921.552.1

# Verordnung über forstliches Vermehrungsgut

vom 29. November 1994 (Stand am 1. August 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November 1992[^1](WaV),

verordnet:[^2]

## **1. Abschnitt:** Allgemeine Bestimmungen {#sec_1}
##### **Art. 1** Geltungsbereich {#sec_1/art_1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--1}
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf:
a. Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen;
b. Vermehrungsgut von Pappelarten, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind (Zuchtpappeln).
2. Die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[^3]bleiben vorbehalten.[^4]

##### **Art. 2** Begriffe {#sec_1/art_2 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--2}
Folgende in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten:

| Ausgangsmaterial | a. für generatives Vermehrungsgut:<br>Bestände und Samenplantagen; b. für vegetatives Vermehrungsgut:<br>Klone und Mischungen von Klonen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone. |
| --- | --- |
| Herkunft | Standort, an dem sich ein autochthoner, d. h. an Ort und Stelle entstandener, oder ein nicht autochthoner Bestand von Bäumen befindet. |
| Herkunftsgebiet | a. im allgemeinen:<br>Gebiet oder Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten, in denen sich Bestände einer bestimmten Art, Unterart oder Sorte von Bäumen befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen; als schweizerische Herkunftsgebiete gelten die Forstregionen gemäss Schweizerischer Forststatistik; b. für Vermehrungsgut aus einer Samenplantage:<br>Herkunft des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage der betreffenden Samenplantage verwendet worden ist. |
| Samenplantage | Anpflanzung ausgewählter Klone oder Nachkommen, die mindestens 50 Klone umfasst und die gegen Fremdbestäubung abgeschirmt oder so angelegt ist, das eine solche Bestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchführbarer Ernten planmässig bewirtschaftet wird. |
| Vermehrungsgut | a. Saatgut:<br>Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind; b. Pflanzenteile:<br>Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Propfreiser sowie andere pflanzliche Gewebe, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen; c. Pflanzgut:<br>Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und Wildlinge. |
| Ausgewähltes<br>Vermehrungsgut | Vermehrungsgut, das aus Ausgangsmaterial hervorgegangen ist, das nach den in Anhang 2 aufgeführten Grundsätzen wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und dessen Nachkommenschaft keine für den Wald nachteiligen Eigenschaften erwarten lässt. |
| Geprüftes<br>Vermehrungsgut | Vermehrungsgut, das aus Ausgangsmaterial hervorgegangen ist, dessen Vermehrungsgut aufgrund von Vergleichsprüfungen einen gegenüber den in Anhang 3 aufgeführten Anforderungen verbesserten Kulturwert besitzt. |
| Quellengesichertes<br>Vermehrungsgut | Den Anforderungen von Anhang 4 entsprechendes Vermehrungsgut, für welches der Standort des Erntebestandes (Gemeinde, Waldort, Höhenlage und Exposition) der betreffenden Baumart bekannt und registriert ist. |

## **2. Abschnitt:** Gewinnung und Verwendung {#sec_2}
##### **Art. 3** Nachgewiesene Herkunft und Herkunftszeugnisse {#sec_2/art_3 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--3}
1. Die Herkunft von forstlichem Vermehrungsgut gilt für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Vermehrungsgut als nachgewiesen.
2. Für forstliches Vermehrungsgut nach Absatz 1 stellt die zuständige kantonale Forstbehörde Herkunftszeugnisse aus.

##### **Art. 4** Verwendung von Vermehrungsgut {#sec_2/art_4 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--4}
1. Für forstliche Zwecke darf forstliches Vermehrungsgut nur verwendet werden, wenn es von der zuständigen kantonalen Forstbehörde als standortgerecht anerkannt ist und wenn es sich handelt um:
a. generatives und vegetatives Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen, dessen Herkunft nach Artikel 3 Absatz 1 nachgewiesen ist;
b. geprüftes vegetatives Vermehrungsgut von Zuchtpappeln.
2. Anderes forstliches Vermehrungsgut darf nur für folgende forstliche Zwecke verwendet werden:
a. im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
b. für Züchtungen.
3. Im eigenen Wald gesammeltes forstliches Vermehrungsgut darf für den Eigenbedarf am Ort der Herkunft verwendet werden.

##### **Art. 5** Nationaler Kataster der Erntebestände {#sec_2/art_5 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--5}
1. Das Bundesamt für Umwelt[^5](Bundesamt) führt einen Kataster der Erntebestände, in dem das Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut aufgelistet wird, dessen Herkunft nachgewiesen ist.
2. Das Ausgangsmaterial für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Vermehrungsgut wird im Kataster getrennt ausgewiesen.

