814.812.35

# Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Herbiziden in speziellen Bereichen

(VFB-SB)

vom 24. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12*a* sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[^1](ChemRRV),*<br />* gestützt auf die Artikel 1, 2 Absatz 1, 3, 4 und 5 der Verordnung vom 16. November 2022[^2]über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Anwendungsbereich der Fachbewilligung und Voraussetzungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Anwendungsbereich der Fachbewilligung {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--1}
1. Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Herbiziden gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 2010[^3]über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbehandlung in speziellen Bereichen (Fachbewilligung Spezielle Bereiche), namentlich:
a. beim Unterhalt von Bahn-, Strassen- und Militäranlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten;
b. in der Landwirtschaft.
2. Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3. Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Herbizide nur verwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind.
4. Eine Person gilt als angeleitet im Sinne von Absatz 3, wenn sie wenigstens die folgenden Informationen über die Herbizide erhalten hat, die sie verwenden muss:
a. Namen und Verwendungszwecke der Herbizide;
b. Anwendungsarten und -bedingungen;
c. Gefährdungen durch die verwendeten Herbizide, anwendbare Vorsichtsmassnahmen und Einschränkungen;
d. Kontaktperson bei Fragen oder in Notfällen.
5. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung, die eine Person angeleitet hat, haftet für die Handlungen der angeleiteten Person. Verstösse der angeleiteten Person gegen die Vorschriften der Umwelt- und der Gesundheitsschutzgesetzgebung gelten als Verstösse, die durch die Inhaberin oder den Inhaber der Fachbewilligung begangen wurden, die oder der die Person angeleitet hat, und werden gemäss Artikel 11 ChemRRV sanktioniert.

##### **Art. 2** Kompetenzen und Kenntnisse {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--2}
1. Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse gemäss Anhang 1 verfügt.
2. Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden durch das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3 validiert.
3. Für Fachbewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 2 und 8*a* ChemRRV. Die Gebühren für die Organisation von Kompensationsmassnahmen gehen zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung und richten sich nach dem Anhang der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^4].

## **2. Abschnitt:** Fachprüfung und Weiterbildung {#sec_2}
##### **Art. 3** Fachprüfung {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--3}
1. Durch die Fachprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatinnen und Kandidaten über die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
2. Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

##### **Art. 4** {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--4}

## **3. Abschnitt:** Aufgaben der zuständigen Stellen {#sec_3}
##### **Art. 5** Bundesamt für Umwelt {#sec_3/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--5}
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es setzt einen Fachprüfungsausschuss und einen Fachbewilligungsausschuss ein.
b. Es anerkennt die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses.
c. Es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.
d. Es genehmigt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.3.
e. Es erteilt die Fachbewilligungen den Personen, die die Fachprüfung bestanden haben, sowie den Inhaberinnen und Inhabern von EU-/EFTA-Fachbewilligungen, deren Berufsqualifikationen gemäss Artikel 2 Absatz 3 validiert wurden.
f. Es übt die Aufsicht über den Fachprüfungsausschuss, die Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen aus und verlangt im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit gegebenenfalls Korrekturmassnahmen.
g. Es wählt alle fünf Jahre nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses und des Fachbewilligungsausschusses aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu vorgegebenen Themen zu vermitteln sind.

##### **Art. 6** Fachprüfungsausschuss {#sec_3/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--6}
1. Im Fachprüfungsausschuss sind die folgenden Organisationen und Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
a. die Sanu Future Learning AG (sanu);
b. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. die kantonalen Vollzugsbehörden;
d. die Schweizerischen Bundesbahnen;
e. die Organisation der Arbeitswelt Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm);
f. die Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtnereien und Gartenbauämter;
g. die vom BAFU bezeichnete Vertretung der Umweltverbände.
2. Die sanu führt den Vorsitz.
3. Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Fachprüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
4. Der Fachprüfungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er stellt sicher, dass bei vorhandener Nachfrage Prüfungsvorbereitungskurse angeboten werden.
b. Er berät das BAFU gegebenenfalls hinsichtlich der Aktualisierung der Anhänge.
c. Er schlägt einen Aufgabenkatalog für die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.4 vor.
d. Er wählt alle fünf Jahre aus der Liste in Anhang 1 Ziffer 2 die Themen aus, die in den Weiterbildungen zu optionalen Themen gemäss Anhang 3 zu vermitteln sind.
5. Die sanu nimmt innerhalb des Fachprüfungsausschusses folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
a. Sie unterstützt den Fachprüfungsausschuss bei seinen administrativen Aufgaben und bei der Organisation seiner Sitzungen.
b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
c. Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses, der Prüfungsstellen und der Weiterbildungseinrichtungen.

