916.443.112

# Verordnung des BLV über Massnahmen im Zusammenhang mit der Dermatitis nodularis (Lumpy Skin Disease)

vom 17. Juli 2025 (Stand am 1. April 2026)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6, 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1],<br />auf die Artikel 88 Absatz 1 und 111*c* Absatz 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^2](TSV),<br />auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 2015[^3]über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV‑DS) und<br />auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^4]über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU‑Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland,

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Gegenstand {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--1}
Diese Verordnung legt vorübergehende Massnahmen zur Bekämpfung der*Dermatitis nodularis* (Lumpy Skin Disease, LSD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons (Tiere empfänglicher Arten) fest.

##### **Art. 2** Schutz- und Überwachungszonen {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--2}
Der Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV ist in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.

##### **Art. 3** Anwendbares Recht {#sec_1/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--3}
Die Ein- und Ausfuhr von Tieren empfänglicher Arten sowie von Fleisch, Milch und tierischen Nebenprodukten solcher Tiere in beziehungsweise aus den Schutz- und Überwachungszonen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 18. November 2015[^5]über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland und den Bestimmungen der EDAV‑DS.

## **1a. Abschnitt:** Einschränkung des grenzüberschreitenden Tierverkehrs {#sec_1_a}
##### **Art. 3a** Verbot der Sömmerung und des Grenzweidgangs in Frankreich {#sec_1_a/art_3_a omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--3a}
Die Sömmerung und der Grenzweidegang von Tieren empfänglicher Arten in Frankreich sind verboten.

##### **Art. 3b** Verbot der Einfuhr aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens {#sec_1_a/art_3_b omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--3b}
Die Einfuhr in die Schweiz von Tieren empfänglicher Arten, die zur Schlachtung bestimmt sind, aus den Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyens nach dem Reglement vom 1. Dezember 1933[^6]für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz ist verboten.

## **2. Abschnitt:** Massnahmen in den Schutzzonen {#sec_2}
##### **Art. 4** {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--4}
Für den Tier-, Waren- und Personenverkehr in die und innerhalb der Schutzzonen gelten die Bestimmungen der Artikel 90, 90*a* und 91 TSV.

## **3. Abschnitt:** Massnahmen in den Überwachungszonen {#sec_3}
##### **Art. 5** Tierverkehr {#sec_3/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--5}
1. Es ist verboten, Tiere empfänglicher Arten während der ersten sieben Tage nach der Anordnung der Überwachungszone in die Überwachungszone zu verbringen; ausgenommen sind das Verbringen von Tieren ohne Entladung oder Zwischenhalt zu Schlachtbetrieben in der Überwachungszone sowie die Durchfuhr auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
2. Tiere empfänglicher Arten dürfen die Überwachungszonen nicht verlassen; ausgenommen ist die direkte Verbringung zur Schlachtung, sofern in den vorangehenden 15 Tagen nach der Anordnung der Überwachungszone kein Fall von LSD aufgetreten ist.
3. Innerhalb der Überwachungszone dürfen Tiere empfänglicher Arten nur verbracht werden, wenn sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes untersucht wurden und diese oder dieser ein seuchenpolizeiliches Begleitdokument nach Artikel 12 TSV ausgestellt hat. Werden die Tiere direkt in einen Schlachtbetrieb in der Überwachungszone verbracht, so kann die Untersuchung durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt im Schlachtbetrieb erfolgen.

##### **Art. 6** Meldepflicht {#sec_3/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--6}
In den Überwachungszonen müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Tiere empfänglicher Arten halten, jegliches Auftreten folgender klinischer Symptome unverzüglich einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:
a. Fieber;
b. Teilnahmslosigkeit;
c. Appetitlosigkeit;
d. Nasen- und Augenausfluss;
e. Vergrösserung der Lymphknoten;
f. Leistungsrückgang;
g. für LSD typische Hautveränderungen.

##### **Art. 7** Sperma, Eizellen und Embryonen {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--7}
1. In den Überwachungszonen dürfen Besamungsstationen und Betriebe, die Spendertiere empfänglicher Arten halten, Sperma, Eizellen oder Embryonen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwenden, solange sie den Verdacht haben, dass diese mit LSD infiziert sind.
2. Diese Beschränkung gilt nicht für Sperma, Eizellen und Embryonen, die getrennt gelagert wurden von Keimprodukten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit LSD infiziert sind.

##### **Art. 8** Tierische Nebenprodukte {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--8}
1. Tierische Nebenprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus der Überwachungszone dürfen nicht:
a. aus Gebieten oder Betrieben der Überwachungszonen verbracht werden;
b. als Futtermittel oder zur Herstellung von Düngemitteln oder technischen Produkten verwendet werden.
2. Die Artikel 43 und 44 der Verordnung vom 25. Mai 2011[^7]über tierische Nebenprodukte (VTNP) bleiben vorbehalten.

