919.118

# Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Juni 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6*a* Absatz 2, 6*b* Absatz 3 und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1](LwG),[^2]

verordnet:

## **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--1}
1. Diese Verordnung regelt:
a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit;
b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste;
c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln;
d.[^3] die Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und die Verwendung der Daten; und
e.[^4] die Lieferung von Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring und die Verwendung der Daten.[^5]
2. Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen.
3. Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten.

##### **Art. 2** Untersuchungsbereiche und -grundlagen {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--2}
1. Untersucht werden:
a. der Agrarsektor insgesamt;
b.[^6] einzelne Landwirtschaftsbetriebe anhand einer repräsentativen Stichprobe;
c. die Regionen;
d. die agrarpolitischen Massnahmen.
2. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stützt sich dafür auf die folgenden Grundlagen:[^7]
a. die landwirtschaftliche Gesamtrechnung;
b. ökologische und soziale Indikatoren;
c. die Buchhaltungsdaten einer Stichprobe repräsentativer Landwirtschaftsbetriebe;
d. Verwaltungsdaten;
e. Erhebungen und Umfragen;
f. Simulationen und theoretische Berechnungen;
g. wissenschaftliche Untersuchungen.
3. Es zieht die Evaluationen der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten herbei. Es kann die Dienste anderer Bundesstellen oder privater Organisationen in Anspruch nehmen.

## **2. Abschnitt:** Beurteilung der wirtschaftlichen Lage {#sec_2}
##### **Art. 3** Agrarsektor {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--3}
Das BLW[^8]stützt sich für die wirtschaftliche Beurteilung des Agrarsektors hauptsächlich auf die landwirtschaftliche Gesamtrechnung.

##### **Art. 4** Einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--4}
1. Das BLW verwendet für die einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten nach Anhang 2 Ziffer 09.41. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025[^9].[^10]
2. Dazu nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor und analysiert die Entwicklung und die Streuung der Produktivitäts- und Rentabilitätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.

##### **Art. 5** Bestimmung des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--5}
1. Der für die Untersuchung massgebliche landwirtschaftliche Arbeitsverdienst wird auf der Grundlage des von einer vollzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigten Person erwirtschafteten Verdiensts berechnet. Teilzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigte Personen werden im Verhältnis zur von ihnen auf dem Betrieb verrichteten Arbeit gezählt (Basis: 280 Arbeitstage). Eine Person kann nicht mehr als einer Arbeitseinheit entsprechen.
2. Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst entspricht dem landwirtschaftlichen Einkommen abzüglich eines bestimmten Zinses für das eingesetzte Eigenkapital. Angewandt wird der mittlere Zinssatz für Bundesobligationen.

##### **Art. 6** Vergleichseinkommen {#sec_2/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--6}
1. Das Vergleichseinkommen wird auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung und der Entwicklung des Lohnindexes berechnet.
2. Das Vergleichseinkommen entspricht dem Zentralwert der Löhne aller im Sekundär- und Tertiärsektor beschäftigten Angestellten. Es umfasst den standardisierten Jahresbruttolohn sowie besondere Vergütungen und den 13. Monatslohn.
3. Die Löhne von Teilzeitangestellten werden in Jahreseinkommen für eine Vollzeitanstellung umgerechnet.

##### **Art. 7** Regionale Beurteilung {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--7}
1. Die wirtschaftliche Beurteilung der Landwirtschaft erfolgt auch regionsweise.
2. Die zu Grunde gelegten Regionen entsprechen den in der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998[^11]definierten Zonen oder Zonengruppen.

##### **Art. 7a** Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--7_a}
1. Für das einzelbetriebliche Monitoring der Einkommenssituation in der Landwirtschaft bestimmt Agroscope jährlich eine repräsentative Stichprobe von zufällig ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben (Stichprobe Einkommenssituation).
2. Die Stichprobe Einkommenssituation ist repräsentativ, wenn für die gesamte Schweiz und für die einzelnen landwirtschaftlichen Regionen, wie Tal-, Hügel- und Bergregionen, statistisch gesicherte Aussagen möglich sind.
3. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebszweige bestimmt Agroscope jährlich eine Stichprobe von ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben (Stichprobe Betriebsführung).

##### **Art. 7b** Verknüpfung und Weitergabe der einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten {#sec_2/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--7_b}
1. Agroscope teilt den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit, dass ihr Betrieb für die Datenlieferung ausgewählt wurde. Stimmt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter der Datenlieferung zu, so werden die Daten in pseudonymisierter Form zur Auswertung an Agroscope weitergegeben.
2. Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass ihre Buchhaltungsdaten:
a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes verknüpft werden dürfen;
b. für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:
        1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,
        2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.
3. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter werden für die Ablieferung auswertbarer Daten entschädigt.

## **3. Abschnitt:** Beurteilung nach ökologischen und sozialen Gesichtspunkten {#sec_3}
##### **Art. 8** Umweltleistungen und Auswirkungen auf die Umwelt {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--8}
1. Das BLW beurteilt periodisch die Entwicklung der ökologischen Leistungen der Landwirtschaftsbetriebe, auch im Tierschutzbereich, und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen.
2. Es beurteilt anhand von gesamtschweizerischen, regionalen und betriebsbezogenen Ökoindikatoren die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Agrarpolitik. Diese Indikatoren sind mit den internationalen Normen vergleichbar.