##### **Art. 7** Prüfungsstellen {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--7}
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie führen die Fachprüfungen gemäss Anhang 2 durch.
b. Sie bieten in Absprache mit dem Fachprüfungsausschuss Vorbereitungskurse an.
c. Sie bestimmen die Expertinnen und Experten und schulen sie hinsichtlich ihrer Aufgaben.
d. Sie bewahren die Prüfungen der Fachprüfung während mindestens fünf Jahren auf.

##### **Art. 8** {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--8}

##### **Art. 9** Fachbewilligungsausschuss {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--9}
1. Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Behörden mit je einer oder einem Delegierten vertreten:
a. das BAFU;
b. das Bundesamt für Gesundheit;
c. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
d. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
e. die kantonalen Vollzugsbehörden.
2. Das BAFU führt den Vorsitz.
3. Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

## **4. Abschnitt:** Gebühren {#sec_4}
##### **Art. 10** {#sec_4/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--10}
1. Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 2.3, diejenigen für die Weiterbildungen nach Anhang 3 Ziffer 6.
2. Für die vom BAFU erhobenen Gebühren für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[^5]. Die Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung einer Fachbewilligung geht zulasten der Inhaberin oder des Inhabers der Fachbewilligung.
3. Die Fachbewilligung wird erst nach Zahlung der Gebühr ausgestellt oder verlängert.

## **5. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_5}
##### **Art. 11** Aufhebung eines anderen Erlasses {#sec_5/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--11}
Die Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005[^6]über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen wird aufgehoben.

##### **Art. 12** Übergangsbestimmung {#sec_5/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--12}
Inhaberinnen und Inhaber einer nach bisherigem Recht erteilten Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen erhalten gemäss Artikel 23*a* Absatz 2 ChemRRV eine Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau oder für die Verwendung von Herbiziden in speziellen Bereichen.

##### **Art. 13** Inkrafttreten {#sec_5/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--13}
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
a. die Artikel 1–3, 5–7 und 9–12 am 1. Januar 2026;
b. die Artikel 4 und 8 am 1. Januar 2027.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)
### Für die Erlangung der Fachbewilligung erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1}
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss über die nachfolgend genannten Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.

#### **1.** Klassifizierung der Kompetenz- und Kenntnisniveaus {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_1}
Die erforderlichen Kompetenz- und Kenntnisniveaus werden anhand der Taxonomiestufen nach Bloom festgelegt:

| Niveau | Handlung | Beschreibung des Anforderungsniveaus |
| --- | --- | --- |
| K1 | Wissen | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung können Gelerntes wiedergeben und sich in ähnlichen Situationen darauf beziehen. |
| K2 | Verständnis | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung erklären oder beschreiben das Gelernte mit eigenen Worten. |
| K3 | Anwendung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung wenden die erworbenen Technologien/Fähigkeiten in neuen Situationen an. |
| K4 | Analyse | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung analysieren eine komplexe Situation: Sie zerlegen sie in ihre Bestandteile, erkennen die Zusammenhänge zwischen ihnen und identifizieren die Strukturmerkmale. |
| K5 | Synthese | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung kombinieren die verschiedenen Bestandteile einer Situation und fügen sie zu einem Ganzen zusammen. |
| K6 | Beurteilung | Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Fachbewilligung beurteilen eine mehr oder weniger komplexe Situation anhand vorgegebener Kriterien. |

#### **2.** Erforderliche Kompetenzen und Kenntnisse {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2}
Die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse werden anhand der folgenden Ziele definiert:

##### **1** Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_1}
| 1.1 Sensibilität für die Bedeutung der Biodiversität und von intakten Ökosystemen entwickeln |
| --- |
| 1.1.1 Die Bedeutung der Biodiversität an Nützlingsbeispielen erklären (K2) |
| 1.1.2 Die Auswirkungen fehlender Arten in einem Nahrungsnetz an Beispielen aufzeigen (K2) |
| 1.2 Bewusstsein für Gefahren und Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln entwickeln |
| 1.2.1 Umweltrisiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Bereich Wasser und Nichtzielorganismen nennen (K1) |
| 1.2.2 Eintragswege ins Wasser sowie Situationen, bei denen besonders viele Nichtzielorganismen beim Pflanzenschutzmitteleinsatz beeinträchtigt werden, erläutern (K2) |
| 1.2.3 Chronische und akute Wirkung von Pflanzenschutzmitteln auf Organismen unterscheiden und Gefahren im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln beschreiben, die zu einer akuten oder chronischen Belastung von Organismen führen können (K2) |
| 1.2.4 Informationen über Gefahren und Auflagen auf der Etikette oder in Hilfsmitteln herauslesen und bei einem beliebigen Mittel die Anwendungseinschränkungen aufzeigen (K3) |
| 1.2.5 Auflagen und Einschränkungen von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Bienen und Nichtzielorganismen herauslesen und für konkrete Situationen die Umsetzung beschreiben (K3) |
| 1.2.6 Den Mechanismus der Resistenzbildung gegenüber Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Beispielen erklären und Massnahmen vorschlagen, um Resistenzen zu vermeiden (K3) |
| 1.2.7 Die Bedeutung von Akkumulation und Abbaubarkeit von Pflanzenschutzmitteln (Umweltverhalten) erklären (K2) |

##### **2** Gesetze und Verordnungen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_2}
| 2.1 Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz umsetzen |
| --- |
| 2.1.1 Die Gesetzgebung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz beschreiben und die Bestimmungen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln von den Etiketten oder aus Hilfsmitteln herauslesen und korrekt umsetzen (K3) |
| 2.1.2 Vorschriften für die verschiedenen Grundwasserschutzzonen, Gewässer und befestigte Flächen sowie weitere mögliche Anwendungseinschränkungen erläutern und einhalten (K3) |
| 2.1.3 Fachstellen nennen, die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständig sind (K1) |
| 2.1.4 Die Bedeutung der Begriffe Sorgfaltspflicht, Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und externe Kosten beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erläutern (K2) |

##### **3** Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_3}
| 3.1 Gefährdungen durch Exposition bei Lagerung, Verwendung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln erkennen und verhindern |
| --- |
| 3.1.1 Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) und allfällige Gesundheitsschäden erklären (K2) |
| 3.1.2 Den Unterschied zwischen akuten und chronischen Gefährdungen erklären (K2) |
| 3.1.3 Die Gefährdungen durch Exposition am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln aufzeigen und Vorschriften anwenden (K3) |
| 3.1.4 Anhand von Etiketten und Packungsbeilagen die Gefährlichkeit von Substanzen einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen (K3) |
| 3.2 Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt ergreifen |
| 3.2.1 Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution gesundheitsgefährdender Stoffe, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen und persönliche Schutzausrüstung PSA) aufzeigen und umsetzen (K3) |
| 3.2.2 Pflanzenschutzmittel an geeigneten Orten sicher lagern sowie Reste aufbrauchen resp. fachgerecht entsorgen (K3) |
| 3.2.3 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Lagerung und Aufbereitung, Ausbringung, Wartung und bei Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen (K3) |
| 3.3 Schutzausrüstung für die persönliche Gesundheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln einsetzen |
| 3.3.1 Die richtige Schutzausrüstung beim Umgang mit Chemikalien zum Schutz der Gesundheit (Haut, Augen, Atemwege) auswählen und sicher einsetzen (K3) |
| 3.3.2 Die Schutzausrüstungen sachgemäss pflegen, lagern und entsorgen (K3) |

| 3.4 Unfallprävention und Notfallorganisation umsetzen |
| --- |
| 3.4.1 Bei Unfällen mit Chemikalien das Ampel-Schema (Schauen, Denken, Handeln) anwenden und gestützt auf ein Notfallblatt erste Hilfe leisten und geeignete Hilfsmittel einsetzen (K3) |
| 3.4.2 Zur Brandbekämpfung die richtigen Löschmittel für Pflanzenschutzmittel wählen und einsetzen (K3) |