##### **Art. 9** Verfütterung von Rohmilch {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--9}
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Verbringungen von Rohmilch zur Verfütterung, die von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, genehmigen, wenn die Rohmilch zur Pasteurisierung in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird. Der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Überwachungszone oder so nahe wie möglich zu dieser befinden und unter Aufsicht der kantonalen Veterinärdienste stehen.
2. Im eigenen Betrieb ist die Verfütterung von Rohmilch zulässig.

## **4. Abschnitt:** Impfmassnahmen {#sec_4}
##### **Art. 10** Impfzonen und Impfpflicht {#sec_4/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--10}
1. Tiere empfänglicher Arten, die in den Impfzonen gehalten werden, müssen gegen LSD geimpft werden.
2. Der Umfang der Impfzonen ist in Anhang 3 festgelegt.

##### **Art. 11** Impfstoffe und Anwendung {#sec_4/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--11}
1. Für die Impfung wird das Präparat Bovilis Lumpyvax-E der Herstellerin Intervet International B.V. – MSD Animal Health verwendet.[^8]
2. Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren appliziert.
3. Die Applikation richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.[^9]

##### **Art. 12** Absetzfristen {#sec_4/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--12}
Die Absetzfristen richten sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.

##### **Art. 13** Impfschutz {#sec_4/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--13}
Die Grundimmunität richtet sich nach der Packungsbeilage des Impfstoffes.

##### **Art. 14** Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone {#sec_4/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--14}
1. Das BLV teilt die Impfstoffdosen den Kantonen zu; es hört dazu vorgängig die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte an.
2. Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte entscheiden über die Abgabe der Impfstoffdosen an die Tierärztinnen und Tierärzte.

##### **Art. 15** Verantwortlichkeiten {#sec_4/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--15}
1. Das BLV stellt den Kantonen elektronische Hilfsmittel zur Verfügung, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem ASAN dokumentiert werden können.
2. Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Tierärztinnen und Tierärzte.
3. Das den Impfstoff vertreibende Unternehmen sorgt dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen geliefert werden. Es gelten die Regeln der Guten Vertriebspraxis gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018[^10].
4. Die Tierärztinnen und Tierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.

##### **Art. 16** Registrierung {#sec_4/art_16 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--16}
1. Nach Abschluss der Impfungen tragen die Tierärztinnen und Tierärzte die Anzahl geimpfter Tiere und die Impfdaten in die Bestandeslisten ein und bestätigen die Impfung.
2. Rinder werden auf den Bestandeslisten unter Angabe des aktuellen Impfstatus einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen müssen bei den Einzeltieren vermerkt werden.
3. Für andere Tiere empfänglicher Arten werden die Impfungen auf Verlangen der Tierhalterinnen und Tierhalter zusätzlich für die Einzeltiere im Verzeichnis der Klauentiere bestätigt.
4. Die Daten werden im ASAN registriert. Die Eingabe erfolgt durch:
a. die Tierärztinnen und Tierärzte; oder
b. die kantonalen Veterinärdienste.

## **5. Abschnitt:** Sonderbestimmungen für die Impfzonen {#sec_5}
##### **Art. 17** Tierverkehr aus der Impfzone {#sec_5/art_17 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--17}
1. Aus der Impfzone dürfen lebende Tiere empfänglicher Arten verstellt werden, wenn:
a.[^11] sie mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden;
b. alle anderen Tiere des gleichen Bestandes mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden;
c. alle anderen Tiere des gleichen Bestandes einer klinischen und nötigenfalls einer Laboruntersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen wurden;
d.[^12] die Tiere seit ihrer Geburt oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens 28 Tagen vor dem Verstelldatum in ihrem Ursprungsbetrieb gehalten wurden; und
e.[^13] alle Tiere empfänglicher Arten im Umkreis von 50 Kilometern um den Ursprungsbetrieb der Verstellung mindestens 60 Tage vor dem Verstelldatum geimpft oder wiedergeimpft wurden.
2. Von Absatz 1 ausgenommen sind Tiere, die nach der Genehmigung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes direkt zur Schlachtung verbracht werden.

##### **Art. 18** Tierverkehr innerhalb der Impfzone {#sec_5/art_18 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--18}
Innerhalb der Impfzone und zwischen Impfzonen dürfen lebende Tiere empfänglicher Arten verstellt werden, wenn:
a. sie mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden; und
b. alle anderen Tiere des gleichen Bestandes mindestens 28 Tage zuvor geimpft wurden.

