss die Messgenauigkeit unter den Referenzbedingungen nach Artikel 25 überprüft werden.
2. Liegen die vom gesamten System ermittelten Dosiswerte bei Referenzbedingungen ausserhalb von 10 Prozent des Sollwertes, so muss die Personendosimetriestelle die Ursache abklären und allenfalls eine Neukalibrierung des Dosimetriesystems vornehmen.
3. Werden bei Vergleichsmessungen ergänzende Tests durchgeführt, so müssen die Anforderungen nach Artikel 20 und Artikel 21 erfüllt sein.

### **3. Abschnitt:** Definitionen und technische Festlegungen {#chap_2/sec_3}
##### **Art. 25** Referenzbedingungen {#chap_2/sec_3/art_25 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--25}
Die Referenzbedingungen sind am Phantom nach Artikel 26 im Dosisbereich zwischen 3 mSv und 10 mSv definiert für Strahlungsfelder folgender Quellen:
a. Photonen: Cäsium-137-Quelle;
b. Elektronen: Strontium/Yttrium-90-Quelle;
c. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle.

##### **Art. 26** Definition des Phantoms {#chap_2/sec_3/art_26 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--26}
1. Das Phantom für Personendosimeter, mit denen die Oberflächen-Personendosis*H* ~p~(0,07) und die Tiefen-Personendosis*H* ~p~(10) gemessen werden, entspricht dem ISO Slab Phantom, das in der ISO-Norm 4037-3[^5]spezifiziert ist.
2. Das Phantom für Augenlinsendosimeter, mit denen die Augenlinsendosis*H* ~p~(3) gemessen wird, entspricht dem Zylinder-Phantom, das in der ISO-Norm 4037-3 spezifiziert ist.
3. Die Phantomen für Extremitätendosimeter, mit denen die Extremitätendosis*H* ~p~(0.07) gemessen wird, entsprechen den ISO-Rod und ISO-Pillar Phantomen, die in der ISO-Norm 4037-3 spezifiziert sind.

##### **Art. 27** Messgrössen {#chap_2/sec_3/art_27 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--27}
1. Die operationellen Grössen für die Personendosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Artikel 29 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:
a. Luftkerma (*K* ~a~) für Photonen;
b. absorbierte Dosis (*D* ~a~) in Luft oder Elektronenfluenz (*Φ* ) für Elektronen;
c. Neutronenfluenz (*Φ* ) für Neutronen.
2. Die Rückführbarkeit der Messsysteme auf nationale oder internationale Normale hat über die Grössen nach Absatz 1 zu erfolgen.

##### **Art. 28** Bestrahlungsgeometrie {#chap_2/sec_3/art_28 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--28}
Die Bestrahlungsgeometrie muss den Normen ISO 4037[^6](Photonenstrahlung), ISO 8529[^7](Neutronenstrahlung) oder ISO 6980[^8](Betastrahlung) entsprechen.

##### **Art. 29** Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten {#chap_2/sec_3/art_29 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--29}
Die Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten müssen den Normen ISO 4037[^9](Photonenstrahlung), ISO 8529[^10](Neutronenstrahlung) und ISO 6980[^11](Betastrahlung) entsprechen.

##### **Art. 30** Bedingungen für die Prüfung {#chap_2/sec_3/art_30 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--30}
Die Prüfung der Energie- und Winkelabhängigkeit und der Reproduzierbarkeit muss gemäss den in den Normen IEC[^12]62387[^13]für passive Dosimeter und IEC 61526[^14]für aktive Dosimeter beschriebenen Methoden erfolgen. Für passive Neutronendosimeter ist die ISO-Norm 21909[^15]anzuwenden. Abweichungen von den Normen sind in Absprache mit der anerkennenden Behörde zulässig, sofern die Anwendung der Normen technisch nicht möglich, sinnvoll oder angemessen ist.

##### **Art. 31** Fading {#chap_2/sec_3/art_31 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--31}
1. Der Effekt des Fadings auf den Dosiswert muss über eine Messperiode ermittelt werden.
2. Die Prüfung muss gemäss den in den Normen IEC 62387[^16]für passive Dosimeter beschriebenen Methoden erfolgen. Für Neutronen ist die ISO-Norm 21909[^17]anzuwenden. Abweichungen von den Normen sind in Absprache mit der anerkennenden Behörde zulässig, sofern die Anwendung der Normen technisch nicht möglich, sinnvoll oder angemessen ist.