## **3. Abschnitt:** Ein- und Ausfuhr {#sec_3}
##### **Art. 6** Amtliches Zeugnis für die Einfuhr {#sec_3/art_6 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--6}
1. Die Importeurin oder der Importeur hat zur Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ein amtliches Zeugnis vorzulegen, das dem Muster in Anhang 5 entspricht.
2. Sofern dieses gleichwertige Angaben enthält, genügt ebenfalls ein anderes amtliches Zeugnis.

##### **Art. 7** Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 22 WaV {#sec_3/art_7 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--7}
Ist zu befürchten, dass die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut einer bestimmten Herkunft aufgrund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluss auf den Wald hat, so kann das Bundesamt die Bewilligung zur Einfuhr verweigern oder unter der Auflage erteilen, dass das Vermehrungsgut nur in bestimmten schweizerischen Herkunftsgebieten verwendet werden darf.

##### **Art. 8** Warenbuchhaltung der Importeurinnen und Importeure {#sec_3/art_8 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--8}
1. Aus der Warenbuchhaltung der Importeurinnen oder Importeure müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit Eingänge, Ausgänge sowie Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut ersichtlich sein.
2. Die entsprechenden Unterlagen sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

##### **Art. 9** Bestätigung der Herkunft für die Ausfuhr {#sec_3/art_9 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--9}
1. Das Bundesamt überprüft die Angaben in Ausfuhrdokumenten, die ihm vorgelegt werden, und bestätigt ihre Richtigkeit.
2. Die Bestätigung der Richtigkeit durch das Bundesamt setzt voraus, dass:
a. die Ausfuhrdokumente dem Muster nach Anhang 5 oder einem gleichwertigen Zeugnis entsprechen; und
b. das für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmte forstliche Vermehrungsgut den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 entspricht.

## **4. Abschnitt:** Betriebsführung {#sec_4}
##### **Art. 10** Trennung von Vermehrungsgut {#sec_4/art_10 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--10}
1. Forstliches Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:
a. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;
b. Kategorie (ausgewähltes, geprüftes oder quellengesichertes Vermehrungsgut);
c. für ausgewähltes und quellengesichertes Vermehrungsgut: Erntebestand;
d. für geprüftes Vermehrungsgut: Ausgangsmaterial;
e. autochthones oder nicht autochthones Vermehrungsgut;
f. für Saatgut: Reifejahr;
g. für Pflanzgut: Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflanze.
2. Saatgutmischungen sind nur innerhalb der gleichen Kategorie, des gleichen Herkunftsgebiets und eines bestimmten Höhenbandes (für Lagen unter 1200 m ü. M. ein solches von 400 m, für Lagen von mindestens 1200 m ü. M. ein solches von 200 m) zulässig. Dabei müssen die verschiedenen Komponenten in den Mischungen zu gleichen Teilen enthalten sein. In der Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind die verwendeten Erntebestände bzw. Ausgangsmaterialien zu nennen.
3. Werden in Abweichung von Absatz 2 verschiedene Kategorien von Saatgut gemischt, ist die Mischung nach Absatz 1 Buchstabe b als quellengesichertes Vermehrungsgut zu kennzeichnen.

##### **Art. 11** Warenbuchhaltung in Klenganstalten {#sec_4/art_11 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--11}
1. Aus der Warenbuchhaltung von öffentlichen und privaten Klenganstalten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:
a. die im Betrieb gewonnenen oder zugekauften Mengen an Saatgut;
b. die abgegebenen Mengen an Saatgut;
c. die im Betrieb verwendeten Mengen an Saatgut;
d. die Vorräte an Saatgut.
2. Alle Unterlagen mit Eintragungen nach Absatz 1 sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