##### **Art. 9** Agroökologische Indikatoren {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--9}
1. Das BLW stützt sich für die ökologische Beurteilung auf folgende Indikatoren:
a. Stoff- und Energieumsatz;
b. Emissionen umweltschädigender Stoffe;
c. Ertragsfähigkeit der Böden;
d. biologische Vielfalt;
e. Nutztierhaltung.
2. Das BLW erarbeitet die Indikatoren zusammen mit anderen Bundesstellen, den interessierten Kreisen und anderen Institutionen.

##### **Art. 9a** Daten für das regionale und betriebsbezogene Agrarumweltmonitoring {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--9_a}
1. Agroscope führt ein regionales und betriebsbezogenes Agrarumweltmonitoring durch. Für das Agrarumweltmonitoring verwendet es verfügbare Daten und Daten aus Umfragen und aus landwirtschaftlichen Farm-Management-Informationssystemen (FMIS).
2. Die Datenlieferungen für das Agrarumweltmonitoring sind freiwillig. Agroscope informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter darüber, dass die einzelbetrieblichen Daten:
a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes und weiteren, nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden dürfen;
b. pseudonymisiert für Studien-, Forschungs- und Ausbildungszwecke weitergegeben werden dürfen an:
        1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,
        2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.
3. Die Datenlieferungen werden wie folgt entschädigt:
a. Betreiber von FMIS erhalten eine Entschädigung für den Initialaufwand und eine Entschädigung pro gelieferten Betriebsdatensatz.
b. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten bei erfolgter Datenlieferung eine Entschädigung pro Kalenderjahr.
4. Agroscope definiert die Schnittstelle zur Datenübermittlung aus FMIS.
5. Es kann die maximale Stichprobengrösse für Daten nach Absatz 2 festlegen.

##### **Art. 10** Beurteilung der sozialen Lage {#sec_3/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--10}
1. Das BLW beurteilt die Entwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen und der sozialen Bedingungen in der Landwirtschaft namentlich im Hinblick auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben.
2. Es verfolgt und beurteilt die Entwicklung entsprechender Indikatoren.

## **3a. Abschnitt:** Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln {#sec_3_a}
##### **Art. 10a** Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste {#sec_3_a/art_10_a omnilex-key=ch-fedlex--919.118--10a}
Im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 werden bis zum Jahr 2030 die Verluste wie folgt reduziert:
a.[^12] Stickstoff: um mindestens 15 Prozent;
b. Phosphor: um mindestens 20 Prozent.

##### **Art. 10b** Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste {#sec_3_a/art_10_b omnilex-key=ch-fedlex--919.118--10b}
Zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste nach Artikel 10*a* wird eine nationale Input-Output-Bilanz-Methode für die Schweizer Landwirtschaft verwendet. Massgebend ist die in der Publikation «Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018»[^13]beschriebene Berechnungsmethode.

##### **Art. 10c** Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln {#sec_3_a/art_10_c omnilex-key=ch-fedlex--919.118--10c}
1. Die Risiken nach Artikel 6*b* LwG werden durch die Addition der mit der Verwendung der einzelnen Wirkstoffe verbundenen Risiken ermittelt.
2. Für jeden Wirkstoff werden Risikowerte berechnet. Diese basieren auf Folgendem:
a. für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume: auf der Menge des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell in diese Umgebung gelangen kann, und auf der Toxizität des Wirkstoffs;
b. für das Grundwasser: auf der Menge der Metaboliten des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell ins Grundwasser gelangen kann.
3. Die Risiken werden jährlich pro Wirkstoff wie folgt berechnet:
a. für Oberflächengewässer: durch Multiplikation des Risikowertes für Wasserorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
b. für naturnahe Lebensräume: durch Multiplikation des Risikowertes für Nichtzielorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
c. für das Grundwasser: durch Multiplikation des Risikowertes für die potenzielle Metabolitenbelastung im Grundwasser mit der behandelten Fläche.

## **4. Abschnitt:** Berichterstattung {#sec_4}
##### **Art. 11** {#sec_4/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--11}
1. Das BLW erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Resultate der Beurteilung der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.
2. Es sind auch gesonderte Veröffentlichungen über die verschiedenen Beurteilungsbereiche möglich.

## **5. Abschnitt:** Inkrafttreten {#sec_5}
##### **Art. 12** {#sec_5/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--919.118--12}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

[^1]: SR  **910.1**
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  266).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  663).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  663).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023  (AS  **2022**  266).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  663).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  663).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025  (AS  **2024**  663). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: SR  **431.011**
[^10]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 26 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS  **2025**  318).
[^11]: SR  **912.1**
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024  (AS  **2023**  707).
[^13]: Agroscope (2020): Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018, Kapitel 2 (Material und Methoden). Agroscope Science Nr. 100 / 2020, abrufbar unter:www.agroscope.admin.ch> Publikationen > Agroscope Science.