##### **Art. 32** Rundung der Dosiswerte {#chap_2/sec_3/art_32 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--32}
1. Die Messwerte in mSv im Rahmen der offiziellen Dosisermittlung sind von den Personendosimetriestellen, nach Abzug des Strahlungsuntergrundes, auf eine Nachkommastelle zu runden.
2. Davon abweichend sind für Personendosimeter für Photonenstrahlung im untersten Dosisbereich (< 0,1 mSv) Messwerte unterhalb 0,075 mSv auf 0 abzurunden, Messwerte von 0,075 mSv und höher auf 0,1 mSv aufzurunden.

## **3. Kapitel:** Interne Strahlenexposition von Personen {#chap_3}
### **1. Abschnitt:** Durchführung der Dosimetrie {#chap_3/sec_1}
##### **Art. 33** Messverfahren zur Überwachung der Inkorporation {#chap_3/sec_1/art_33 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--33}
1. Die Inkorporationsüberwachung ist durchzuführen:
a. mittels einer Triagemessung durch den Betrieb; oder
b. mittels einer Inkorporationsmessung durch eine anerkannte Personendosimetriestelle.
2. Die Ergebnisse der Triagemessung werden nicht zur Dosisermittlung verwendet.
3. .[^18]
4. Das BAG veröffentlicht im Einvernehmen mit dem ENSI nuklidspezifische Angaben zu den Messverfahren für die am häufigsten verwendeten Radionuklide.
5. Wird eine Inkorporationsmessung durchgeführt, so bestimmt die Personendosimetriestelle die effektive Folgedosis und meldet diese gemäss Artikel 69 StSV.

##### **Art. 34** {#chap_3/sec_1/art_34 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--34}

##### **Art. 35** Inkorporationsmessung {#chap_3/sec_1/art_35 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--35}
1. Die Inkorporationsmessung muss erfolgen:
a. mit in-vivo-Verfahren (Messung der Aktivität von Radionukliden im Körper); oder
b. mit in-vitro-Verfahren (Messung der Aktivität von Radionukliden in den Ausscheidungen).
2. Bei der Wahl des Messverfahrens müssen die physikalisch-chemische und radiologische Charakterisierung der Radionuklide, ihre biologische Halbwertszeit und die Expositionswege berücksichtigt werden.
3. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber trägt die Verantwortung für die Durchführung der Messung gemäss den Anweisungen der anerkannten Personendosimetriestelle.

##### **Art. 36** Radionuklidgemische {#chap_3/sec_1/art_36 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--36}
1. Ist von einer gleichbleibenden Radionuklidzusammensetzung auszugehen, so kann sich die Inkorporationsüberwachung auf ein Leitnuklid beschränken.
2. Die Dosisbestimmung aufgrund des überwachten Leitnuklids ist zu dokumentieren.

##### **Art. 37** Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft {#chap_3/sec_1/art_37 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--37}
Eignet sich im Einzelfall eine individuelle Inkorporationsüberwachung nicht, so kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stattdessen die Inkorporationsüberwachung über eine Messung der Aktivitätskonzentration in der Atemluft erfolgen.

##### **Art. 38** Spezielle Radionuklide {#chap_3/sec_1/art_38 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--38}
Besteht für die Inkorporationsmessung eines bestimmten Radionuklids keine anerkannte Personendosimetriestelle, so legt die Aufsichtsbehörde in Absprache mit der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber das geeignete Messverfahren der Inkorporationsmessung fest.

##### **Art. 39** Dosisermittlung für Radon {#chap_3/sec_1/art_39 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--39}
1. Bei einer Exposition durch Radon nach Artikel 51 Absatz 2 StSV muss die Dosisermittlung von einer für Radon anerkannten Personendosimetriestelle durchgeführt werden.
2. Die Dosisermittlung erfolgt nach Anhang 7.
3. Die Dosis für Radon ist mindestens alle sechs Monate zu ermitteln.
4. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Gleichgewichtsfaktor*F.* 
5. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann mit dem Einverständnis der Aufsichtsbehörde einen ortspezifischen Gleichgewichtsfaktor*F* mittels geeigneter Messungen festlegen, wenn der nach Absatz 4 bestimmte Wert die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht widerspiegelt.