##### **Art. 12** Warenbuchhaltung in Forstbaumschulen und Forstgärten {#sec_4/art_12 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--12}
1. Aus der Warenbuchhaltung von Forstbaumschulen und Forstgärten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:
a. der Eingang sowie die Verwendung des Saatgutes;
b. die Vorräte an Saatgut;
c. ein Herkunftsblatt für jedes im Betrieb verwendete Saatgut sowie für verschulte Wildlinge oder gekaufte Sämlinge, dem Herkunft und allenfalls weitere Angaben über Erntebestand und Erntebäume sowie Erntedatum zu entnehmen sind; anstelle des Herkunftsblattes kann eine andere gleichwertige Art der Buchführung gewählt werden;
d. ein Situationsplan in grossem Massstab für den Betrieb bzw. für jeden Betriebsteil mit Feld- und Beeteinteilung der Saat- und Verschulgärten, auf welchem alljährlich die Belegung der Felder und Beete (Baumart, Herkunft, Saatmenge oder Pflanzenzahl, Alter der Pflanzen) einzutragen ist; anstelle des Situationsplans kann eine andere gleichwertige Art der Buchführung gewählt werden.
2. Alle Unterlagen mit Eintragungen über Saat- und Verschulgärten und Herkunft des Saatgutes sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

##### **Art. 13** Kennzeichnung und Verpackung {#sec_4/art_13 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--13}
1. Forstliches Vermehrungsgut ist in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
a. Merkmale nach Artikel 10 Absatz 1;
b. botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
c. Bezeichnung der verantwortlichen Lieferantin oder des verantwortlichen Lieferanten;
d. Menge;
e. für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus erzeugtes Pflanzgut: Vermerk «Vermehrungsgut aus einer Samenplantage».
2. Für Saatgut, welches für die Ausfuhr bestimmt ist, sind folgende zusätzlichen Angaben zu machen:
a. Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm Saatgut;
b. Reinheit;
c. Keimfähigkeit der reinen Samen;
d. Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;
e. etwaiger Hinweis betreffend die Aufbewahrung des Saatgutes in einem Kühlraum.
3. Auf Waren oder Verpackungen sind entsprechende Etiketten anzubringen oder es ist ihnen eine Urkunde der Lieferantin oder des Lieferanten beizulegen. Für Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Farbe der Etiketten grün für ausgewähltes Vermehrungsgut, blau für geprüftes Vermehrungsgut und gelb für quellengesichertes Vermehrungsgut.
4. Für Saatgut sind verschlossene Verpackungen zu verwenden, deren Verschlussvorrichtung so beschaffen ist, dass sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

## **5. Abschnitt:** Schlussbestimmungen {#sec_5}
##### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts {#sec_5/art_14 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--14}
Die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. Oktober 1956[^6]betreffend die Kontrolle über Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen wird aufgehoben.

##### **Art. 15** Inkrafttreten {#sec_5/art_15 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--15}
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

