842.11

# Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^1],

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6<br />der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003[^2](WFV),

verordnet:

##### **Art. 1** Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen {#art_1 omnilex-key=ch-fedlex--842.11--1}
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.

##### **Art. 2** Anrechenbare Liegenschaftskosten {#art_2 omnilex-key=ch-fedlex--842.11--2}
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.

##### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-fedlex--842.11--3}
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR  **170.512.1** ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR  **842.1**