##### **4** Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_4}
| 4.1 Vorbeugende Massnahmen und Entscheidungshilfen nutzen |
| --- |
| 4.1.1 Vorbeugende Massnahmen gegen eine Verunkrautung aufzeigen (K2) |
| 4.1.2 Die häufigsten Unkräuter identifizieren und ihr Schadenspotenzial und die Bekämpfungsschwelle aufzeigen (K3) |
| 4.2 Alternative Massnahmen einsetzen |
| 4.2.1 Zur Regulierung von Unkräutern geeignete physikalische, biologische und biotechnische Verfahren auswählen und anwenden (K4) |
| 4.2.2 Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzeigen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten (K4) |

##### **5** Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_5}
| 5.1 Pflanzenschutzmittel einsetzen |
| --- |
| 5.1.1 Den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Vergleich mit anderen Massnahmen abwägen und eine direkte Bekämpfung von Beikräutern begründen (K4) |
| 5.1.2 Zur Regulierung eines Beikrautbestands geeignete Herbizide mit Hilfe von Unterlagen auswählen und Produktemenge und Wassermenge genau berechnen (K3) |
| 5.1.3 Pflanzenschutzmittel sicher mischen und fachgerecht mit der passenden Technik ausbringen (K3) |
| 5.1.4 Die Wirkungsweise von Pflanzenschutzmitteln mit Hilfe von Unterlagen beschreiben und sie entsprechend bei optimalen Bedingungen und zum optimalen Zeitpunkt einsetzen (K3) |
| 5.1.5 Unterschiede im Abbauverhalten von Pflanzenschutzmitteln und die entsprechenden Wartefristen erläutern und die Pflanzenverträglichkeit erklären (K2) |

##### **6** Handhabung von Pflanzenschutzgeräten {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_6}
| 6.1 Pflanzenschutzgeräte sachgerecht einsetzen |
| --- |
| 6.1.1 Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile verschiedener Spritzgeräte erläutern (K2) |
| 6.1.2 Den richtigen Druck im Zusammenhang mit Düsengrösse, Geschwindigkeit und Ausbringmenge gemäss Anleitung einstellen, um Verluste zu vermeiden und mit möglichst wenig Wirkstoffen eine hohe Wirksamkeit zu erzielen (K3) |
| 6.1.3 Die Aufwandmenge und richtige Konzentration der Spritzbrühe berechnen und Restmengen vermeiden (K3) |
| 6.1.4 Abdrift, Verdunstung und Abschwemmung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln vermeiden (K3) |
| 6.1.5 Spritze und Filter an geeigneten Plätzen reinigen und Spritzreste, Spülwasser und Verpackungen vorschriftsmässig entsorgen (K3) |
| 6.1.6 Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dokumentieren (K3) |
| 6.1.7 Spritzgeräte mit Hilfe einer Betriebsanleitung warten (K3) |

##### **7** Anleiten anderer Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-1/lvl_2/lvl_7}
| 7.1 Andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortungsbewusst und sachgerecht anleiten |
| --- |
| 7.1.1 Anderen Personen vollständige und nachvollziehbare Aufträge erteilen (K3) |
| 7.1.2 Anderen Personen Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Vergiftungen von Mensch, Tier und Umwelt klar aufzeigen und sie zu deren Umsetzung anleiten (K3) |
| 7.1.3 Angeleitete Arbeiten kontrollieren und die auftragsgemässe Ausführung beurteilen (K3) |
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 3 Abs. 2)
### Reglement über die Prüfungen zur Erlangung der Fachbewilligung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2}
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Erlangung der Fachbewilligung für die Verwendung von Herbiziden in speziellen Bereichen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und der Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen. Die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Prüfungsstellen, die nicht unter diese Verordnung fallen, sind in der Verordnung vom 16. November 2022 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt.

#### **1** Zweck der Prüfungen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_1}
Die Prüfungen erlauben es, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für die Erlangung einer Fachbewilligung erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse erworben haben.

#### **2** Ankündigung der Prüfungen, Anmeldung, Rücktritt und Gebühren {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_2}
##### **2.1** Ankündigung der Prüfungen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_2/lvl_2_1}
^1^Die Prüfungen werden in einer geeigneten Form gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle angekündigt.

^2^Die Ankündigung umfasst die Prüfungsdaten, die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren.

##### **2.2** Anmeldung und Rücktritt {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_2/lvl_2_2}
^1^Wer an einer Prüfung teilnehmen will, muss sich gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle schriftlich oder elektronisch für die Prüfung anmelden.

^2^Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung gemäss den Vorgaben der Prüfungsstelle zurückziehen.