##### **Anhang 1** {#annex_1}
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a)
### Waldbäume, deren Vermehrungsgut dieser Verordnung unterliegt {#annex_1/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-1}
| | Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung |
| --- | --- | --- |
| Nadelgehölze: | Abies alba^1^ | Weisstanne |
| | Larix sp. | |
| | *Larix decidua* ^1^ | Europäische Lärche |
| | *Larix kaempferi* | Japanische Lärche |
| | Picea abies^1^ | Fichte, Rottanne |
| | *Pinus sp.* | |
| | *Pinus cembra* | Arve |
| | *Pinus mugo* | Bergföhre |
| | *Pinus mugo mughus* | Legföhre |
| | *Pinus nigra* | Schwarzföhre |
| | *Pinus strobus* | Strobe, Weymoutsföhre |
| | *Pinus sylvestris* ^1^ | Föhre, Waldföhre |
| | Pseudotsuga menziesii | Douglasie |
| Laubgehölze: | Acer sp. | |
| | *Acer platanoides* | Spitzahorn |
| | *Acer pseudoplatanus* | Bergahorn |
| | Alnus sp. | |
| | *Alnus glutinosa* | Schwarzerle |
| | *Alnus incana* | Weisserle, Grauerle |
| | *Alnus viridis* | Grünerle, Alpenerle |
| | Betula sp. | |
| | *Betula pendula* | Weissbirke, Sandbirke |
| | *Betula pubescens* | Moorbirke |
| | Carpinus betulus | Hagebuche, Hainbuche |
| | Castanea sativa^1^ | Edelkastanie |
| | Fagus silvatica^1^ | Buche |
| | Fraxinus excelsior | Esche |
| | Juglans sp. | |
| | *Juglans nigra* | Schwarznussbaum |
| | *Juglans regia* | Walnussbaum |
| | Ostrya carpinifolia | Hopfenbuche |
| | Populus sp. | |
| | *Populus alba* | Silberpappel |
| | *Populus nigra* | Schwarzpappel |
| | *Populus tremula* | Zitterpappel, Aspe |
| | Prunus avium | Vogelkirsche |
| | Quercus sp. | |
| | *Quercus petraea* ^1^ | Traubeneiche |
| | *Quercus pubescens* | Flaumeiche |
| | *Quercus robur* *^1^* | Stieleiche |
| | *Quercus rubra* | Roteiche, Amerikanische Roteiche |
| | Robinia pseudoacacia | Robinie, Scheinakazie |
| | Salix alba | Weissweide, Silberweide |
| | Sorbus sp. | |
| | *Sorbus aria* | Mehlbeere |
| | *Sorbus aucuparia* | Vogelbeerbaum, Eberesche |
| | *Sorbus torminalis* | Elsbeere |
| | Tilia sp. | |
| | *Tilia cordata* | Winterlinde |
| | *Tilia platyphyllos* | Sommerlinde |
| | Ulmus sp. | |
| | *Ulmus glabra* | Bergulme |
| | *Ulmus minor* | Feldulme |
| ^1^ Bestandesbildende Baumarten; die übrigen Arten der Liste gelten als zerstreut vorkommende Baumarten. | | |
##### **Anhang 2** {#annex_2}
(Art. 2)
### Grundsätze für die Auswahl von Ausgangsmaterial {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-2}
#### **A.** Bestände {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-2/lvl_A}
1. *Ausgangsmaterial:* Vorzugsweise werden als Ausgangsmaterial autochthone oder bereits bewährte nicht autochthone Bestände zugelassen.
2. *Lage:* Die Bestände liegen von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt. Der minimale Abstand soll 300 m nicht unterschreiten. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht autochthon sind.
3. *Homogenität:* Die Bestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf.
4. *Massenleistung:* Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Auswahl; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Massenleistung.
5. *Güte des Holzes:* Die Güte ist in Betracht zu ziehen; sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein.
6. *Form:* Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale aufzuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradschaftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst selten sein.
7. *Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit:* Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige klimatische Einflüsse aufweisen.
8. *Stammzahl:* Die Bestände umfassen eine oder mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen. Bei den bestandesbildenden Baumarten sind mindestens 100 potentielle Erntebäume oder eine reduzierte Fläche (Deckungsgrad der betreffenden Baumart multipliziert mit der Gesamtfläche des Bestandes) von 100 Aren erforderlich. Bei den zerstreutvorkommenden Baumarten sind mindestens 25 potentielle Erntebäume oder mindestens eine reduzierte Fläche von 25 Aren erforderlich.
9. *Alter:* Die Bestände enthalten in möglichst grossem Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merkmale gestattet.

#### **B.** Samenplantagen {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-2/lvl_B}
Samenplantagen werden derart angelegt, dass eine ausreichende Gewähr dafür besteht, dass das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

#### **C.** Klone {#annex_2/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-2/lvl_C}
1. Die Ziffern A.4, A.5, A.6, A.7 und A.9 dieses Anhangs finden entsprechende Anwendung.
2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar.
3. Die Brauchbarkeit der Klone muss auf Erfahrungen beruhen oder durch ausreichend lange Versuche belegt sein.
##### **Anhang 3** {#annex_3}
(Art. 2)
### Anforderungen für die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von «Geprüftem Vermehrungsgut» {#annex_3/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-3}
Für diesen Anhang gelten die Bestimmungen der Anlage 1 der Zweiten Richtlinie Nr. 75/445 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie Nr. 66/404 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut[^7].
##### **Anhang 4** {#annex_4}
(Art. 2)
### Anforderungen an quellengesichertes Vermehrungsgut {#annex_4/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-4}
Für bestandesbildende Baumarten nach Anhang 1 sind mindestens 25 potentielle Erntebäume oder mindestens eine reduzierte Fläche (Deckungsgrad der betreffenden Baumart multipliziert mit der Gesamtfläche des Bestandes) von 25 Aren erforderlich.

Für zerstreutvorkommende Baumarten nach Anhang 1 sind mindestens zehn potentielle Erntebäume erforderlich.
##### **Anhang 5** {#annex_5}
(Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2)
### Herkunftszeugnis {#annex_5/lvl_u1 omnilex-key=ch-fedlex--921.552.1--annex-5}

[^1]: SR  **921.01**
[^2]: Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS  **2020**  3073).
[^3]: SR  **916.20**
[^4]: Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS  **2020**  3073).
[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS  **2004**  4937) angepasst.
[^6]: [AS  **1956**  1490]
[^7]: EG-Amtsblatt (ABL.) Nr. L 196 vom 26.7.75, S. 20–22. Der Text dieser Vorschriften kann beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, bezogen werden.