### **2. Abschnitt:** Anerkennung von Personendosimetriestellen für Inkorporation {#chap_3/sec_2}
##### **Art. 40** Anerkennung von Personendosimetriestellen für Inkorporation {#chap_3/sec_2/art_40 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--40}
1. Die Anerkennung einer Personendosimetriestelle für Inkorporation nach den Artikeln 66–68 StSV erfolgt für definierte Radionuklide.
2 und^3^. .[^19]
4. Bestimmt eine Personendosimetriestelle für Inkorporation eine effektive Folgedosis, so muss diese gemäss Artikel 69 StSV übermittelt werden; ebenfalls zu übermitteln sind Einzelheiten zum Berechnungsverfahren.

##### **Art. 41** Anerkennung von Personendosimetriestellen für Inkorporation von Radon {#chap_3/sec_2/art_41 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--41}
1. Die anerkennende Behörde kann eine Personendosimetriestelle für das Errichten eines Radondosimetriesystems zur Dosisermittlung anerkennen.
2. Das Radondosimetriesystems muss den technischen Anforderungen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
3. Die Personendosimetriestelle meldet die ermittelte effektive Dosis nach Artikel 39 Absatz 2 gemäss Artikel 69 StSV. Einzelheiten zum Berechnungsverfahren sind ebenfalls anzugeben.

### **3. Abschnitt:** Standardmodelle für die Berechnungen {#chap_3/sec_3}
##### **Art. 42** {#chap_3/sec_3/art_42 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--42}
1. Die Standardberechnung der effektiven Folgedosen erfolgt nach Anhang 6.
2. Die für die Berechnungen zu verwendenden nuklidspezifischen Daten müssen den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission[^20]entsprechen.
3. Für die Berechnung der Dosis unter normalen Bedingungen wird angenommen, dass der Inkorporationszeitpunkt in der Mitte des Überwachungsintervalls liegt. Ist der Inkorporationszeitpunkt bekannt, so sind die tatsächlichen Zeiten zu berücksichtigen.
4. Falls nachgewiesen wird, dass das radioaktive Material in der verwendeten Form einen vom Standardmodell abweichenden Stoffwechsel im Körper aufweist, ist mit dem Einverständnis der anerkennenden Behörde für die Inkorporationsmessungen ein Modell zu verwenden, das den betreffenden Fall besser beschreibt.

## **4. Kapitel:** Umgebungsdosimetrie {#chap_4}
### **1. Abschnitt:** Durchführung {#chap_4/sec_1}
##### **Art. 43** Messsysteme zur Durchführung {#chap_4/sec_1/art_43 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--43}
Ein Messsystem zur Ermittlung der Umgebungs-Äquivalentdosis*H* *(10) gilt als Umgebungsdosimetriesystem, wenn es für mindestens einen Zweck nach Artikel 8 eingesetzt wird.

##### **Art. 44** Standort, Position und Expositionsperiode {#chap_4/sec_1/art_44 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--44}
Der Standort, die Position und die Expositionsperiode sind so zu wählen, dass die ermittelte Umgebungs-Äquivalentdosis*H* *(10) für den vorgesehenen Zweck nach Artikel 8 repräsentativ ist.

### **2. Abschnitt:** Technische Anforderungen an Umgebungsdosimetriesysteme {#chap_4/sec_2}
##### **Art. 45** Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen {#chap_4/sec_2/art_45 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--45}
Die Abweichung des unter routinemässigen Bedingungen ermittelten Dosiswertes*H* ~m~vom Sollwert der operationellen Grösse*H* ~t~muss die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgesehenen Grenzwerte einhalten, wie sie insbesondere in der ISO-Norm 14146[^21]beschrieben sind.

##### **Art. 46** Anforderungen für die Inbetriebnahme {#chap_4/sec_2/art_46 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--46}
1. Die Umgebungsdosimetriesysteme müssen die Anforderungen gemäss Anhang 8 erfüllen.
2. Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von den Anforderungen gemäss Anhang 8 erlauben. Dazu muss von der Betreiberin oder vom Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems nachgewiesen werden, dass die Dosimeter die Einhaltung des Ortsdosisgrenzwerts zum Schutz von Personen aus der Bevölkerung gemäss Artikel 79 StSV sicherstellen können.
3. Die Systeme müssen von einem gemäss der EN ISO/IEC 17025[^22]-Norm akkreditierten Kalibrierlabor kalibriert werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kalibrierung durch die Geräterherstellerin oder den Geräteherstellers oder die Verwenderin oder den Verwender akzeptieren.
4. Die Abweichung des vom gesamten System ermittelten Dosiswerts vom Sollwert unter Referenzbedingungen nach Artikel 49 darf nicht mehr als 20 Prozent betragen.
5. Für die Ermittlung der Dosis ist die Anwendung eines Normalisierungsfaktors relativ zu den Referenzbedingungen erlaubt, falls die Dosimeter in einem bekannten Strahlungsfeld aufgestellt werden, das sich erheblich vom Referenzstrahlungsfeld unterscheidet.
6. Die Betreiber von Umgebungsdosimetriesystemen müssen über ein Qualitätssicherungsprogramm verfügen und dieses anwenden.