##### **2.3** Gebühren {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_2/lvl_2_3}
Die Prüfungsstelle kann eine Prüfungsgebühr erheben, die höchstens den entstandenen Zeitaufwand für die Konzipierung, Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen deckt. Die Gebühren gehen zulasten der Kandidatinnen und Kandidaten.

#### **3** Ablauf und Bewertung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3}
##### **3.1** Periodizität und Prüfungssprache {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_1}
Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungen je nach Bedarf auf Deutsch, Französisch und Italienisch stattfinden.

##### **3.2** Prüfungsstellen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_2}
Die Prüfungsstellen führen die Fachprüfungen durch.

##### **3.3** Form, Dauer und Ziele {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_3}
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird wie folgt organisiert:

| Form | Dauer | Ziele nach Anhang 1 | Zufällige Auswahl der Aufgaben |
| --- | --- | --- | --- |
| Theoretische Prüfung | 60 Minuten | 1. Wirkung von Pflanzenschutzmitteln in Ökosystemen 2. Rechtliche Vorgaben 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 4. Vorbeugende und alternative Pflanzenschutzmassnahmen 5. Nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 6. Sachgerechte Handhabung von Pflanzenschutzgeräten | Die theoretische Prüfung umfasst mindestens fünf Ziele. |
| Praktische Prüfung | 30 Minuten | | Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei Ziele. |

##### **3.4** Prüfungsaufgaben {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_4}
^1^Das BAFU validiert den vom Fachprüfungsausschuss vorgeschlagenen Aufgabenkatalog für die theoretische und die praktische Prüfung. Der Katalog wird jedes Jahr aktualisiert.

^2^Die sanu und das BAFU bewahren den Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien für alle Ziele der theoretischen und der praktischen Prüfung auf.

^3^Für die theoretischen Prüfungen erhalten die Prüfungsstellen vom Register Fachbewilligungen PSM eine Serie von fünf Aufgaben, die gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 per Zufallsverfahren aus dem Katalog ausgewählt wurden. Für jede theoretische Prüfung stellt das Register Fachbewilligungen PSM den Prüfungsstellen eine neue Serie von ausgewählten Aufgaben aus dem Katalog bereit.

^4^Für die praktischen Prüfungen steht den Prüfungsstellen der Katalog mit sämtlichen Aufgaben und Bewertungskriterien zur Verfügung. Die Expertinnen und Experten wählen pro Kandidatin oder Kandidat nach dem Zufallsprinzip zwei Aufgaben gemäss der Tabelle von Ziffer 3.3 aus.

##### **3.5** Expertinnen und Experten {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_5}
^1^Mindestens zwei Expertinnen oder Experten bewerten die praktische Prüfung und legen die Note gemeinsam fest.

^2^Die theoretischen Prüfungen werden von einer Expertin oder einem Experten gemäss den Bewertungskriterien bewertet. In Grenzfällen sind die Prüfungen von einer zweiten Expertin oder einem zweiten Experten zu beurteilen.

^3^Nahe Verwandte und derzeitige oder frühere Vorgesetzte der Kandidatinnen und Kandidaten treten bei den Prüfungen als Expertinnen und Experten in den Ausstand.

##### **3.6** Bewertung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_6}
^1^Die Prüfungen werden mit einer Note von 6 bis 1 bewertet. Noten von mindestens 4,0 gelten als genügend. Es werden nur ganze oder halbe Noten vergeben.

^2^Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Noten für den theoretischen und den praktischen Teil beide mindestens 4,0 betragen.

^3^Wird ein Prüfungsteil nicht bestanden, muss nur dieser Teil innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.

##### **3.7** Ausschluss {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_7}
^1^Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer oder in mehreren Prüfungsfächern unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Expertinnen und Experten zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

^2^In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

##### **3.8** Ausstellen der Fachbewilligung {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_3/lvl_3_8}
Nach bestandener Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

#### **4** Recht auf Einsicht {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--814.812.35--annex-2/lvl_4}
^1^Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle Einsicht in die Bewertung nehmen.

^2^Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
##### **Anhang 3**
(Art. 4)

[^1]: SR  **814.81**
[^2]: SR  **814.88**
[^3]: SR  **916.161**
[^4]: SR  **813.153.1**
[^5]: SR  **813.153.1**
[^6]: [AS  **2005**  3477; **2007**  357I 2; **2015**  2005I 2]