##### **Art. 19** Versand von Samen, Eizellen und Embryonen {#sec_5/art_19 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--19}
1. Samen, Eizellen und Embryonen aus der Impfzone dürfen nur innerhalb der Impfzonen versandt werden.
2. Die Ausfuhr in die Impfzone eines anderen Landes ist verboten.

##### **Art. 20** Versand von tierischen Nebenprodukten, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen {#sec_5/art_20 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--20}
1. Unverarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen innerhalb der Schweiz an von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt genannte Betriebe versendet werden, sofern sie unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden für eine Verarbeitung oder Beseitigung in einer bewilligten Anlage nach Anhang 1*b* VTNP[^14]versendet werden. Ausgenommen sind unverarbeitete Häute und Felle.
2. Unverarbeitete Häute und Felle dürfen nur in einen Betrieb in der Impfzone verbracht werden, sofern sie unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden zur Verarbeitung oder Beseitigung an eine bewilligte Anlage nach Anhang 1*b* VTNP versendet werden.
3. Kolostrum, Milch oder Milcherzeugnisse, die als tierische Nebenprodukte verwendet werden, dürfen nach der Pasteurisation aus der Impfzone heraus transportiert werden.
4. Die Einschränkungen nach den Absätzen 1–3 finden keine Anwendung auf die tierischen Nebenprodukte eines Tieres, bei dem die Bedingungen von Artikel 17 Absatz 1 erfüllt sind.[^15]

##### **Art. 21** Anforderungen an die Fahrzeuge {#sec_5/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--21}
1. Fahrzeuge, die für den Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von tierischen Nebenprodukten solcher Tiere verwendet werden, müssen dicht sein und sowohl vor als auch nach jeder Fahrt gereinigt, desinfiziert und mit einem Insektenbekämpfungsmittel behandelt werden.
2. Beim Transport von Tieren empfänglicher Arten direkt zu einem Schlachthof oder bei jeglichem Transport von tierischen Nebenprodukten solcher Tiere genügt die Reinigung nach dem Transport.[^16]

##### **Art. 21a** Überwachungsmassnahmen {#sec_5/art_21 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--21_a}
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet in den Impfzonen für die Bestände mit Tieren empfänglicher Arten die für die Überwachung nötigen Untersuchungen an.

## **6. Abschnitt:** Inkrafttreten und Geltungsdauer {#sec_6}
##### **Art. 22** {#sec_6/art_22 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--22}
1. Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.
2. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
3. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 16. Mai 2026 verlängert.[^17]
4. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Februar 2027 verlängert.[^18]

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 2)
### Schutzzonen {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--annex-1}
Dieser Anhang enthält keine Einträge.
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 2)
### Überwachungszonen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--annex-2}
Dieser Anhang enthält keine Einträge.
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 10 Abs. 2)
### Impfzonen {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--916.443.112--annex-3}
Als Impfzonen gelten:
– der Kanton Genf;
– folgende Gemeinden des Kantons Waadt: Arnex, Bogis-Bossey, Borex, Chavannes-de-Bogis, Chavannes-des-Bois, Chéserex, Commugny, Coppet, Crans, Crassier, Eysins, Founex, Gingins, Grens, La Rippe, Mies, Nyon, Signy-Avenex, Tannay;
– das Gebiet La Pile Dessus der Gemeinde Saint-Cergue des Kantons Waadt;
– die auf der nachstehenden Karte grau markierten Teilgebiete der folgenden Gemeinden des Kantons Wallis: Champéry, Val-d’Illiez, Finhaut, Martigny-Combe, Orsières, Salvan, Trient.

[^1]: SR  **916.40**
[^2]: SR  **916.401**
[^3]: SR  **916.443.10**
[^4]: SR  **916.443.11**
[^5]: SR  **916.443.111**
[^6]: SR  **0.631.256.934.953**
[^7]: SR  **916.441.22**
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 11. März 2026, in Kraft seit 13. März 2026  (AS  **2026**  116).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 11. März 2026, in Kraft seit 13. März 2026  (AS  **2026**  116).
[^10]: SR  **812.212.1**
[^11]: Die Berichtigung vom 18. Aug. 2025 betrifft nur den französischen Text (AS  **2025**  512).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 24. Okt. 2025  (AS  **2025**  637).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 24. Okt. 2025  (AS  **2025**  637).
[^14]: SR  **916.441.22**
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 24. Okt. 2025  (AS  **2025**  637).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 24. Okt. 2025  (AS  **2025**  637).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 22. Okt. 2025, in Kraft seit 24. Okt. 2025  (AS  **2025**  637).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 11. März 2026, in Kraft seit 13. März 2026  (AS  **2026**  116).