##### **Art. 47** Erhalt der Messbeständigkeit {#chap_4/sec_2/art_47 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--47}
1. Mindestens alle fünf Jahre hat die Betreiberin oder der Betreiber die Messbeständigkeit sämtlicher Umgebungsdosimetriesysteme unter Referenzbedingungen zu prüfen. Diese Prüfung kann durch eine rückführbare Kalibrierung oder die Teilnahme an einer nationalen oder internationalen Vergleichsmessung erfolgen.
2. Liegen die ermittelten Dosiswerte bei der Prüfung ausserhalb der Kriterien gemäss den Artikeln 45 und 46, so muss die Betreiberin oder der Betreiber des Umgebungsdosimetriesystems die Ursachen abklären und Korrekturmassnahmen vornehmen.

### **3. Abschnitt:** Definitionen und technische Feststellungen {#chap_4/sec_3}
##### **Art. 48** Referenzbedingungen, Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten {#chap_4/sec_3/art_48 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--48}
1. Die Referenzbedingungen sind im Dosisbereich zwischen 0,5 und 10 mSv definiert für Strahlungsfelder folgender Quellen:
a. Photonen: Cäsium-137-Quelle;
b. Neutronen: Americium/Beryllium-Quelle oder Cf-252-Quelle.
2. Die Referenzstrahlungsfelder und Konversionskoeffizienten müssen den Normen ISO 4037[^23](Photonenstrahlung) und ISO 8529[^24](Neutronenstrahlung) entsprechen.

##### **Art. 49** Messgrössen {#chap_4/sec_3/art_49 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--49}
1. Die operationellen Grössen für die Umgebungs-Dosimetrie müssen anhand von Konversionskoeffizienten nach Artikel 48 aus den folgenden Grössen abgeleitet werden:
a. Luftkerma (*K* ~a~) für Photonen;
b. Neutronenfluenz (*Φ* ) für Neutronen.
2. Die Rückführbarkeit des Umgebungsdosimetriesystems auf nationale oder internationale Normale hat über die Grössen nach Absatz 1 zu erfolgen.

##### **Art. 50** Bedingungen für die Prüfung der technischen Anforderungen {#chap_4/sec_3/art_50 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--50}
1. Die Prüfung der Energie- und Winkelabhängigkeit, der Reproduzierbarkeit und des Effekts des Fadings muss gemäss den in der Norm IEC 62387[^25]beschriebenen Methoden für passive Dosimeter erfolgen. Abweichungen von den Normen sind in Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig, sofern deren Anwendung technisch nicht möglich, sinnvoll oder angemessen ist.
2. Wenn andere Geräte verwendet werden, müssen die Testverfahren in Absprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgewählt werden.

## **5. Kapitel:** Schlussbestimmungen {#chap_5}
##### **Art. 51** Aufhebung eines anderen Erlasses {#chap_5/art_51 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--51}
Die Dosimetrieverordnung vom 26. April 2017[^26]wird aufgehoben.

##### **Art. 52** Übergangsbestimmungen {#chap_5/art_52 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--52}
1. Anerkennungen von Personendosimetriestellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
2. Für die Triagemessung nach Artikel 33 Absatz 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 die Artikel 34 Absatz 3, Artikel 40 und Anhang 15 der Dosimetrieverordnung vom 26. April 2017[^27].

##### **Art. 53** Inkrafttreten {#chap_5/art_53 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--53}
1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
2. Die Artikel 33 Absatz 3, 34 und 40 Absätze 2 und 3 sowie der Anhang 9 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 2)
### Begriffsbestimmungen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-1}
Vorbemerkung

In der deutschen Version sind die Begriffe in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, in anderen Sprachen folgen sie der Reihenfolge der deutschen Begriffe.

| Bezeichnungen | Begriffe |
| --- | --- |
| Dauerinkorporation/<br>Incorporation chronique/<br>Incorporazione cronica | Andauernde Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus durch Ingestion, Inhalation oder durch Aufnahme durch die Haut. |
| Fading/Fading/Fading | Abweichung zwischen Messwert und Sollwert in Abhängigkeit von der Zeitspanne zwischen Bestrahlung und Auswertung relativ zum Sollwert in (%/Monat). |
| Fluenz/Fluence/Fluenza | Die Fluenz in einem Punkt eines Strahlungsfeldes ist die Anzahl der Teilchen, die in eine kleine, um diesen Punkt zentrierte Kugel eintreten, dividiert durch die Querschnittsfläche dieser Kugel (cm^-2^). |
| Gleichgewichtsfaktor/<br>Facteur d’équilibre/<br>Fattore di equilibrio | Der Gleichgewichtsfaktor *F* ist das Verhältnis von gleichgewichtsäquivalenter Radon-Aktivitätskonzentration zu realer Radon-Aktivitätskonzentration.<br>Für Rn-222 beträgt der Gleichgewichtsfaktor 1, wenn sich die gesamten Radon-Folgeprodukte in Luft befinden (also kein Plate-out stattfindet). Er geht gegen Null, wenn alle Folgeprodukte aus der Luft kontinuierlich (mittels Plate-out, bspw. durch Luftreinigungssysteme) entfernt werden. |
| Halbwertszeit, effektive/Période effective/Tempo di dimezzamento effettivo | Die*effektive* Halbwertszeit berechnet sich wie folgt aus der*biologischen* und der*physikalischen* Halbwertszeit eines Radionuklides: |
| Inhomogenes Strahlungsfeld/<br>Champ de rayonnement inhomogène/<br>Campo di radiazioni inomogeneo | Strahlungsfeld, in dem die Dosisleistung räumlich stark variiert. |
| Inkorporationsmessung/<br>Mesure d’incorporation/<br>Misurazione dell’incorporazione | Bestimmung der effektiven Folgedosis*E* ~50~aufgrund der gemessenen Körperaktivität oder der Aktivität in den Ausscheidungen. |
| Kerma/Kerma/Kerma | Kerma ist die Summe der Anfangswerte der kinetischen Energien der in einem Volumenelement der Materie durch indirekt ionisierende Strahlung erzeugten geladenen Teilchen pro Masseneinheit ( **k** inetic **e** nergy **r** eleased in **ma** terial) (J/kg, Gy). |
| Leitnuklid/Nucléide directeur/<br>Nuclide guida | Für die Dosisbestimmung repräsentatives Radionuklid in einem Radionuklidgemisch. |
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
### Anforderungen an ein Personendosimeter für Photonenstrahlung und Betastrahlung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-2}
a. Messgrössen
 *H* ~p~(10) und*H* ~p~(0,07)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
 *H* ~0~= 0,1 mSv für*H* ~p~(10)
 *H* ~0~= 1 mSv für*H* ~p~(0.07)
c. Messbereich
 *H* ~0~bis 1 Sv für*H* ~p~(10)
 *H* ~0~bis 3 Sv für*H* ~p~(0.07)
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 1 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit

0,71≤HmHt≤1,67

– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 1.25 MeV und bis 60°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.24 MeV und 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
 Standardabweichung*s* :
    I. *s* ≤ 15 % für*H* <*H* ~min~
    II. *s* ≤ (16 -*H* /*H* ~min~)% für*H* ~min~≤*H* <*H* ~max~
    III. *s* ≤ 5 % für*H* ≥*H* ~max~
    – mit*H* ~min~=0,1 mSv für*H* ~p~(10) und*H* ~min~=1 mSv für*H* ~p~(0,07)
    – mit*H* ~max~=1,1 mSv für*H* ~p~(10) und*H* ~max~=11 mSv für*H* ~p~(0,07)
g. Fading
 Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
### Anforderungen an ein Personendosimeter für Neutronenstrahlung {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-3}
a. Messgrösse
 *H* ~p~(10)
b. tiefste Dosis, die messbar sein muss
 *H* ~0~= 0,3 mSv
c. Messbereich
 *H* ~0~bis 1 Sv
d. Linearität
 Abweichung < 20 % im Bereich [1 mSv; 20 mSv]
e. Energieabhängigkeit

0,5≤HmHt≤3

 für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters
f. Winkelabhängigkeit

0,2≤HmHt≤1,5

 für Einfallswinkel bis 60°
g. Reproduzierbarkeit
 Standardabweichung*s* ≤ 15 %
h. Fading
 Effekt < 20 % / Überwachungsperiode
##### **Anhang 4** {#annex_4}
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
### Anforderungen an ein Extremitätendosimeter für Photonenstrahlung und Betastrahlung {#annex_4/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-4}
a. Messgrösse
 *H* ~p~(0,07)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
 *H* ~0~= 1 mSv
c. Messbereich
 *H* ~0~bis 3 Sv
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 3 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit

0,71≤HmHt≤1,67

– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 250 keV und bis 60°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.24 MeV bis 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
 Standardabweichung*s* :
    I. *s* ≤ 15 % für*H* <*H* ~min~
    II. *s* ≤ (16 -*H* /*H* ~min~)% für*H* ~min~≤*H* <*H* ~max~
    III. *s* ≤ 5 % für*H* ≥*H* ~max~
    – mit*H* ~min~= 1 mSv und*H* ~max~= 11 mSv
g. Fading
 Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
##### **Anhang 5** {#annex_5}
(Art. 21 und 24 Abs. 3)
### Anforderungen an ein Augenlinsendosimeter für Photonenstrahlung und Betastrahlung {#annex_5/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-5}
a. Messgrösse
 *H* ~p~(3)
b. Tiefste Dosis, die messbar sein muss
 *H* ~0~= 0,1 mSv
c. Messbereich
 *H* ~0~bis 1 Sv
d. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [1 mSv, 1 Sv]
e. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit

0,71≤HmHt≤1,67

– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 30 keV und 1,25 MeV und 0°
– für Betastrahlung mit mittleren Energien von 0.8 MeV und 0°
f. Reproduzierbarkeit
 Standardabweichung*s* :
    I. *s* ≤ 15 % für*H* <*H* ~min~
    II. *s* ≤ (16 -*H* /*H* ~min~)% für*H* ~min~≤*H* <*H* ~max~
    III. *s* ≤ 5 % für*H* ≥*H* ~max~
    – mit*H* ~min~= 0,3 mSv und*H* ~max~= 3,3 mSv
g. Fading
 Effekt zwischen –9 % / +11 % / Monat
##### **Anhang 6** {#annex_6}
(Art. 42)
### Interpretation der Inkorporationsmessung {#annex_6/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-6}
Für die Interpretation wird standardmässig angenommen, dass die Inkorporation über den Inhalationspfad erfolgte. In diesem Fall wird die effektive Folgedosis*E* ~50~– die operationelle Dosisgrösse bei innerer Bestrahlung als Produkt der inkorporierten Aktivität I und der Beurteilungsgrösse*e* ~inh~(Dosiskoeffizienten für die Inhalationsinkorporation, veröffentlicht von der ICRP[^28]) – wie folgt ermittelt:

(1)

Der zur Zeit*t* nach der Inkorporation in einem Organ oder in den Ausscheidungen vorhandene Bruchteil der inhalierten Aktivität wird durch die Funktion*m* (*t* ) (Retentions-/Exkretionsfraktion) abgeleitet. Man erhält so:

(2)

wobei*M* (*t* ) für die Aktivität in einem Organ oder in den Ausscheidungen steht (Messwert). Aus der Aktivität*M* (*t* ) berechnet sich eine effektive Folgedosis*E* ~50~von:

(3)

Ist der Zeitraum*t* zwischen der Inkorporation und der Messung bekannt (spezielle Überwachung), so lässt sich die effektive Folgedosis*E* ~50~mit Hilfe der Messgrösse*M* (*t* ) und der Beziehung (3) berechnen.

Bei der Routineüberwachung wird angenommen, dass die Inkorporation in der Mitte des Überwachungsintervalles*T* stattgefunden hat (d. h.*t* =*T* /2). Die effektive Folgedosis*E* ~50~lässt sich mit Hilfe der Messgrösse*M(t)* (Aktivität), den Faktoren*e* ~inh~/*m* (*t* ) (ICRP) und folgender Beziehung abschätzen:

(4)

Liegt eine Inkorporation deutlich über der Nachweisgrenze und ist die effektive Halbwertszeit vergleichbar oder eindeutig länger als das Überwachungsintervall, so wird eine solche Inkorporation den nächsten Messwert beeinflussen. In diesem Fall muss bei weiteren Inkorporationsmessungen der Beitrag der vorangehenden Inkorporation berechnet und vom neuen Messwert abgezogen werden. Diese Korrektur berechnet sich aus der Extrapolation der vorangehenden Inkorporation*I* ~a~auf den Zeitpunkt der neuen Messung mit Hilfe des Faktors*m* (ΔSONDZEICHENSymbolt). ΔSONDZEICHENSymbol*t* ist das Zeitintervall zwischen dem (angenommenen) Zeitpunkt der vorangehenden Inkorporation und der neuen Messung. Der Anteil*M* ~n~des neuen Messwertes*M* (*t* ), der auf eine neue Inkorporation zurückzuführen ist, wird mit dem Messwert*M* ~a~der vorangehenden Messung wie folgt berechnet:

(5)

Die auf eine neue Inkorporation zurückzuführende effektive FolgedosisE50nerrechnet sich dann gemäss Formel (4) wie folgt:

(6)

oder mit Hilfe der effektiven FolgedosisE50ader vorangehenden Inkorporation:

(7)

Für die Korrektur bei der Routineüberwachung sind die Faktoren

(8)

mit Hilfe der*m* (*t* )-Werte zu berechnen. Die Zeitspanne ΔSONDZEICHENSymbol*t* beträgt (*n* +1/2) ∙*T* , wobei*n* die Zahl der Intervalle bezeichnet, die die Inkorporation zurückliegt. Die*m* (*t* )-Werte müssten dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik gemäss den Empfehlungen der ICRP entsprechen.SONDZEICHENSymbolSONDZEICHENSymbol In der Praxis sind diese Korrekturen erst zu berücksichtigen, wenn die Korrektur mehr als 10 % der resultierenden Dosis ausmacht.

Wenn in der Praxis von einer chronischen Inkorporation ausgegangen wird (z. B. H 3), muss die Personendosimetriestelle die Faktoren für Dauerinkorporation nach Absprache mit der anerkennenden Behörde berechnen und anwenden.
##### **Anhang 7** {#annex_7}
(Art. 39)
### Dosisermittlung als Folge einer Radonexposition {#annex_7/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-7}
| E=F∙einh∙RnExp *E:* effektive Dosis [mSv] *F:* Gleichgewichtsfaktor *e* *~inh~* *:* Dosiskoeffizient [mSv/(Bq·h·m^-3^)]; für eine Radonkonzentration im Gleichgewicht (Gleichgewichtsfaktor*F* = 1). Dieser muss dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Empfehlungen der ICRP[^29]beschrieben ist. *RnExp:* Radonexposition einer Person während der effektiven Aufenthaltszeit am Arbeitsplatz [Bq·h·m^-3^]. |
| --- |
##### **Anhang 8** {#annex_8}
(Art. 46)
### Anforderungen an Umgebungsdosimetriesysteme {#annex_8/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-8}
#### **1** Photonenstrahlung {#annex_8/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-8/lvl_1}
a. Messgrösse
 *H** (10)
b. Messbereich
 0,05 mSv bis 1 Sv
c. Linearität – Abweichung zwischen –13 % / +18 % im Bereich [0.1 mSv, 1 Sv]
d. Energieabhängigkeit und Winkelabhängigkeit

0,71≤HmHt≤1,67

– für Photonenstrahlung mit Energien zwischen 80 keV und 1,25 MeV und 0° bis ±60° und 180° bis (180°±60°)
e. Reproduzierbarkeit

– mit*H* ~min~= 0,1 mSv und*H* ~max~= 1,1 mSv
f. Fading
 Effekt zwischen –9 % / +11 % / 3 Monate

#### **2** Neutronenstrahlung {#annex_8/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.501.43--annex-8/lvl_2}
a. Messgrösse
 *H** (10)
b. Messbereich
 0,05 mSv bis 10 mSv
c. Linearität
 Abweichung < 30 % im Bereich von 0,1 mSv und 10 mSv
d. Energieabhängigkeit
 Abweichung < Faktor 2 für realistische Feldspektren im Einsatzbereich des Dosimeters
e. Reproduzierbarkeit
 Standardabweichung*s* < 30 %
f. Fading
 Effekt < 20 % / Expositionsperiode
##### **Anhang 9**

[^1]: SR  **814.501**
[^2]: International Organization for Standardization (ISO) und International Electrotechnical Commission (IEC).  Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen der ISO et IEC können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;www.snv.ch.
[^3]: ISO 14146, Ausgabe: 2024-07.  Strahlenschutz – Kriterien und Mindestanforderungen bei der wiederkehrenden Überprüfung von Dosismessstellen.
[^4]: Siehe Fussnote zu Artikel 20.
[^5]: ISO 4037-1, Ausgabe: 2019-01.  Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und die Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit –  Teil 1: Eigenschaften und Erzeugung der Strahlung.  ISO 4037-2, Ausgabe: 2019-01.  Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungen für die Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessgeräten und zur Bestimmung ihrer Energieabhängigkeit –  Teil 2: Dosimetrie für den Strahlenschutz für die Energiebereiche von 8 keV bis 1,3 MeV und von 4 MeV bis 9 MeV.  ISO 4037-3, Ausgabe: 2019-01.  Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlungsfelder für die Kalibrierung von Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten und für die Ermittlung des Ansprechvermögens in Abhängigkeit von der Photonenenergie – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Messung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von Energie und Einfallswinkel.  ISO 4037-4, Ausgabe: 2019-01.  Röntgen- und Gamma-Referenzstrahlung zur Kalibrierung von Dosimetern und Dosisleistungsmessern und zur Bestimmung ihrer Ansprechempfindlichkeit als Funktion der Photonenenergie – Teil 4: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern in niedrigenergetischen Röntgen-Referenzstrahlungsfeldern.
[^6]: Siehe Fussnote zu Artikel 26.
[^7]: ISO 8529-1, Ausgabe: 2021-11.  Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 1: Merkmale und Verfahren zur Erzeugung.  ISO 8529-2, Ausgabe: 2000-08.  Neutronen-Referenzstrahlungsfelder – Teil 2: Grundlagen für die Kalibrierung von Strahlenschutz-Messgeräten bezüglich der das Strahlungsfeld charakterisierenden Basisgrössen.  ISO 8529-3, Ausgabe: 2023-09.  Neutronen-Referenzstrahlungen – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und Ermittlung ihres Ansprechvermögens in Abhängigkeit von der Neutronenenergie und des Einfallwinkels.
[^8]: ISO 6980-1, Ausgabe: 2023-11.  Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 1: Verfahren zur Erzeugung.  ISO 6980-2, Ausgabe: 2023-11  Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 2: Kalibriergrundlagen für Basisgrössen, die das Strahlungsfeld charakterisieren  ISO 6980-3, Ausgabe: 2023-11.  Kernenergie – Beta-Referenzstrahlung – Teil 3: Kalibrierung von Orts- und Personendosimetern und die Messung ihres Ansprechvermögens als Funktion von Energie und Einfallswinkel.
[^9]: Siehe Fussnote zu Artikel 26.
[^10]: Siehe Fussnote zu Artikel 28.
[^11]: Siehe Fussnote zu Artikel 28.
[^12]: Siehe Fussnote zu Artikel 20.
[^13]: IEC 62387, Ausgabe: 2020-01.  Strahlenschutz-Messgeräte - Dosimetriesysteme mit integrierenden passiven Detektoren zu Personen-, Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung auf Photonen- und Betastrahlung.
[^14]: IEC 61526, Ausgabe: 2024-03.  Strahlenschutz-Messgeräte Instrumentation– Messung der Tiefen- und der Oberflächen-Personendosis für Röntgen-, Gamma-, Neutronen- und Betastrahlung – Direkt ablesbare Personendosimeter.
[^15]: ISO 21909-1, Ausgabe: 2021-12.  Passive Dosimetriesysteme für Neutronenstrahlung – Teil 1: Leistungs- und Prüfanforderungen an die Personendosimetrie.
[^16]: Siehe Fussnote zu Artikel 30.
[^17]: Siehe Fussnote zu Artikel 30.
[^18]: Tritt am 1. Jan. 2027 in Kraft.
[^19]: Treten am 1. Jan. 2027 in Kraft.
[^20]: International Commission on Radiological Protection, ICRP. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 1,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 130. Ann. ICRP 44(2), 2015. ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 2,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 134. Ann. ICRP 45(3/4), 2016.  ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 3,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 137. Ann. ICRP 46(3/4), 2017.  ICRP, «Occupational Intakes of radionuclides: Part 4,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 141. Ann. ICRP 48(2/3), 2019.  ICRP, «Occupational Intakes of Radionuclides: Part 5,» International Commission on Radiological Protection, vol. ICRP Publication 151. Ann. ICRP 51 (1–2), 2022.
[^21]: Siehe Fussnote zu Artikel 20.
[^22]: EN ISO/IEC 17025:2017, Ausgabe: 2018-01.  Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien.
[^23]: Siehe Fussnote zu Artikel 26.
[^24]: Siehe Fussnote zu Artikel 28.
[^25]: Siehe Fussnote zu Artikel 30.
[^26]: [AS  **2017**  4553]
[^27]: AS  **2017**  4553
[^28]: Siehe Fussnote zu Artikel 42.
[^29]: Siehe Fussnote zu Artikel 42.